Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 11. 1. Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer für die Revision auf einen 40.000,- DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen. Der 1979 verstorbene Erblasser hat sie zusammen mit zwei weiteren Brüdern als Vorerben für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Erbfall eingesetzt, Nacherbe ist allein der Beklagte. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und dabei von der Darstellung des Tatbestandes gemäß § 543 ZPO abgesehen. Das Berufungsgericht hatte die Beschwer des Beklagten gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festzusetzen. Das Berufungsgericht hat damit über die Hilfsaufrechnung gerade nicht entschieden, so daß mangels einer insoweit rechtskraftfähigen Entscheidung dem Beklagten die angebliche Gegenforderung bleibt. Es liegt Jedenfalls kein Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten darin, daß die Beschwer des Beklagten nicht höher, mit einem 40.000,- DM übersteigenden Betrag bewertet wurde. Vor allem übersieht nämlich der Beklagte, daß er nur als einer von vier Vorerben dazu verurteilt worden ist, in die Darlehensaufnahme und deren Absicherung einzuwilligen. Vielmehr liegt jedenfalls dann, wenn die anderen Gesamthänder mit der begehrten Erfüllung einverstanden sind, eine deutlich niedrigere Bewertung des Interesses desjenigen Miterben nahe, gegen den auf dem Wege über § 894 ZPO die Erfüllung durchgesetzt werden muß. Unter diesen Umständen kann selbst dann, wenn die Grundschuldbestellung mit einem erheblichen Betrag als zusätzliche Beschwer des Beklagten in Ansatz gebracht wird, die Gesamtbeschwer 40.000,- DM keineswegs übersteigen.
o 7 BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR Q5/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Dipl.-Kaufmanns Dr. Vitus , si traße®, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Steuerrat Theo Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. II. Instanz: u. Koll., Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 11. Juli 1984 beschlossen: 1. Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer für die Revision auf einen 40.000,- DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen. 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 12.000,- IM festgesetzt. Gründe : Die Parteien sind Brüder. Der 1979 verstorbene Erblasser hat sie zusammen mit zwei weiteren Brüdern als Vorerben für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Erbfall eingesetzt, Nacherbe ist allein der Beklagte. Nach § 5 des notariellen Testamentes sind alsbald nach dem Tode des Erblassers aus dem Vermögen der Vorerbschaft durch Kreditaufnahme an einem zu dem Nachlaß gehörenden, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück Abfindungen in Geld an zwei der vier Vorerben zu zahlen, darunter an den Kläger 40.000,- DM. Ein Teilbetrag davon in Höhe von 2.500,- DM ist durch einen rechtskräftig abgeschlossenen Vorprozeß erledigt worden. Der Kläger verlangt die Auszahlung des Restbetrages. Damit sind die am Rechtsstreit nicht beteiligten beiden Brüder der Parteien einverstanden. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, in die Befriedigung des Vermächtnisanspruches des Klägers über 37.500,- DM nebst 8,5% Zinsen aus dem Nachlaß des (Erblassers) durch Aufnahme eines Darlehens zusammen mit den Miterben ...» welches durch eine Grundschuld auf dem Grundstück ... abgesichert wird, einzuwilligen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und dabei von der Darstellung des Tatbestandes gemäß § 543 ZPO abgesehen. Auf Antrag des Beklagten hat es den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 37.500,-DM festgesetzt und durch weiteren Beschluß die Gegenvorstellung des Beklagten zurückgewiesen. Der Beklagte hat Revision eingelegt. Er beantragt, seine Beschwer auf einen 40.000,- DM übersteigenden Betrag festzusetzen. Neben der Verurteilung zur Aufnahme eines Darlehens stelle die Verpflichtung zur Grundschuldbestellung eine zusätzliche Beschwer dar, zu demal diese auch der Absicherung der ZinsVerpflichtung diene. Mit der Revision solle auch gerügt werden, daß das Berufungsgericht die Sachdienlichkeit der vom Beklagten erklärten Eventualaufrechnung zu Unrecht verneint habe. Der Antrag ist unbegründet. Das Berufungsgericht hatte die Beschwer des Beklagten gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festzusetzen. Es handelte sich um eine Rechtsstreitigkeit über einen vermögensrechtlichen Anspruch. Zwar findet sich die ziffernmäßige Festsetzung der Beschwer nicht im Berufungsurteil. Das Berufungs- /* gericht hat Jedoch ersichtlich die Beschwer des Beklagten auf weniger als 40.000,- DM festgesetzt. Das wird in seiner Bezugnahme auf § 543 ZPO deutlich. Davon geht auch der Beklagte selbst aus. Eine solche pauschale Bewertung, die dem Urteil ohne weiteres zu entnehmen ist, genügt der Anforderung des § 5^6 Abs. 2 Satz 1 ZPO (Zöller/Schneider, ZPO 13. Aufl. § 546 Anm. II 2). Der Beklagte kann nicht dadurch zusätzlich beschwert sein, daß seine Hilfsaufrechnung gemäß § 530 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen wurde. Das Berufungsgericht hat damit über die Hilfsaufrechnung gerade nicht entschieden, so daß mangels einer insoweit rechtskraftfähigen Entscheidung dem Beklagten die angebliche Gegenforderung bleibt. Sein Interesse, mit der von ihm behaupteten Gegenforderung gerade in diesem Rechtsstreit aufzurechnen, begründet keine über den Streitgegenstand hinausgehende Beschwer. Diesen von dem Vermächtnisanspruch des Klägers bestimmten Streitgegenstand hat das Berufungsgericht mit dem vollen Restbetrag des Anspruches angenommen. Es liegt Jedenfalls kein Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten darin, daß die Beschwer des Beklagten nicht höher, mit einem 40.000,- DM übersteigenden Betrag bewertet wurde. Vor allem übersieht nämlich der Beklagte, daß er nur als einer von vier Vorerben dazu verurteilt worden ist, in die Darlehensaufnahme und deren Absicherung einzuwilligen. Bei der Beteiligung an einer Gesamthand kann das Interesse lediglich eines der vier Gesamthänder daran, eine Vermächtnisforderung nicht oder sie in anderer Weise zu erfüllen, nicht höher als diese Forderung selbst bewertet werden (vgl. für die Auseinandersetzungsklage BGH Urteil vom 24.4.1975 - Ill ZR 173/72 - NJW 1975, 1415). Vielmehr liegt jedenfalls dann, wenn die anderen Gesamthänder mit der begehrten Erfüllung einverstanden sind, eine deutlich niedrigere Bewertung des Interesses desjenigen Miterben nahe, gegen den auf dem Wege über § 894 ZPO die Erfüllung durchgesetzt werden muß. Unter diesen Umständen kann selbst dann, wenn die Grundschuldbestellung mit einem erheblichen Betrag als zusätzliche Beschwer des Beklagten in Ansatz gebracht wird, die Gesamtbeschwer 40.000,- DM keineswegs übersteigen. Dr. Hoegen Dr. Zopfs