Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 26. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Die Beklagte hat sich ihrerseits in der Berufungserwiderung (Seite 2, GA 108) das ursprüngliche Vorbringen des Klägers in der Klageschrift er habe in seinem Geschäft überhaupt kein Unkraut-Ex geführt zu eigen gemacht. Dann aber war dem Vorwurf der Obliegenheitsverletzung durch Verstoß gegen die Explosionsklausel der BBR die tatsächliche Grundlage entzogen, und es kommt nicht mehr darauf an, ob das Mittel ein explosibler Stoff im Sinne dieser Klausel ist. Hatte sich der Kläger gegenüber Frank PfMBIlife tatsächlich nicht haftpflichtig gemacht, so war die Beklagte verpflichtet, ihm Versicherungsschutz durch die Abwehr unbegründeter Ansprüche zu gewähren.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 95/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der und RIMB Versicherungs-Aktien-Gesellschaft, vertreten durch den Vorstand Dieter SchBB-HMB, Gotthelf DfIHHfc» Dr* Friedrich-Edmund HoflHBB und Bernhard Straße 0, H* Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen den Drogisten Kurt S( Gl Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte 2 * Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 26. Januar 1983 beschlossen: 1. Die Beschwer der Beklagten und der Streitwert für die Revisionsinstanz werden auf 40.500,— DM festgesetzt. 2. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. April 1982 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat sein letztes erstinstanzliches Vorbringen, das fragliche Unkrautvertilgungsmittel sei in seinem Geschäft gekauft worden, in der Berufungsbegründung (Seite 3t GA 99) ersichtlich widerrufen. Die Beklagte hat sich ihrerseits in der Berufungserwiderung (Seite 2, GA 108) das ursprüngliche Vorbringen des Klägers in der Klageschrift er habe in seinem Geschäft überhaupt kein Unkraut-Ex geführt zu eigen gemacht. Damit war zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits unstreitig geworden, daß Frank das schadenverursachende Unkrautver- tilgungsmittel nicht in der Drogerie des Klägers erworben hatte. Dann aber war dem Vorwurf der Obliegenheitsverletzung durch Verstoß gegen die Explosionsklausel der BBR die tatsächliche Grundlage entzogen, und es kommt nicht mehr darauf an, ob das Mittel ein explosibler Stoff im Sinne dieser Klausel ist. Hatte sich der Kläger gegenüber Frank PfMBIlife tatsächlich nicht haftpflichtig gemacht, so war die Beklagte verpflichtet, ihm Versicherungsschutz durch die Abwehr unbegründeter Ansprüche zu gewähren. Auch im übrigen enthält das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten. Dr. Hoegen Rottmüller Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs