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BGH · IVa ZR 04/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 04/81

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Groß am 25. Der Antrag des Klägers, den Streitwert für das Revisionsverfahren auf 1,900.000,- DM herabzusetzen, wird zurückgewiesen. Im Zusammenhang mit dem Abschluß des Vergleichs hat das Berufungsgericht den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 1.900.000,- DM herabgesetzt. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers im Revisionsverfahren ist dem mit Schriftsatz vom 3. Die rechtzeitig innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG 1975 erhobene Gegenvorstellung des Klägers (Senatsbeschluß vom 11.11.1981 - IVa ZR 56/80 * LM GKG 1975 § 17 Nr. 6) ist unbegründet. Insoweit ist das Feststellungs-interesse des Klägers nach einem auch sonst für positive Feststellungsklagen üblichen Abschlag von 20% mit 640.000,- DM zu bewerten.

Zitierte Normen: § 25 GKG
HofIVaTeilRevisionsverfahrenStreitwertKlägerrestlicheGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 04/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Landwirts Oswald
 Straße
Klägers und Revisionsklägers,
-	Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
-	Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres^
und
1 -
gegen
1.
2.
den Kaufmann Horst
 Straße
geb
9
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres,
 
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Groß
 am 25. Januar 1984 beschlossen:
Der Antrag des Klägers, den Streitwert für das Revisionsverfahren auf 1,900.000,- DM herabzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe :
Der Kläger hat die Beklagten auf Auflassung des Grundbesitzes Gut KHpHlIHBP (K) in Anspruch genommen und hat außerdem die Feststellung verlangt, daß ihm der restliche Erlös aus der Veräußerung eines Teiles des DHBHI Hofes zustehe. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage für unbegründet gehalten. Der Bundesgerichtshof hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Dort haben die Parteien sich am 28. Juni 1983 verglichen.
Der Gebührenstreitwert ist zunächst in allen Instanzen auf 2.390.000,- DM festgesetzt worden. Im Zusammenhang mit dem Abschluß des Vergleichs hat das Berufungsgericht den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 1.900.000,- DM herabgesetzt. Darauf haben die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 26. August 1983 beantragt, auch den Streitwert für das
 
Revisionsverfahren auf diesen Betrag festzusetzen. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers im Revisionsverfahren ist dem mit Schriftsatz vom 3. Januar 1984 entgegen getreten.
Die rechtzeitig innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG 1975 erhobene Gegenvorstellung des Klägers (Senatsbeschluß vom 11.11.1981 - IVa ZR 56/80 * LM GKG 1975 § 17 Nr. 6) ist unbegründet.
Der Kläger hat selbst vorgetragen, der Erblasser habe das Gut K. für 1.750.000,- DM gekauft. Da nicht ersichtlich ist, daß der Wert dieses Gutes seitdem gefallen ist, ist insoweit ein Betrag von 1.750.000,- DM anzusetzen.
Der noch vorhandene restliche Barbestand aus dem Verkauf von Teilen des DflB Hofes betrug nach den Angaben des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten jedenfalls noch 800.000,- EM. Insoweit ist das Feststellungs-interesse des Klägers nach einem auch sonst für positive Feststellungsklagen üblichen Abschlag von 20% mit 640.000,- DM zu bewerten.
Der Streitwert beträgt daher insgesamt 2.390.000,- DM (§§ 3, 6 ZPO, § 12 Abs. 1 GKG).
Rottmüller
 Dr. Schmidt-Kessel