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BGH · IVa ZR 90/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 90/81

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs am 23. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Jedenfalls ist die Auslegung des Testaments vom 3. März 1976 - 17 U 91/75 -auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit überzeugend; der Senat tritt ihr bei.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsstreitMärzvorliegendZPOAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
SS
IVa ZR 90/81 BESCHLUSS
in'dem Rechtsstreit
 Beklagte und Revisionsklägerin,
2. des Dipl.-Landwirts Dietrich - genannt Dieter -
Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres.
und
 gegen
den Landwirt Kurt
», Zur CI
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
S0
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs am 23. Juni 1982
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 18. März 1981 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980-1 PBvU l/79 - NJW 1981, 39). Ob die Musterprozeßvereinbarung der Parteien formbedürftig war, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls ist die Auslegung des Testaments vom 3. September 1954 im Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17. März 1976 - 17 U 91/75 -auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit überzeugend; der Senat tritt ihr bei. Der beschließende Senat darf diese Auslegung hier selbst vornehmen, weil das Berufungsgericht sich einer Auslegung im vorliegenden Verfahren enthalten hat.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs, 1 ZPO),
Streitwert: 750.000,- DM ( = 4/l6 von 3 Millionen DM).
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dr.	Schmidt-Kessel
 Rassow
Dr. Zopfs