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BGH · IVa ZR 92/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 92/81

In Bulgarien wird von einem ausländischen Kläger eine Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten des Beklagten nicht verlangt. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Im Revisionsrechtszug haben die Parteien nur über die Frage gestritten, ob den Beklagten eine Prozeßkostensicherheit für die Berufungsinstanz zu leisten ist. Das Kammergericht hatte durch das mit der Revision an-gefochtene Zwischenurteil vom 18. März 1974 die von den Beklagten gegenüber der früheren Klägerin, einer bulgarischen Staatsangehörigen, erhobene Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten verworfen. Mai 1976 nach Einlegung und Begründung der Revision der Beklagten verstorben war, wurde durch Beschluß vom 6. Der jetzige Kläger, der ebenfalls die bulgarische Staatsangehörigkeit hat, ist durch Erbschein des Amtsgerichts Charlottenburg vom 30. November 1981 haben die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt. Mit der Erledigungserklärung haben die Parteien dem Umstand Rechnung getragen, daß die personengebundene Einrede aus § 110 ZPO gegenüber der früheren Klägerin erhoben war, die inzwischen verstorben ist. Die nunmehr zu treffende Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens mußte zu Lasten der Beklagten ausfallen. Im Rahmen der Beurteilung der bisherigen Sachund Streitlage nach § 91 a ZPO kann dahingestellt bleiben, ob der Senat bei Durchführung der Revision an das Ergebnis der vom Berufungsgericht für § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgenommenen Auslegung des bulgarischen Rechts, ein Deutscher sei als Kläger in Bulgarien zur Sicherheitsleistung nicht verpflichtet, gemäß §§ 549, 562 ZPO gebunden gewesen wäre. Immerhin hätte der Senat für den Fall, daß die Einrede aus § 110 ZPO für die Kosten des Revisionsverfahrens zusätzlich erhoben worden wäre, ohne eine solche Bindung prüfen müssen, ob die Voraussetzung des § 110 Abs. 2 Satz 1 ZPO gegeben ist (BGHZ 37, 264 ff; Urteil vom 8. Die Revision hätte schon deshalb keinen Erfolg haben können, weil das bulgarische Zivilprozeßrecht eine Sicher- Durch den Zivilprozeßkodex vom 8. Dieses Gesetz sieht für den Rechtsstreit, an dem ein Ausländer beteiligt ist, keine Erschwernisse vor; insbesondere wird eine Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten des Beklagten vom Ausländer nicht verlangt (Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen Bd. II, Wien 1962, nach § 73 ZPO An. II, 9 a, Es enthält darüberhinaus eine ausdrückliche Gleichstellung von Ausländern mit bulgarischen Staatsangehörigen für die Frage des Rechtsschutzes (Popov aaO S. Art. 23 des Gesetzes über den Aufenthalt der Ausländer in der Volksrepublik Bulgarien vom 23. November 1972 (Übersetzung: WGO, Monatshefte für osteuropäisches Recht 1973, 196 ff) bestimmt, daß Ausländer in Bulgarien zwecks Schutzes ihrer Rechte und gesetzmäßiger Interessen die gleichen Rechte genießen, die den bulgarischen Bürgern zustehen. Der Streitwert war entsprechend dem Streitwert der Klage und damit auf 41.343,90 DM festzusetzen (ständige Rechtsprechung seit BGHZ 37, 264; zuletzt bestätigt durch Zwischenurteil vom 7.

Zitierte Normen: § 110 ZPO
11bulgarischRechtZPOAusländerBulgarienRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	nein

MC
zpo § -*eo-
In Bulgarien wird von einem ausländischen Kläger eine Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten des Beklagten nicht verlangt.
BGH, Beschl. v. 11. November 1981 - IVa ZR 92/81 - KG
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF

IVa ZR 92/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
11. November 1981
Kühn,
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1. des Zahnarztes i.R. Dr. Assen
2. seiner Ehefrau Margarete D beide wohnhaft GIMHPstraße
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionskläger, Rechtsanwälte Prof. Dr. (■■§ -
gegen
 Georgi Spassov N	,	S0-SHHi-Straße0,
VflBB, Bulgarien (früher Maria N^HH^Vgeb. GMHHi),
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte Dres. WtKKKKtl und
2
SS
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1931
beschlossen:
1.	Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
2.	Der Streitwert für das Revisionsverfahren bis zur Erklärung der Erledigung der Hauptsache wird auf DM 41.343,90 festgesetzt.
Gründe :
Im Revisionsrechtszug haben die Parteien nur über die Frage gestritten, ob den Beklagten eine Prozeßkostensicherheit für die Berufungsinstanz zu leisten ist.
Das Kammergericht hatte durch das mit der Revision an-gefochtene Zwischenurteil vom 18. März 1974 die von den Beklagten gegenüber der früheren Klägerin, einer bulgarischen Staatsangehörigen, erhobene Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten verworfen. Nachdem die Klägerin am 11. Mai 1976 nach Einlegung und Begründung der Revision der Beklagten verstorben war, wurde durch Beschluß vom 6. Oktober 1976 das Verfahren ausgesetzt.
Der jetzige Kläger, der ebenfalls die bulgarische Staatsangehörigkeit hat, ist durch Erbschein des Amtsgerichts Charlottenburg vom 30. März 1981 - 63 VI 176/77 - als Alleinerbe der früheren Klägerin bezüglich des in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlins (West)
 
befindlichen Nachlasses ausgewiesen. Er hat das Verfahren aufgenommen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 11. November 1981 haben die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.
Mit der Erledigungserklärung haben die Parteien dem Umstand Rechnung getragen, daß die personengebundene Einrede aus § 110 ZPO gegenüber der früheren Klägerin erhoben war, die inzwischen verstorben ist. Die nunmehr zu treffende Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens mußte zu Lasten der Beklagten ausfallen. Ihr Rechtsmittel hätte keinen Erfolg haben können.
Im Rahmen der Beurteilung der bisherigen Sachund Streitlage nach § 91 a ZPO kann dahingestellt bleiben, ob der Senat bei Durchführung der Revision an das Ergebnis der vom Berufungsgericht für § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgenommenen Auslegung des bulgarischen Rechts, ein Deutscher sei als Kläger in Bulgarien zur Sicherheitsleistung nicht verpflichtet, gemäß §§ 549, 562 ZPO gebunden gewesen wäre. Immerhin hätte der Senat für den Fall, daß die Einrede aus § 110 ZPO für die Kosten des Revisionsverfahrens zusätzlich erhoben worden wäre, ohne eine solche Bindung prüfen müssen, ob die Voraussetzung des § 110 Abs. 2 Satz 1 ZPO gegeben ist (BGHZ 37, 264 ff; Urteil vom 8. April 1953 - II ZR 164/52 - LM ZPO § 110 Nr. 1).
Die Revision hätte schon deshalb keinen Erfolg haben können, weil das bulgarische Zivilprozeßrecht eine Sicher-
s/
 
heitsleistung durch Ausländer für die Prozeßkosten nicht mehr vorsieht. Die vom deutschen Schrifttum vertretene abweichende Ansicht (vgl. Stein/Jonas/
Leipold 20. Aufl. § 110 Rdn. 39 Stichwort Bulgarien mit Fn. 73; Thomas/Putzo 11. Aufl. § 110 Anm. 3 c unter Bezugnahme auf Bekanntmachungen der Landesjustizverwaltungen; unklar Baumbach/Lauterbach/
Hartmann 39. Aufl. Anhang § 110 Rdn. 3 und Wieczorek 2. Aufl. § 110 Anm. D jeweils Stichwort Bulgarien) geht auf das frühere bulgarische Zivilprozeßrecht zurück. Nach Art. 364 der bulgarischen Zivilprozeßordnung vom 15. Dezember 1891 in der Fassung vom 23. Januar 1930 war die Gegenseitigkeit nur bei Grundbesitz im Inland gewährleistet. Durch Gesetz vom 9. November 1951 wurden jedoch alle vor dem 9. September 1944 erlassenen Gesetze in Bulgarien aufgehoben (vgl. Geilke/Jessel, Einführung in das Recht der bulgarischen Volksrepublik,Darmstadt 1975, S. 7). Durch den Zivilprozeßkodex vom 8. Februar 1952 wurde das Zivilverfahrensrecht neu geregelt (Geilke/Jessel aaO S. 8 und 64/65). Dieses Gesetz sieht für den Rechtsstreit, an dem ein Ausländer beteiligt ist, keine Erschwernisse vor; insbesondere wird eine Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten des Beklagten vom Ausländer nicht verlangt (Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen Bd. II, Wien 1962, nach § 73 ZPO Anm. II, 9 a,
S. 489; Szaszy, International Civil Procedure, Leyden 1967, S. 427, 428, 433; Popov, die Rechtsstellung des Ausländers in Bulgarien, Baden-Baden 1981, insbesondere S. 226; vgl. auch Stalev in Studien des Instituts für Ostrecht Bd. 24, Zeitgenössische Fragen des Internationalen Zivilverfahrensrechts,1972, Fn. 24 auf S. 36 m.w.
N.). Das bulgarische Recht ist nicht nur durch das
 
Fehlen einer solchen Regelung im Zivilprozeßkodex gekennzeichnet. Es enthält darüberhinaus eine ausdrückliche Gleichstellung von Ausländern mit bulgarischen Staatsangehörigen für die Frage des Rechtsschutzes (Popov aaO S. 225; vgl. auch Langen-dorf, Prozeßführung im Ausland und Mängelrüge im ausländischen Recht, “Bulgarien", 2. Prozeßführung).
Art. 23 des Gesetzes über den Aufenthalt der Ausländer in der Volksrepublik Bulgarien vom 23. November 1972 (Übersetzung: WGO, Monatshefte für osteuropäisches Recht 1973, 196 ff) bestimmt, daß Ausländer in Bulgarien zwecks Schutzes ihrer Rechte und gesetzmäßiger Interessen die gleichen Rechte genießen, die den bulgarischen Bürgern zustehen.
 
Der Streitwert war entsprechend dem Streitwert der Klage und damit auf 41.343,90 DM festzusetzen (ständige Rechtsprechung seit BGHZ 37, 264; zuletzt bestätigt durch Zwischenurteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 193/80).
Rottmüller	Dehner	Dr.	Schmidt-Kessel
 Rassow
Dr. Zopfs
IVa ZR 92/81
Schrelbfehlerberichtigung:
Im Beschluß vom 11. November 1981 - IVa ZR 92/81 - muß es im Leitsatz anstelle von
"ZPO § 120"
richtig heißen:
"ZPO § 110"
Karlsruhe, den 7. Januar 1982 Bunde s geri chtsho f
Geschäftsstelle des IVa-Zivilsenats