Rechtsanwalt Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Gegen dieses landgerichtliche Urteil hat die Klägerin mit Zustimmung des Beklagten zu 2 Revision eingelegt. Es meint Jedoch unter Bezugnahme auf BGHZ 80, 332, daß der gemäß § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangene Schadensersatzanspruch auf 5.000,- DM beschränkt sei, weil der Kfz-Haftpflichtver-sicherer gegenüber dem Beklagten zu 2 leistungsfrei geworden sei. Mai 1981 - BGHZ 80, 332 - "hat der erkennende Senat die Ansicht vertreten, das unterschiedliche Ergebnis, das auf einem Zusammentreffen der Regelungen in § 1542 RVO, § 158 c Abs.4 WG in Verb, mit § 3 Nr. 6 PflVG und der geschäftsplanmäßigen Erklärung der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer vom März 1973 beruht, müsse im Interesse der Gleichbehandlung von im wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalten durch Beschränkung des Rückgriffsanspruches des SVT auf 5.000,- DM vermieden werden. Der Ausgangspunkt für die genannte Entscheidung des Senats hat sich Jedoch inzwischen verändert. Juli 1983 an die Stelle des §1542 RVO getreten ist (Art. II § 3 Nr. 1 a, §§ 22, 25 SGB X aaO.), hat sich der Gesetzgeber in Kenntnis der genannten Entscheidung des Senats mit der Frage der Kürzung des Rückgriffsanspruchs des SVT in Fällen der vorliegenden Art befaßt. "Eine Beschränkung des Rückgriffsanspruchs eines Sozialversicherungsträgers gegen einen Kraftfahrzeughalter, dessen Haftpflichtversicherer wegen einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt eines Versicherungsfalles leistungsfrei ist, auf 5.000,- DM, wie es der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. Die Möglichkeit einer Begrenzung des Regreßanspruchs des Sozialversicherungsträgers zur Vermeidung unbilliger Härten ergibt sich bereits aus dem geltenden Recht (§31 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und für die Sozialversicherungsträger insbesondere § 76 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Daraus ergibt sich, daß nach dem Willen des Gesetzgebers in Fällen der vorliegenden Art eine Beschränkung des Rückgriffsrechts des SVT nicht in jedem Fall, sondern nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 HGrG vom 19. Es handelt sich angesichts der erwähnten Gesetzesmaterialien um eine authentische Interpretation des geltenden Rechts durch den Gesetzgeber. Dabei ist davon auszugehen, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 HGrG oder des § 76 Abs. 2 SGB IV der SVT nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, den Regreß entsprechend zu beschränken (vgl. Januar 1970 in Kraft getreten ist (§ 60 HGrG), und aus dem Hinweis des Gesetzgebers auf Die genannte Entscheidung beruht auf der Regelung in § 640 Abs. 2 RVO, wonach der Rückgriffsanspruch des SVT von vornherein einer Begrenzung nach billigem Ermessen des SVT unterliegt. Das ist bei § 1542 RVO und dem Jetzt an seine Stelle getretenen § 116 SGB X nicht der Fall. Eine etwaige Beschränkung des Rückgriffsanspruchs ergibt sich erst aus den haushaltsrechtlichen und damit öffentlich-rechtlichen Regelungen in § 76 Abs. 2 SGB IV und § 31 Abs. 2 HGrG.”
if.c) ^-¥3 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 89/82 URTEIL Verkündet am 5. Oktober 1983 Mutterer Justizangestellte in Sachen als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle der DdHBNfti Krankenkasse, gesetzlich ver- treten durch ihren Hauptgeschäftsführer, W^straße %f Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen 1. den Tankwart Heinz-Dieter MiHBBstraße Beklagten, 2. den Tankwart Wolfgang Sgflfcstraße Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter des Beklagten zu 2.: Rechtsanwalt Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Rassow für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. April 1982 insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 7. Juli 1978 ereignete sich in B4HH-Sch( an der Kreuzung Straße und AsuflHHK Straße ein Verkehrsunfall, bei dem die Insassen des Pkw*s B - PM 926, die Sekretärin Regina EMBP und der Angestellte Manfred P^|^^, verletzt wurden. Beide erhielten von ihrer Ersatzkasse, der Klägerin, Krankenversicherungsleistungen. An dem Unfall war auch der von dem Beklagten zu 1 gesteuerte Pkw B - R 2581 beteiligt. Der Beklagte zu 1 hatte im Unfallzeitpunkt keine Fahrerlaubnis und stand unter Alkoholeinfluß. Die Klägerin verlangt unter Bezugnahme auf § 1542 RVO von dem Beklagten zu 1 als Fahrer und von dem Beklagten zu 2 als Kfz-Halter Schadensersatz. Sie beziffert ihren Anspruch mit 54.014,10 DM, wovon 567,- DM auf die Versicherte E#0Bt und 53.447,10 DM auf den Versicherten entfallen. Der Kfz-Versicherer des Pkw B - R 2581 hat den Beklagten den Versicherungsschutz versagt und gegenüber der Klägerin jegliche Ersatzleistung abgelehnt. Das Landgericht hat zunächst den Beklagten zu 1 durch Versäumnisurteil antragsgemäß verurteilt. Der Beklagte zu 2 hat den Klageanspruch in Höhe von 5.000,- EM nebst Zinsen seit dem 1. Juli 1980 anerkannt und ist in diesem Umfang verurteilt worden; im übrigen ist die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen worden. Gegen dieses landgerichtliche Urteil hat die Klägerin mit Zustimmung des Beklagten zu 2 Revision eingelegt. Sie erstrebt mit ihr eine Verurteilung des Beklagten zu 2 nach Klageantrag. Entscheidungsgründe: Das Landgericht geht stillschweigend davon aus, daß der Beklagte den Unfallverletzten PMBP und EJHHP schadensersatzpflichtig sei. Es meint Jedoch unter Bezugnahme auf BGHZ 80, 332, daß der gemäß § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangene Schadensersatzanspruch auf 5.000,- DM beschränkt sei, weil der Kfz-Haftpflichtver-sicherer gegenüber dem Beklagten zu 2 leistungsfrei geworden sei. An der in der genannten Entscheidung zu dem Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung hält d,er Senat nicht mehr fest. Er hat dazu in dem gleichzeitig verkündeten Urteil i.d.S. IVa ZR 89/82 ausgeführt: In dem Urteil vom 27. Mai 1981 - BGHZ 80, 332 - "hat der erkennende Senat die Ansicht vertreten, das unterschiedliche Ergebnis, das auf einem Zusammentreffen der Regelungen in § 1542 RVO, § 158 c Abs. 4 WG in Verb, mit § 3 Nr. 6 PflVG und der geschäftsplanmäßigen Erklärung der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer vom März 1973 beruht, müsse im Interesse der Gleichbehandlung von im wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalten durch Beschränkung des Rückgriffsanspruches des SVT auf 5.000,- DM vermieden werden. Der Senat ist dabei davon ausgegangen, der Gesetzgeber habe bei den in den genannten gesetzlichen Bestimmungen getroffenen Regelungen die erst durch die später abgegebene geschäftsplanmäßige Erklärung der Haftpflichtversicherer eingetretene ungleiche Behandlung von Schadensfällen mit sozialversicherten und solchen mit nicht sozialversicherten Personen nicht voraussehen können und auch nicht gebilligt (aaO S. 343). Der Ausgangspunkt für die genannte Entscheidung des Senats hat sich Jedoch inzwischen verändert. Im Gesetz- gebungsverfahren zu § 116 SGB X (BGBl. 1982 I, 1450, 1455), der ab 1. Juli 1983 an die Stelle des §1542 RVO getreten ist (Art. II § 3 Nr. 1 a, §§ 22, 25 SGB X aaO.), hat sich der Gesetzgeber in Kenntnis der genannten Entscheidung des Senats mit der Frage der Kürzung des Rückgriffsanspruchs des SVT in Fällen der vorliegenden Art befaßt. In der Beschlußempfehlung und dem Bericht des federführenden Bundestags-Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 17. Juni 1982 (BT-Drucks. 9/1753) ist auf S. 44 ausgeführt: "Eine Beschränkung des Rückgriffsanspruchs eines Sozialversicherungsträgers gegen einen Kraftfahrzeughalter, dessen Haftpflichtversicherer wegen einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt eines Versicherungsfalles leistungsfrei ist, auf 5.000,- DM, wie es der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. Mai 1981 (IVa ZR 66/80) vorgesehen hat, wurde nicht vorgenommen. Die Möglichkeit einer Begrenzung des Regreßanspruchs des Sozialversicherungsträgers zur Vermeidung unbilliger Härten ergibt sich bereits aus dem geltenden Recht (§31 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und für die Sozialversicherungsträger insbesondere § 76 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Sozialleistungsträger sollen nach Auffassung des Ausschusses von der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs zur Vermeidung unbilliger Härten nur nach diesen Grundsätzen abweichen dürfen". Der Bundestag hat in Kenntnis dieses Berichts seines federführenden Ausschusses § 116 SGB X verabschiedet, ohne eine Beschränkung des Rückgriffsrechts des SVT ^Sozialver-sicherungsträgers_7 zu normieren. Daraus ergibt sich, daß nach dem Willen des Gesetzgebers in Fällen der vorliegenden Art eine Beschränkung des Rückgriffsrechts des SVT nicht in jedem Fall, sondern nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 HGrG vom 19. August 1969 (BGBl. 1969 I, 1273, 1277) oder des § 76 Abs. 2 SGB IV (BGBl. 1976 I, 3845) stattfinden soll. Der Senat muß diese Entscheidung des Gesetzgebers respektieren. Es handelt sich angesichts der erwähnten Gesetzesmaterialien um eine authentische Interpretation des geltenden Rechts durch den Gesetzgeber. Dabei ist davon auszugehen, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 HGrG oder des § 76 Abs. 2 SGB IV der SVT nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, den Regreß entsprechend zu beschränken (vgl. auch BGHZ 57, 96 zu § 640 Abs. 2 RVO; Gitter, Unfallvers. 1982, 190, 192 m.w.N.). Damit ist die verfassungsrechtlich bedenkliche Lage, die den Senat zu seinem erwähnten Urteil in BGHZ 80, 332 f. veranlaßt hat, weitgehend nicht mehr gegeben. Die verbleibenden Unterschiede zwischen dem Regreß des Haftpflichtversicherers bei Verletzung einer nicht sozialversicherten Person (höchstens 5.000,- DM wegen der geschäftsplanmäßigen Erklärung) und dem Regreß des SVT bei Verletzung einer sozialversicherten Person sind angesichts der von dem Gesetzgeber vorgenommenen Interpretation des § 31 Abs. 2 HGrG und des § 76 Abs. 2 SGB IV nicht mehr derart krass,daß die unterschiedliche rechtliche Behandlung und die Entscheidung des Gesetzgebers zu § 116 SGB IX als willkürlich und sachlich unvertretbar bezeichnet werden müßten. Die Gerichte sind daher an die Entscheidung des Gesetzgebers gebunden. Dies gilt auch für diejenigen Fälle, die sich vor dem Inkrafttreten des § 116 SGB X (l. Juli 1983) und des § 76 Abs. 2 SGB IV (l. Januar 1978) ereignet haben. Denn § 76 Abs. 2 SGB IV ist inhaltsgleich mit § 31 Abs. 2 HGrG, der bereits am 1. Januar 1970 in Kraft getreten ist (§ 60 HGrG), und aus dem Hinweis des Gesetzgebers auf § 31 Abs. 2 HGrG Ist zu folgern, daß Jedenfalls seit 1. Januar 1970 eine Beschränkung des Rückgriffsanspruchs des SVT nur bei Vorliegen der in der genannten Bestimmung geforderten Voraussetzungen zulässig sein soll. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann von dem Senat nicht entschieden werden. Denn eine etwaige Stundung oder ein vollständiger oder teilweiser Erlaß der Regreßforderung setzen einen Verwaltungsakt des SVT voraus (vgl. Schroeter in Aye, Bley, Göbelsmann, Gurgel, Schroeter, Sozialgesetzbuch Anm. 4, 5> Krause, v. Maydell, Merten, Meydam, Gemeinschaftskommentar zu dem Sozialgesetzbuch, Randnote 20, Jeweils zu § 76 SGB IV). Die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit steht nicht den ordentlichen Gerichten zu, weil es sich nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit i.S. von § 13 GVG handelt, sondern um eine Streitigkeit öffentlichrechtlicher Natur. Mit dieser Auffassung weicht der erkennende Senat nicht von der Entscheidung des VI. Zivilsenats in BGHZ 57, 96 ff. ab, wonach die Entschließung des SVT über den RegreßVerzicht nach § 640 Abs. 1 u. 2 RVO durch die ordentlichen Gerichte überprüft werden kann. Die genannte Entscheidung beruht auf der Regelung in § 640 Abs. 2 RVO, wonach der Rückgriffsanspruch des SVT von vornherein einer Begrenzung nach billigem Ermessen des SVT unterliegt. Das ist bei § 1542 RVO und dem Jetzt an seine Stelle getretenen § 116 SGB X nicht der Fall. Eine etwaige Beschränkung des Rückgriffsanspruchs ergibt sich erst aus den haushaltsrechtlichen und damit öffentlich-rechtlichen Regelungen in § 76 Abs. 2 SGB IV und § 31 Abs. 2 HGrG.” 5 Diese Überlegungen müssen auch im vorliegenden Fall zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz führen. Dr. Hoegen Rottmüller Dehner Dr. Schmidt-Kessel Rassow