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BGH · IVa ZR 88/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 88/88

Just izamts inspekxor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin war nach diesem Ereignis wegen Bandscheibenvorfalls insgesamt 158 Tage lang in stationärer Behandlung in der Universitätsklinik Göttingen und in einem Rehabilitationszentrum. Nach § 2 Nr. 1 AUB liegt ein Unfall vor, "wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet". Bd. VI 1 An. G 44 ff., insbesondere G 48) - der Ansicht, die Klägerin habe schon nach ihrer eigenen' Schilderung keinen Unfall in diesem Sinne erlitten. Plötzlich sei ein Ereignis nur dann, wenn der Betroffene es nicht vorhergesehen habe und daher von ihm überrascht worden sei. Das behauptete Geschehen falle auch nicht nach § 2 Nr. 2a AUB unter den Schutz der Unfallversicherung. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts spielt dabei keine Rolle, daß der Absprung und der Aufprall auf den Fußboden vom Willen der Klägerin getragen war. Das Erfordernis des Plötzlichen dient der Abgrenzung der versicherten Risiken gegenüber solchen Ereignissen, die durch einen allmählichen, sich auf einen längeren Zeitraum erstreckenden Eintritt des schädigenden Umstandes gekennzeichnet sind. Auf die Erwartungen und Vorstellungen des Betroffenen kommt es dabei nicht an (BGH Urteil vom 5. Wer sich ein schädigendes Ereignis als möglich vorstellt, aber darauf vertraut, es werde nicht eintreten, kann sinnvollerweise vom Unfallversicherungsschutz nicht ausgeschlossen sein, wenn das Ereignis - unerwartet - doch eintritt. Allerdings ist in der Rechtsprechung wiederholt der Versicherungsschutz auch auf solche Ereignisse erstreckt worden, die zwar nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums eingetreten sind, deren Eintritt für den Betroffenen jedoch unerwartet und unentrinnbar war (RGZ 97, 189, 190; RG VerAfP 1911, Nr. 624; BGH Urteil vom 6. Ein solcher Fall, bei dem für den Begriff "Plötzlich” auch subjektive Er Wartungen von Bedeutung sind, liegt indessen hier nicht vor. 2. Das Berufungsgericht stellt darauf ab, daß die Klägerin ihren Bewegungsvorgang völlig beherrscht habe, weil sie - wie geplant - mit beiden Füßen auf dem Boden gelandet und zu dem Stand gekommen sei. Richtig daran ist, daß als Unfall im Sinne von § 2 Nr. 1 AUB nur ein nicht beherrschtes und damit unfreiwilliges Geschehen angesehen werden kann (BGH VersR 1981, 450). Der vom Berufungsgericht herangezogene, nach seiner Auffassung als Unfall zu wertende Vergleichs-faii, in dem der Betroffene nach einem Sprung ungeschickt aufkommt und deshalb stürzt, ist wie der vorliegende Sachverhalt gekennzeichnet durch eine verhängnisvolle Fehleinschätzung des Versicherten. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -zur Ursächlichkeit des Sprunges für den Bandscheibenschaden der Klägerin und zu dem Charakter der stationären Behandlung in dem Rehabilitationszentrum keine tatsächlichen Feststellungen getroffen.

EreignisBetroffeneAUBUnfallBerufungsgerichtGeschehenKlägerinAufprallBandscheibenvorfall

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
AVB f. Unfallvers. (AUB) § 2
Zum Begriff des Unfalls, insbes. des Plötzlichen in § 2 Nr. 1 AUB.
BGH, Urt.v. 12. Dezember 1984 - IVa ZR 88/88 - OLG Cel
LG Göt
BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR
IM NAMEN DES VOLKES 88/83	URTEIL	'	Veröde?	r.ti
12« Dezemhr :• 1?'"
H	1	in	-	•	■'	's'
Just izamts inspekxor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1984 durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Celle vom 11. März 1983 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Krankenhaustagegeld aus einer privaten Unfallversicherung:
Sie sei am 6. Februar 1981 an ihrem Arbeitsplatz zu dem Schließen eines Fensters auf eine etwa 50 cm hohe Bank gestiegen und anschließend heruntergeSprüngen. Bei dem überraschend heftigen Aufprall auf den Boden habe sie einen stechenden Schmerz in den Kniekehlen verspürt, anschließend einen starken Schmerz im Rücken. Der Auf-
 
prall habe einen Bandscheibenvorfall mit eingeklemmtem Nerv verursacht. Die Klägerin war nach diesem Ereignis wegen Bandscheibenvorfalls insgesamt 158 Tage lang in stationärer Behandlung in der Universitätsklinik Göttingen und in einem Rehabilitationszentrum. Sie wurde zweimal operiert.
Die Beklagte sieht in dem Geschehen keinen Unfall. Sie bestreitet ferner den Ursachenzusammenhang zwischen Aufprall und Bandscheibenvorfall. Aus "Kulanzgründen" hat sie der Klägerin 1.000,- DM gezahlt.
Das Landgericht hat die auf Zahlung weiterer ^.350,- DM gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht.
I.
Nach § 2 Nr. 1 AUB liegt ein Unfall vor, "wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet". Das Berufungsgericht ist - weitgehend übereinstimmend mit Wagner (Bruck/Möller/Wagner,
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 VVG 8. Aufl. Bd. VI 1 Anm. G 44 ff., insbesondere G 48) - der Ansicht, die Klägerin habe schon nach ihrer eigenen' Schilderung keinen Unfall in diesem Sinne erlitten. Zwar sei in der stoßartigen Belastung beim Aufprall eine Einwirkung von außen zu sehen. Dabei spiele keine Rolle, daß die Klägerin selbst die erste Ursache für die Kollision ihres Körpers mit der Außenwelt gesetzt habe. Auch an der Unfreiwilligkeit der behaupteten GesundheitsSchäden könne nicht gezweifelt werden. Es fehle jedoch an dem Erfordernis der Plötzlichkeit; denn die Verletzungen seien die unvermeidbare Folge einer freiwilligen, gewollten und voll beherrschten eigenen Körperbewegung der Klägerin gewesen. Plötzlich sei ein Ereignis nur dann, wenn der Betroffene es nicht vorhergesehen habe und daher von ihm überrascht worden sei. Wer eine eigene Bewegung in voller Beherrschung so ausführe, wie er sich das vorgestellt habe, erfahre keine plötzliche Einwirkung. Unvermutet und nicht vorhergesehen sei dann lediglich die Verletzungsfolge. Hierdurch werde der Vorgang aber nicht zu dem Unfall.
Das behauptete Geschehen falle auch nicht nach § 2 Nr. 2a AUB unter den Schutz der Unfallversicherung. Der Bandscheibenvorfall gehe nämlich nicht auf eine "Kraftanstrengung" der Klägerin zurück. Auch sei ein Bandscheibenvorfall weder eine Verrenkung, noch eine Zerrung oder Zerreißung der Wirbelsäule.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das vorgetragene Geschehen er-
 
füllt alle Merkmale des Unfallbegriffs nach § 2 Nr. 1 AUB.
1. Der Aufprall der Klägerin stellt eine plötzliche Einwirkung im Sinne der genannten Klausel dar. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts spielt dabei keine Rolle, daß der Absprung und der Aufprall auf den Fußboden vom Willen der Klägerin getragen war. Das Erfordernis des Plötzlichen dient der Abgrenzung der versicherten Risiken gegenüber solchen Ereignissen, die durch einen allmählichen, sich auf einen längeren Zeitraum erstreckenden Eintritt des schädigenden Umstandes gekennzeichnet sind. '•Plötzlich” stellt in erster Linie ein zeitliches Element des Unfallbegriffs dar. Wenn sich das objektive Geschehen innerhalb eines kurzen Zeitraums verwirklicht hat, ist das Geschehen stets in diesem Sinne plötzlich. Wann daraus ein Schaden entsteht, spielt dabei keine Rolle. Der Begriff des "Plötzlichen” ist also insoweit objektiv zu verstehen. Auf die Erwartungen und Vorstellungen des Betroffenen kommt es dabei nicht an (BGH Urteil vom 5. Februar 1981 - IVa ZR 58/80 = NJW 1981, 1315 = VersR 1981, 450). Wer sich ein schädigendes Ereignis als möglich vorstellt, aber darauf vertraut, es werde nicht eintreten, kann sinnvollerweise vom Unfallversicherungsschutz nicht ausgeschlossen sein, wenn das Ereignis - unerwartet - doch eintritt. Anderenfalls wären wesentliche Lebensbereiche, die mit typischen Risiken behaftet sind, z.B. viele Sportarten, das Autofahren oder Arbeiten mit Maschinen, praktisch von vornherein von einem Unfallversicherungsschutz ausgenommen, obwohl häufig gerade diese Risiken durch die Versicherung abgedeckt werden sollen. Die
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Gewährung von Versicherungsschutz kann nicht davon abhängen, ob der Versicherungsnehmer die Vorstellungskraft hatte, ein schädigendes Ereignis vorherzusehen oder nicht, noch weniger davon, ob er es hätte vorhersehen können oder müssen; denn der Begriff des Unfalls ist - sofern nicht die in § 2 Nr. 1 ALB vorausgesetzte Unfreiwilligkeit fehlt - von der Frage eines eigenen Verschuldens des Betroffenen am Eintritt des Schadens unabhängig.
Allerdings ist in der Rechtsprechung wiederholt der Versicherungsschutz auch auf solche Ereignisse erstreckt worden, die zwar nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums eingetreten sind, deren Eintritt für den Betroffenen jedoch unerwartet und unentrinnbar war (RGZ 97, 189, 190; RG VerAfP 1911, Nr. 624; BGH Urteil vom 6. Februar 1954 - II ZR 65/53 = NJW 195^> 596 = VersR 1954, 113, 114). Ein solcher Fall, bei dem für den Begriff "Plötzlich” auch subjektive Er Wartungen von Bedeutung sind, liegt indessen hier nicht vor.
Das Berufungsgericht charakterisiert zu Recht das vorgetragene Geschehen als eine "stoßweise Überbelastung" der Bandscheiben und eine "schlagartige Übertragung" der Bewegungsenergie. Daß der Aufprall nach einem Sprung oder Sturz ein kurzfristiges Ereignis darstellt, steht außer Zweifel.
Die zeitliche Komponente des Unfallbegriffs ist im vorliegenden Fall daher erfüllt. Bereits damit wird der Vorgang zu einem plötzlichen Ereignis im Sinne von § 2 Nr. 1 AUB.
 
2. Das Berufungsgericht stellt darauf ab, daß die Klägerin ihren Bewegungsvorgang völlig beherrscht habe, weil sie - wie geplant - mit beiden Füßen auf dem Boden gelandet und zu dem Stand gekommen sei. Richtig daran ist, daß als Unfall im Sinne von § 2 Nr. 1 AUB nur ein nicht beherrschtes und damit unfreiwilliges Geschehen angesehen werden kann (BGH VersR 1981, 450). Der Handelnde kann einen Vorgang nach allgemeinem Sprachverständnis aber nur dann in vollem Umfang beherrschen, wenn er dessen Folgen kennt, sich zu demindest der Gefährlichkeit seines Tuns hinreichend bewußt ist (Prölss/Martin, WG 25. Aufl.
 § 182 Anm. 3 c; RGZ 55, *08, 411; RG VerAfP 1915 Nr. 738). Denn die Freiwilligkeit bezieht § 2 Nr. 1 AUB nicht auf das Unfaiiereignis, sondern auf die dadurch verursachte Gesundheitsbeschädigung (RG VerAfP 1922 Nr. 1244). Erwartete also die Klägerin,
*ie sie vorträgt, sie werde den Aufprall auf den Soden ohne nachteilige Folgen überstehen, und zog sie sich entgegen dieser Erwartung beim Aufprall einen körperlichen Schaden zu, so beherrschte sie den ¥oigar.r nicht. Ihre Fehleinschätzung der Gefährlichkeit machte ihn zu einem unfreiwilligen Geschehen.
Der vom Berufungsgericht herangezogene, nach seiner Auffassung als Unfall zu wertende Vergleichs-faii, in dem der Betroffene nach einem Sprung ungeschickt aufkommt und deshalb stürzt, ist wie der vorliegende Sachverhalt gekennzeichnet durch eine verhängnisvolle Fehleinschätzung des Versicherten. Einmal wird erwartet, der Sprung könne bis zu dem Stand durchgestanden werden, im anderen Fall wird davon aus-
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3/
gegangen, die Wucht des Aufpralls könne ohne nachteilige Folgen aufgefangen werden. Bei solch schicksals-haftem Verlauf kommt den Unterschieden zwischen beiden Fallgestaltungen keine entscheidende Bedeutung zu.
III.
Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Dem Senat ist, eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits verwehrt. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -zur Ursächlichkeit des Sprunges für den Bandscheibenschaden der Klägerin und zu dem Charakter der stationären Behandlung in dem Rehabilitationszentrum keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Das wird in der erneuten Verhandlung nachzuholen sein.
Rottmüller	Dr.	Lang	Dehner
 Dr. Zopfs
 Dr. Ritter