Zur Berechnung der Invaliditätsentschädigung in dem - in der Gliedertaxe nicht ausdrücklich geregelten - Fall des beiderseitigen teilweisen Verlustes eines paarigen Sinnesorgans (hier: beiderseitige Gehörminderung) durch einen Unfall. Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 8. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Versicherungsleistung, die der beklagte Unfallversicherer dem Kläger für den bei einem Unfall erlittenen teilweisen Verlust des Gehörs auf beiden Ohren nach Maßgabe der vereinbarten sogenannten Gliedertaxe (vgl. Den Prozentsatz errechnete sie wie folgt: Sie legte für die Schädigung des einen Ohrs den in der Gliedertaxe für den gänzlichen Gehörverlust auf einem Ohr genannten Wert von 15% zugrunde; ihn erhöhte sie auf 18%, weil das andere Ohr ebenfalls geschädigt worden war; die 10%ige Gehörbeeinträchtigung setzte sie sodann einem anteiligen Invaliditätsgrad von 1,8% gleich. Er ist der Ansicht, bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades sei von dem Wert auszugehen, den die Gliedertaxe bei gänzlichem Verlust des Gehörs auf beiden Ohren vorsieht, nämlich 60%; seine 10%ige Gehörschädigung auf beiden Ohren sei folglich anteilig mit 6% anzusetzen. Das Berufungsgericht führt aus: Die Bewertung der teilweisen Gehörminderung auf beiden Ohren, die - wie beim Kläger - durch einen Unfall verursacht worden sei, werde in der Gliedertaxe (§ 8 II Nr. 2c AUB) nicht ausdrücklich geregelt. Bei solchen Verletzungen sei für die Ermittlung des Invali-ditätsgrades von dem Wert auszugehen, den die Gliedertaxe für den Verlust des Gesamtorgans vorsehe, hier bei Verlust des Gehörs auf beiden Ohren 60%. Es erscheine nämlich willkürlich, bei gleichzeitiger und gleichartiger Verletzung beider Ohren die Minderung der Gebrauchsfähigkeit des einen Organs anders zu bewerten als die des Zwillingsorgans; vielmehr sei bei natürlicher Betrachtung von der Schädigung des "Gehörs" als eines einheitlichen Sinnesorgans zu sprechen. Schließlich spreche die Entstehungsgeschichte der AUB gegen die getrennte Ermittlung des Invaliditätsgrades für jede der beiden Ohrverletzungen. Auch kann davon ausgegangen werden, daß mit dem in § 8 II Nr. 3 Satz 2 und § 8 II Nr. 2c AUB übereinstimmend gebrauchten Wort "Verlust" einheitlich der Verlust des "Gehörs" - sei es auf einem Ohr, sei es auf beiden Ohren - angesprochen ist. § 8 II Nr. 2c AUB offen, ob bei einem Teilverlust des Gehörs auf beiden Ohren durch einen Unfall der entsprechende Teil des Satzes für den gänzlichen Gehörverlust auf beiden Ohren zugrunde zu legen ist (so Bruck/Möller/Wagner, WG 8. Eine systemgerechte Auslegung erfordert die Prüfung, ob und welche ausdrückliche Regelung die AUB für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Fällen von Teilverlusten des Gehörs enthalten, denn auch die gleichzeitig auf beiden Ohren eintretende Gehörminderung stellt einen Teilverlust des Gehörs dar, das auf der Funktionsfähigkeit beider Ohren beruht . Deshalb lassen die AUB einen einheitlichen Berechnungsmodus für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Teilverlusten erwarten: Nur so bleiben die von der Sache her gebotene Gleichbehandlung der betroffenen VN und die erforderliche Ausgewogenheit der Versicherungsbedingungen gewahrt. Dagegen ist in der ersten der drei aaO aufgezählten Varianten mit dem gleichzeitigen Verlust des ganzen Gehörs auf beiden Ohren ein Abwandlungen nicht zu- Über den allein geregelten Fall des totalen Gehörverlustes beidseits durch ein einziges Unfallereignis hinaus schreibt diese Regelung lediglich fest, daß auch der durch verschiedene Teilschädigungen des Gehörs sukzessive steigende Invaliditätsgrad nur auf maximal 60% anwachsen kann, nämlich mit dem Entfallen jeglichen Hörvermögens. Der von den Unfallversicherern bei Teilverlusten der Funktionsfähigkeit paariger Sinnesorgane gewählte Berechnungsmodus gewichtet die unterschiedliche Betroffenheit des VN durch Teilschädigungen des Gehörs differenzierend im Verhältnis 1:3, ausgerichtet an dem Invaliditätsgrad von 60% bei totalem Gehörverlust beidseits. Daß beidseitige Teilschädigungen des Gehörs sowohl Folge eines einzigen Unfalles sein wie die Summierung von Vorschäden und Unfallfolgen darstellen können, ist dagegen ohne Bedeutung für die allein beurteilungsrelevante Spürbarkeit der Gehörbeeinträchtigung seitens des VN. Wie einer bestehenden Teilschädigung eines Auges bei Verlust der Sehkraft auf dem anderen Auge, das ebenfalls bereits teilgeschädigt war, Rechnung zu tragen ist, hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 24. Nach der gleichen Methode sind auch die Invaliditätsgrade in den Fällen zu ermitteln, in denen ein Unfallereignis zu Teilentschädigungen an beiden von paarigen Sinnesorganen führt, seien es nun die Augen oder die Ohren des VN.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB f. Unfallvers. (AUB) § 8 II Nr. 2c, Nr. 3 Zur Berechnung der Invaliditätsentschädigung in dem - in der Gliedertaxe nicht ausdrücklich geregelten - Fall des beiderseitigen teilweisen Verlustes eines paarigen Sinnesorgans (hier: beiderseitige Gehörminderung) durch einen Unfall. BGH, Urt. v. 8. Juli 1987 - IVa ZR 95/86 - OLG Celle LG Göttingen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 8. Juli 1987 Hellmann, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IVa ZR 95/86 URTEIL in dem Rechtsstreit der Vorstand, Versicherungs-AG, vertreten durch den 18, Ff Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen den Ingenieur Dietrich Qppjj^^weg 7 + 9, am Harz, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1987 für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. März 1986 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 14. Mai 1985 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Versicherungsleistung, die der beklagte Unfallversicherer dem Kläger für den bei einem Unfall erlittenen teilweisen Verlust des Gehörs auf beiden Ohren nach Maßgabe der vereinbarten sogenannten Gliedertaxe (vgl. § 8 II Nr. 2 AUB) zu erbringen hat. WIV 3 Der Kläger leidet infolge eines Autounfalles an einer je 10%igen Gehörminderung beider Ohren. Die Beklagte, bei der er eine Unfallversicherung mit einer bei voller Invalidität zu zahlenden Versicherungssumme von 879.000 DM abgeschlossen hatte, zahlte ihm hierfür eine Invaliditätsentschädigung von 3,3% der Versicherungssumme. Den Prozentsatz errechnete sie wie folgt: Sie legte für die Schädigung des einen Ohrs den in der Gliedertaxe für den gänzlichen Gehörverlust auf einem Ohr genannten Wert von 15% zugrunde; ihn erhöhte sie auf 18%, weil das andere Ohr ebenfalls geschädigt worden war; die 10%ige Gehörbeeinträchtigung setzte sie sodann einem anteiligen Invaliditätsgrad von 1,8% gleich. Entsprechend verfuhr sie für die Schädigung des anderen Ohrs, wobei allerdings die Anhebung von 15% auf 18% unterblieb. Die so für jedes Ohr ermittelten Werte ergaben zusammengerechnet den Prozentsatz der Gesamtinvalidität des Klägers. Gegen die getrennte Bewertung beider Gehörverletzungen wendet sich der Kläger. Er ist der Ansicht, bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades sei von dem Wert auszugehen, den die Gliedertaxe bei gänzlichem Verlust des Gehörs auf beiden Ohren vorsieht, nämlich 60%; seine 10%ige Gehörschädigung auf beiden Ohren sei folglich anteilig mit 6% anzusetzen. Landgericht und Oberlandesgericht haben seiner Klage auf Zahlung von 23.733 DM stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 4 4^ Entscheidunqsqründe Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht führt aus: Die Bewertung der teilweisen Gehörminderung auf beiden Ohren, die - wie beim Kläger - durch einen Unfall verursacht worden sei, werde in der Gliedertaxe (§ 8 II Nr. 2c AUB) nicht ausdrücklich geregelt. Bei solchen Verletzungen sei für die Ermittlung des Invali-ditätsgrades von dem Wert auszugehen, den die Gliedertaxe für den Verlust des Gesamtorgans vorsehe, hier bei Verlust des Gehörs auf beiden Ohren 60%. Es erscheine nämlich willkürlich, bei gleichzeitiger und gleichartiger Verletzung beider Ohren die Minderung der Gebrauchsfähigkeit des einen Organs anders zu bewerten als die des Zwillingsorgans; vielmehr sei bei natürlicher Betrachtung von der Schädigung des "Gehörs" als eines einheitlichen Sinnesorgans zu sprechen. Auch entfalle bei fehlender Vorschädigung der für die unterschiedliche Bewertung von Zwillingsorganen in der Gliedertaxe maßgebende Grund. Schließlich spreche die Entstehungsgeschichte der AUB gegen die getrennte Ermittlung des Invaliditätsgrades für jede der beiden Ohrverletzungen. II. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. 5 1. Allerdings ist in der Gliedertaxe der Fall eines beiderseitigen teilweisen Organverlustes (hier: Gehörminderung), der durch einen Unfall verursacht worden ist, nicht ausdrücklich geregelt. In § 8 II Nr. 3 Satz 2 AUB heißt es zwar, daß "bei teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit der entsprechende Teil des Satzes nach Ziffer 2" anzunehmen ist. Auch kann davon ausgegangen werden, daß mit dem in § 8 II Nr. 3 Satz 2 und § 8 II Nr. 2c AUB übereinstimmend gebrauchten Wort "Verlust" einheitlich der Verlust des "Gehörs" - sei es auf einem Ohr, sei es auf beiden Ohren - angesprochen ist. Indessen läßt die Verweisung auf § 8 II Nr. 2c AUB offen, ob bei einem Teilverlust des Gehörs auf beiden Ohren durch einen Unfall der entsprechende Teil des Satzes für den gänzlichen Gehörverlust auf beiden Ohren zugrunde zu legen ist (so Bruck/Möller/Wagner, WG 8. Aufl. Anm. G 309, S. 493; Wussow, AUB 4. Aufl. § 8 Anm. 11, S. 168) oder - zweimal (vgl. § 8 II Nr. 4 AUB) - der entsprechende Teil des Satzes für den gänzlichen Gehörverlust auf einem Ohr, jedoch unter einmaliger Berücksichtigung der Mitschädigung des anderen Ohres (so im Ergebnis Prölss/Mar-tin, WG 23. Aufl. § 8 AUB Anm. 7 a.E. unter Hinweis auf die Praxis im Anschluß an BGH, Urteil vom 24.4.1974 - IV ZR 54/73 - VersR 1974, 664, 665, ferner Wussow/Pürckhauer, AUB 5. Aufl. § 8 Anm. 11). Diese Frage ist im Wege der Auslegung zu entscheiden. 2. Eine systemgerechte Auslegung erfordert die Prüfung, ob und welche ausdrückliche Regelung die AUB für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Fällen von Teilverlusten des Gehörs enthalten, denn auch die gleichzeitig auf beiden Ohren eintretende Gehörminderung stellt einen Teilverlust des Gehörs dar, das auf der Funktionsfähigkeit beider Ohren beruht . Gehörminderungen können in den verschiedensten Formen auftreten; z.B. in Form eines totalen Gehörverlustes beidseits nach teilweiser Vorschädigung des Gehörs beidseits oder nur auf einem Ohr und ebenso nach totaler Vorschädigung eines Ohres; desgleichen in Form teilweisen Gehörverlustes ein- oder beidseitig bei fehlender wie bei vorhandener Vorschädigung des Gehörs, sei es auf einem Ohr, sei es auf beiden Ohren, wobei die Vorschädigung in den unterschiedlichsten Graden vorhanden sein kann und die neuerlichen Gehörschädigungen auf dem rechten wie dem linken Ohr von unterschiedlichen Ausmaßen sein können. Die möglichen Fallgestaltungen sind zwar breit gefächert, aber stets handelt es sich bei ihnen um einen Teilverlust des Gehörs. Deshalb lassen die AUB einen einheitlichen Berechnungsmodus für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Teilverlusten erwarten: Nur so bleiben die von der Sache her gebotene Gleichbehandlung der betroffenen VN und die erforderliche Ausgewogenheit der Versicherungsbedingungen gewahrt. Die Auslegung verlangt deshalb, eine in den AUB für die Feststellung gehörminderungsabhängiger Invalidität einmal gewählte Berechnungsart beizubehalten. 3. Zwei ausdrückliche Regelungen des Teilverlustes des Gehörs sind in § 8 II Ziff. 2c AUB enthalten: Verlust des Gehörs auf einem Ohr ohne Vorschädigung des anderen Ohres = 15%ige Invalidität und Verlust des Gehörs auf einem Ohr bei totaler Vorschädigung des anderen Ohres = 45%ige Invalidität (zusammen 60%). Dagegen ist in der ersten der drei aaO aufgezählten Varianten mit dem gleichzeitigen Verlust des ganzen Gehörs auf beiden Ohren ein Abwandlungen nicht zu- 7 gänglicher Einzelfall geregelt, der keinen Ansatz für Berechnungen des Invaliditätsgrades gesondert nach dem verlorenen Hörvermögen auf dem einen und auf dem anderen Ohr zu bieten vermag. Diese erste Variante der in § 8 II Ziff. 2c geregelten Fälle von Gehörverlust ist nur dann verwirklicht, wenn die durch totalen Gehörverlust bedingte Invalidität von 60% ungekürzt durch ein Ereignis entstanden ist, d.h. wenn ein überhaupt nicht vorgeschädigtes Gehör durch einen Unfall vollständig verloren gegangen ist. Weitere gehörverlustbedingte Versicherungsfälle können dann nicht mehr eintreten; es ist deshalb nur der für völligen Gehörverlust nach den Versicherungsbedingungen maßgebliche Höchstinvaliditätsgrad in den Blick genommen. Damit bietet entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts diese Einzelfallregelung keine Anknüfungs-möglichkeit bei der Lückenfüllung für Fälle gleichzeitigen beidseitigen Teilverlustes des Gehörs. In ihr ist von Gehörteilverlusten - welcher Art auch immer - eben nicht die Rede. Über den allein geregelten Fall des totalen Gehörverlustes beidseits durch ein einziges Unfallereignis hinaus schreibt diese Regelung lediglich fest, daß auch der durch verschiedene Teilschädigungen des Gehörs sukzessive steigende Invaliditätsgrad nur auf maximal 60% anwachsen kann, nämlich mit dem Entfallen jeglichen Hörvermögens. Angesichts dieses Regelungsgehalts wird augenfällig, daß die Verweisung des § 8 II Ziff. 3 Satz 2 AUB nicht auf diese Einzelfallgestaltung abzielt. Ausschließlicher Gegenstand der Verweisung sind vielmehr die beiden Teilverlustregelungen des § 8 II Ziff. 2c AUB, die Berechnungsmaßstäbe für derartige Teilschädigungen geben. 8 Der von den Unfallversicherern bei Teilverlusten der Funktionsfähigkeit paariger Sinnesorgane gewählte Berechnungsmodus gewichtet die unterschiedliche Betroffenheit des VN durch Teilschädigungen des Gehörs differenzierend im Verhältnis 1:3, ausgerichtet an dem Invaliditätsgrad von 60% bei totalem Gehörverlust beidseits. Die mit diesem Berechnungsmodus verwirklichte Zielvorstellung der Versicherer beruht auf der zutreffenden Erkenntnis, daß der gänzliche wie der teilweise Verlust oder Ausfall nur eines von paarigen Sinnesorganen den VN unterschiedlich hart treffen kann. Entscheidend ins Gewicht fällt nämlich stets, ob das zweite der paarigen Sinnesorgane Ausgleichsfunktionen ungeschmälert wahrnehmen kann oder ob es ebenfalls geschädigt oder gar schon ausgefallen ist. Daß beidseitige Teilschädigungen des Gehörs sowohl Folge eines einzigen Unfalles sein wie die Summierung von Vorschäden und Unfallfolgen darstellen können, ist dagegen ohne Bedeutung für die allein beurteilungsrelevante Spürbarkeit der Gehörbeeinträchtigung seitens des VN. Wie einer bestehenden Teilschädigung eines Auges bei Verlust der Sehkraft auf dem anderen Auge, das ebenfalls bereits teilgeschädigt war, Rechnung zu tragen ist, hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 24. April 1974 - IV ZR 54/73 - VersR 1974, 664, im einzelnen ausgeführt. Nach der gleichen Methode sind auch die Invaliditätsgrade in den Fällen zu ermitteln, in denen ein Unfallereignis zu Teilentschädigungen an beiden von paarigen Sinnesorganen führt, seien es nun die Augen oder die Ohren des VN. 9 4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht die Entstehungsgeschichte der AUB dem gefundenen Auslegungsergebnis nicht entgegen (vgl. hierzu Grewing, Entstehungsgeschichte der AUB von 1961, Karlsruhe 1962, S. 40). Welche Bedeutung ihr bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zukommen kann, bedarf hier keiner Vertiefung. Die Entstehungsgeschichte der AUB von 1962 ist für die zu treffende Entscheidung schon deshalb wenig aussagekräftig, weil nicht gesehen wurde, daß die Aufnahme einer Bestimmung zur Regelung gleichzeitigen beidseitigen Gehörteilverlustes veranlaßt war. Zudem ist der bei ihrer Abfassung geäußerten Ansicht, daß bei gleichzeitigem Gehörteilverlust auf beiden Ohren von dem Satz von 60% ausgegangen werden müsse, der bei gänzlichem beidseitigem Gehörverlust maßgebend sei, mit Anwendung der aufgezeigten Berechnungsweise lückenlos Rechnung getragen: die Teilansätze, von denen jeweils auszugehen ist, nämlich 15% und 45%, ergeben zusammen den Prozentsatz von 60. Die Beklagte hat den Invaliditätsgrad des Klägers zutreffend errechnet (vgl. dazu auch Prölss/Martin, WG 23. Aufl. § 8 AUB Anm. 7 a.E.); sie hat die Varianten 2 und 3 des § 8 II Ziff. 2c AUB in der Weise zur Anwendung gebracht, daß sie die Worte "vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits" als ungeschrieben für den Fall des gleichzeitigen beidseitigen Gehörteilverlustes behandelt hat. Demnach mußte die Klage abgewiesen werden. Dr. Zopfs Dr. Ritter Dr. Hoegen Rottmüller Dehner