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BGH · IVa ZR 88/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 88/82

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottnüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 15. Die Sprungrevision des Klägers gegen das Urteil der 9. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Im Fall des OLG Köln (VersR 1980, 521) hatten die Architekten - anders als hier der Kläger - bei dem gleichen Bauvorhaben in den verschiedenen Bauabschnitten verschiedenartige Fehler gemacht; dafür hatte das OLG Köln zutreffend angenommen, daß mehrere Verstöße im Sinne der auch im vorliegenden Fall maßgebenden Fassung der BHB vorlägen.

BundesgerichtshofesVersRFallKlägerArchitekt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IVa ZR 88/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Architekten Dipl. Ing. Theo H| El
 fstraße
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die	V^H^AG, diese vertreten durch ihren Vorstand,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres.
und
2
SS
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottnüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
 am 15. Dezember 1982
beschlossen:
Die Sprungrevision des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 9. Februar 1982 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Stre i twert: 130.000,- DM
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 55A b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU l/79 -NJW 1981, 39).
Das angefochtene Urteil entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (VersR 1967, 769; 1970, 825).
 
Im Fall des OLG Köln (VersR 1980, 521) hatten die Architekten - anders als hier der Kläger - bei dem gleichen Bauvorhaben in den verschiedenen Bauabschnitten verschiedenartige Fehler gemacht; dafür hatte das OLG Köln zutreffend angenommen, daß mehrere Verstöße im Sinne der auch im vorliegenden Fall maßgebenden Fassung der BHB vorlägen.
Dr. Hoegen
 Rottmüller	Dehner
 Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs