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BGH · IVa ZR 87/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 87/84

Rechtsanwälte Prof, und Dr. Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter ftottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die’ mündliche Verhandlung vom 26. Der Kläger meint, die erbvertraglich gebundene Erblasserin habe bei der Übertia gung von Unternehmensantei-len auf die beklagten Eheleute ohne lebzeitiges Eigeninteresse gehandelt und sein Erbrecht verletzt (§ 2287 BGB). Der beklagte Ehemann, der fünf Jahre vor dem Bruder des Klägers in das Unternehmen eingetreten war, hatte bereits 1963 Prokura erhalten. Nach Ziffer V des Erbvertrages sollte der beklagte Ehemann vom Schlußerben in das Unternehmen als dem Erben gleichberechtigter persönlich haftender Gesellschafter aufgenommen werden. Januar 1974 den beklagten Ehemann als Mitgesellschafter in das in eine offene Handelsgesellschaft umgewandelte Unternehmen auf; vorher hatte dieser angekündigt, anderenfalls seine Tätigkeit aufzugeben. Dezember 1978 übertrug die Erblasserin auch den ihr verbliebenen Hälfteanteil an der oHG auf die beklagten Eheleute. Für ihr Ausscheiden aus der oHG erhielt die Erblasserin von den beklagten Eheleuten eine monatliche lebenslängliche, durch Wertsicherungsklausel gesicherte Rente in Höhe von 3-000,- DM ab März 1978. Der Berufung des Klägers gegen die Einschränkung der Verurteilung hat das Oberlandesgericht nicht stattgegeben. Zwar kann der Vertragserbe im Falle des § 2287 BGB einen Auskunftsanspruch gegen den vom Erblasser Begünstigten haben, jedoch sind die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs im vorliegenden Fall nicht gegeben. Dem Vertragserben kann ein Auskunftsrecht zustehen, wenn er die Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruches aus § 2287 BGB hinreichend dargetan hat. a) Die Frage, ob dem Vertragserben ein Auskunftsrecht gegenüber dem Beschenkten wegen seines Anspruches aus § 2287 BGB zusteht, hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 1955 verneint (BGHZ 18, 67,. Auch der erkennende Senat teilt die Auffassung, daß der Anwendungsbereich des dem Wortlaut nach zu engen § 2314 BGB,gestützt auf den Sinn dieser Vorschrift in gegenständlicher und persönlicher Hinsicht auszudehnen ist (BGHZ 89, 24, dazu An. Dieckmann, FamRZ 1984, 880 und Baumgartel, JR 1984, 202; vgl. c) Auch der Vertragserbe, der auf der Grundlage des § 2287 BGB gegen den vom Erblasser Begünstigten Vorgehen will, kann aus § 242 BGB einen Auskunftsanspruch herleiten. Der Mißbrauch ist bereits dann bewiesen, wenn feststeht, daß für die unentgeltliche Zuwendung ein recht* fertigendes lebzeitiges Eigeninteresse nicht bestand; dabei hat der Begünstigte die für die Zuwendung maßgeblichen Umstände - unbeschadet der Beweislast des Vertragserben -darzulegen (BGHZ 66, 8, 16 f.; Johannsen, DNotZ Sonderheft 1977 Seite 95; Baumgärtel/Strieder, Beweislast,. Nach dem Grundgedanken des auf § 242 BGB gestützten Auskunftsrechts soll derjenige geschützt werden, dessen Berechtigung leerzulaufen droht, weil er in entschuldbarer Weise über die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs nicht unterrichtet ist, vielmehr nur sein Anspruchsgegner die erforderlichen Kenntnisse hat und sie unschwer mitteilen kann (so grundlegend und m.w.N. schon BGH Urteil vom 4.5.1964 - III ZR 159/63 -LM BGB § 2329 Nr. 5/6 - NJW 1964, 1414 unter II). Dieser Grundgedanke trifft besonders für den Vertragserben zu, der sein Erbe durch eine nach § 2287 BGB mißbilligte Zuwendung des Erblassers zu dessen Lebzeiten, von der der Vertragserbe häufig wenig weiß, bedroht sieht. 2. Berechtigt kann das Auskunftsverlangen aber nur sein, wenn und soweit vom Bestehen des Anspruchs ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll. Erst dann kann der Richter hinreichend sicher vom Bestehen eines Anspruchs gegen den Beschenkten ausgehen und zu dessen Durchsetzung vorab zur Auskunftserteilung - nicht aber schön zur Wertermittlung - verurteilen (BGHZ 89, 24). 1. Die Anteilsübertragungen der Jahre 1974 und 1978 sind nach Auffassung des Berufungsgerichts schon keine Schenkungen, jedenfalls aber durch lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin gedeckt. a) Bei der Aufnahme des beklagten Ehemannes in die damals neu gegründete oHG im Jahre 1974 sei zu berücksichtigen, daß dieser nach dem Erbvertrag einen Vermächtnis-anspruch dieser Art gegenüber dem Vertragserben haben sollte. Die Erbvertragsparteien hätten mit der Aufnahme nicht nur fest gerechnet, sondern sie mit der Zahlung der Umsätzvergütung schon gefördert, weil die Tätigkeit des beklagten Ehemannes für das Unternehmen von ihnen hoch eingeschätzt worden sei. Die bisherigen Leistungen seien für das Unternehmen ein Beitrag, der bei der Berechnung des angemessenen Entgelts berücksichtigt werden könne. b) Die Übertragung des der Erblasserin verbliebenen halben Anteils am Unternehmen auf die beklagten Eheleute im Jahre 1978 entspreche bei den Gegenzahlungen - monatlich mindestens 5.000,- DM Zins und Tilgung, 2.000,- DM Geschäftsraummiete und 3.000,- DM Rente - jedenfalls teilweise einer Veräußerung auf Rentenbasis. Dem Kläger, der nie im Unternehmen tätig gewesen sei und das auch nicht beabsichtige, werde nicht die für ihn vorgesehene kapitalmäßig abgesicherte Tätigkeit im Unternehmen genommen. Wenn das Interesse der Erblasserin unter diesen Umständen vorrangig auf die Sicherung eines ihr angemessen erscheinenden Lebensunterhalts in den ihr verbleibenden Lebensjahren gerichtet gewesen sei, sei das nur natürlich, nach-fUhlbar und anzuerkennen. mächtnis zugunsten des beklagten Ehemannes, das in Ziffer V angeordnet war, auch von der Erblasserin her. Jedenfalls dann, wenn der aufgenommene Gesellschafter schon vorher einen künftigen Anspruch auf die Beteiligung hat und dafür einen den Nominalwert erreichenden Preis zahlt, kann seine Aufnahme angesichts der c) Nach dem Erbvertrag hatte der beklagte Ehemann ein "angemessenes Entgelt" für den halben Kapitalanteil aufzubringen, soweit die angesammelte Umsatzvergütung nicht ausreichte. Auch ist es nicht denkgesetzwidrig, auf die persönliche Beziehung der Erbvertragsschließenden zu dem Zuwendungsempfänger und nicht auf die des endgültigen Vertragserben zu ihm abzustellen. Die Gegenleistung sollte in erster Linie mit der Umsatzvergütung angesammelt und damit dem Unternehmen zugunsten des beklagten Ehemannes entnommen werden. Die in diesem Zusammenhang.vom Kläger erhobene Rüge zu § 139 ZPO, er würde auf Befragen erklärt haben, daß der Ehemann der Erblasserin ihm gegenüber bei der anwaltlichen Vorbereitung des Erbvertrages ausdrücklich den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert als maßgeblich bezeichnet habe,'’ist unbegründet. Für einen Hinweis bestand kein Anlaß, Die Frage, ob der Nominalwert als "angemessenes Entgelt" angesehen werden kann, war von Anfang an eine der Hauptfragen des Rechtsstreits, Die Beklagten hatten dazu ausführlich vorgetragen, Schon eine Reaktion auf diese Ankündigung konnte 2U den von der Erblasserin getroffenen Maßnahmen führen, ohne daß ihr das Eigeninteresse dafür abzusprechen war. Wenn wertende Betrachtungsweise gefordert wird, wie bei der Prüfung, ob ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an der einen Dritten begünstigenden Verfügung zu bejahen oder zu verneinen ist, dann hat der Tatrichter einen gewissen Beurteilungsspielraum, In diesen greift das Revisionsgericht nicht ein, es sei denn, daß erkennbar nicht alle Wertungsgesichtspunkte berücksichtigt sind oder deutliche Wertungsfehler vorliegen. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen dem Bruder des Klägers, der für seinen Lebensberuf, die Tätigkeit im Unternehmen, kapitalmäßig abgesichert werden sollte, und dem Kläger, der bei der Abfassung des Erbvertrages schon erfahrener Rechtsanwalt war, rechtfertigt die Bejahung des lebzeitigen Eigeninteresses. Auch eine ideellen Gesichtspunkten dienende, wirtschaftlich nicht notwendige Verfügung, für die der Erblasser ein deutlich höheres Entgelt möglicherweise hätte erhalten können, kann vom anzuerkennenden lebzeitigen Eigeninteresse dik-tiert sein (BGH Urteil vom 30.3.1977 - IV ZR 211/75 - LM BGB § 2287 Nr. 10 vmter II und III). Das Verbot einer nachträglichen Korrektur des Erblasserwillens (BGHZ 77, 264, 269) steht der vollständigen Übertragung des Unternehmens auf die beklagten Eheleute überdies schon deshalb nicht entgegen, weil - wie oben unter II 2 a ausgeführt - insoweit keine BindungsWirkung bestand.

Zitierte Normen: § 242 BGB § 139 ZPO
BGBSchenkungbeklagenVertragserbenErblasserinKlägerUnternehmenBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
ja
BGB §§ 2287, 242 D
Dem Vertragserben kann gern. § 242 BGB ein Auskunftsrecht zustehen, wenn er die Voraussetzungen für das Bestäien eines Anspruchs aus § 2287 BGB hinreichend dargetan hat.
BGH, Urt.v. 26. 'Februar 1986 - IVa ZR 87/84 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XVa ZR 87/84 URTEIL	Verkündet	am: 26, Februar 1986
Hellmann, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Dr. Michael G
An der
»
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.
2.
3*

den Kaufmann Karl-Heinz Straße
 die Kauffrau Margarethe
 ebenda,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
 
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter ftottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die’ mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1966
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Januar 1984 wird zurückgewiesen.	'
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger meint, die erbvertraglich gebundene Erblasserin habe bei der Übertia gung von Unternehmensantei-len auf die beklagten Eheleute ohne lebzeitiges Eigeninteresse gehandelt und sein Erbrecht verletzt (§ 2287 BGB).
Die am 4. Juni 1979 verstorbene Erblasserin und ihr am 4. August 1973 vorverstorbener Ehemann hatten sich im Erbvertrag vom 19. Juni 1973 gegenseitig als Alleinerben und den Bruder des Klägers, ihren Großneffen, als Erben des Längstlebenden eingesetzt; Ersatzerben sollten die Abkömmlinge des Bruders, danach der Kläger sein. Der Bru-
 
der des Klägers ist vor der Erblasserin am 23. Februar 1977 kinderlos verstorben. Er hatte in dem Unternehmen 1954 als kaufmännischer Lehrling begonnen. Anfang 1973 wurde ihm Prokura erteilt. Der beklagte Ehemann, der fünf Jahre vor dem Bruder des Klägers in das Unternehmen eingetreten war, hatte bereits 1963 Prokura erhalten.
Nach Ziffer V des Erbvertrages sollte der beklagte Ehemann vom Schlußerben in das Unternehmen als dem Erben gleichberechtigter persönlich haftender Gesellschafter aufgenommen werden. Seine Kapitaleinlage sollte aus der für ihn angesammelten UmsatzVergütung bezahlt werden; soweit diese nicht reiche, sollte der Erbe den entsprechenden halben Anteil ’’gegen angemessenes Entgelt" abtreten.
Die Erblasserin nahm zu dem 1. Januar 1974 den beklagten Ehemann als Mitgesellschafter in das in eine offene Handelsgesellschaft umgewandelte Unternehmen auf; vorher hatte dieser angekündigt, anderenfalls seine Tätigkeit aufzugeben. Der Hälfteanteil wurde zu dem Nominalwert übertragen. Als weitere Gesellschafterin wurde die beklagte Ehefrau Mitte 1977 in die oHG aufgenommen.
Durch Vertrag vom 15. Februar 1978 nebst Ergänzung vom 5. Dezember 1978 übertrug die Erblasserin auch den ihr verbliebenen Hälfteanteil an der oHG auf die beklagten Eheleute. Sie schied zu dem 1. März 1978 als Gesellschafterin aus. Als Gegenleistung wurde ihr Kapitalkonto in ein Darlehenskonto umgewandelt. Das Darlehen wurde auf einen Betrag in Höhe von 153.753,98 DM festgesetzt. Zur Verzinsung und Tilgung des Darlehens war monatlich ein Betrag von 5.000,- DM an die Erblasserin zu zahlen. Soweit
 
die Vermögenslage der oHG dies zuließ, konnte sie darüber-hinaus weitere Zahlungen verlangen. Für ihr Ausscheiden aus der oHG erhielt die Erblasserin von den beklagten Eheleuten eine monatliche lebenslängliche, durch Wertsicherungsklausel gesicherte Rente in Höhe von 3-000,- DM ab März 1978.
Der Kläger verlangt als ersatzweise berufener Vertragserbe unter anderem Auskunft in Gestalt der Vorlage von zahlreichen Unterlagen hinsichtlich der Anteilsübertragungen, die er als gemischte Schenkungen ansieht, und hinsichtlich der Kontoführung für die Erblasserin.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die beklagten Eheleute in eingeschränktem Umfang zur Auskunftserteilung verurteilt. Der Berufung des Klägers gegen die Einschränkung der Verurteilung hat das Oberlandesgericht nicht stattgegeben. Auf die Berufung der beklagten Eheleute hat es die Klage auf Vorlage der Unterlagen insgesamt abgewiesen. Mit seiner Revision wendet sich der Kläger sowohl gegen die Klageabweisung als auch gegen die Zurückweisung seiner Berufung.
Entseheidung^gründe:
Die Revision ist nicht begründet. Zwar kann der Vertragserbe im Falle des § 2287 BGB einen Auskunftsanspruch gegen den vom Erblasser Begünstigten haben, jedoch sind die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs im vorliegenden Fall nicht gegeben.
 
I.
Dem Vertragserben kann ein Auskunftsrecht zustehen, wenn er die Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruches aus § 2287 BGB hinreichend dargetan hat.
1• Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Kläger überhaupt einen Auskunftsanspruch geltend machen kann.
a)	Die Frage, ob dem Vertragserben ein Auskunftsrecht gegenüber dem Beschenkten wegen seines Anspruches aus § 2287 BGB zusteht, hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 1955 verneint (BGHZ 18,
 67,. 68). Ein die Auskunftspflicht begründendes Rechtsverhältnis sei nicht ersichtlich. In § 2287 BGB sei eine Auskunftspflicht nicht vorgesehen, auch nicht für den Fall, daß der Vertragserbe eine oder mehrere bösliche Schenkungen dartun könne und Grund für die Annahme weiterer solcher Schenkungen bestehe. Dem folgen zahlreiche Stimmen im Schrifttum (Palandt/Edenhofer, 45. Aufl. Anm.
3 b; Staudinger/Kanzleiter, 12. Aufl. Rdn. 25; BGB-RGRK/ Kregel, 12. Aufl. Rdn. i0; Eirman/Hense, 7. Aufl. Rdn. 3 - sämtlich zu § 2287 BGB; Kipp/Coing, 13. Aufl. § 38 IV 2 a; Brox, 9. Aufl. Rdn. 158; Bartholomeyczik/Schlüter, 1". Aufl. § 25 V 3 a aa). Demgegenüber ist neuerdings die gegenteilige Ansicht im Vordringen (Kohler, NJW 1964, 1393, 1398 Fn. 69; Johannsen, DNotZ Sonderheft 1-977 Seite 94/95 gegen seine eigene frühere Ansicht LM BGB § 2287 Nr. 4; Stürner, Die Aufklärungspflicht der Parteien des
 
Zivilprozesses, Seite 319 ff. und in Jauernig, 3. Aufl. Anm. 2 d; Soergel/Wolf, 11. Aufl. Rdn. 14 und MünchKomm/ Musielak, Rdn. ^9, .sämtlich zu § 2287 BGB).
b)	Diese gegenteilige Ansicht stützt sich auf die vom Bundesgerichtshof vornehmlich in den Jahren seit 1971 begründete Rechtsprechung zu dem Auskunftsrecht. Ein solches Recht wurde gemäß § 242 BGB dem Nacherben gegen den vom Vorerben Beschenkten und auch dem pflichtteilsberechtigten Erben gegen den vom Erblasser Beschenkten zugebilligt (BGHZ 58, 237 und 61, 180). Das letztgenannte Urteil gab bereits den zweiten Leitsatz der Entscheidung zu dem Auskunftsrecht aus dem Jahre 1955 auf. Damit setzte der frühere IV. Zivilsenat den vorher zu dem Auskunftsrecht des pflichtteilsberechtigten Nichterben vom III. Zivilsenat eingeschlagenen Weg unterstützt von der Rechtslehre fort (BGHZ 55, 378; siehe insbesondere Johannsen in LM BGB § 2314 Nr. 6-8; zu dem Schrifttum vgl. z.B. Gudian, JZ 1967, 591, Coing, NJW 1970, 729 und 1983, 1298 sowie Stürner aaO).
Auch der erkennende Senat teilt die Auffassung, daß der Anwendungsbereich des dem Wortlaut nach zu engen § 2314 BGB,gestützt auf den Sinn dieser Vorschrift in gegenständlicher und persönlicher Hinsicht auszudehnen ist (BGHZ 89, 24, dazu Anm. Dieckmann, FamRZ 1984, 880 und Baumgartel, JR 1984, 202; vgl. weiter Baumgärtel in der Festschrift für Hübner 1984, Seite 395 ff.; Senatsurteil vom 3.10.1984 - IVa ZR 56/83 - NJW 1985, 384 = WM 1984, 1649). Festzuhalten bleibt danach, daß in der Recht-
 
sprechung zu dem Auskunftsrecht ein grundsätzlicher Wandel eingetreten ist, seitdem im Jahre *955 dem Vertragserben für seinen Bereicherungsanspruch ein solches Recht verweigert wurde.
c)	Auch der Vertragserbe, der auf der Grundlage des § 2287 BGB gegen den vom Erblasser Begünstigten Vorgehen will, kann aus § 242 BGB einen Auskunftsanspruch herleiten.
Zwar werden ihm in gewissem Umfang'Beweiserleichterungen eingeräumt, damit er angemessen vor den Auswirkungen mißbräuchlicher Ausübung der für den Erblasser gemäß § 2286 BGB bestehenden Verfügungsfreiheit geschützt werden kann. Von der Vermutung der zu demindest teilweisen Unentgeltlichkeit und damit von einer gemischten Schenkung kann schon dann ausgegangen werden, wenn ein auffallendes, grobes Mißverhältnis zwischen dem objektiven Wert der Leistung und dem der Gegenleistung besteht (BGHZ 82, 274, 281/282). Der Mißbrauch ist bereits dann bewiesen, wenn feststeht, daß für die unentgeltliche Zuwendung ein recht* fertigendes lebzeitiges Eigeninteresse nicht bestand; dabei hat der Begünstigte die für die Zuwendung maßgeblichen Umstände - unbeschadet der Beweislast des Vertragserben -darzulegen (BGHZ 66, 8, 16 f.; Johannsen, DNotZ Sonderheft 1977 Seite 95; Baumgärtel/Strieder, Beweislast,. BGB § 2287 Rdn. 2-4).
Diese Beweiserleichterungen können aber den Vertragserben noch nicht ausreichend schützen. Im Verhältnis zu dem durch eine Verfügung zu seinen Lebzeiten vom Erblasser
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Begünstigten ist nämlich auch der Vertragserbe schutzwürdig (vgl. BGH2 82, 274, 281). Nach dem Grundgedanken des auf § 242 BGB gestützten Auskunftsrechts soll derjenige geschützt werden, dessen Berechtigung leerzulaufen droht, weil er in entschuldbarer Weise über die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs nicht unterrichtet ist, vielmehr nur sein Anspruchsgegner die erforderlichen Kenntnisse hat und sie unschwer mitteilen kann (so grundlegend und m.w.N. schon BGH Urteil vom 4.5.1964 - III ZR 159/63 -LM BGB § 2329 Nr. 5/6 - NJW 1964, 1414 unter II). Dieser Grundgedanke trifft besonders für den Vertragserben zu, der sein Erbe durch eine nach § 2287 BGB mißbilligte Zuwendung des Erblassers zu dessen Lebzeiten, von der der Vertragserbe häufig wenig weiß, bedroht sieht.
2. Berechtigt kann das Auskunftsverlangen aber nur sein, wenn und soweit vom Bestehen des Anspruchs ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll. Auch für die Anwendung des § 242 BGB gilt die Beweislastverteilung, daß, wer Rechte aus dieser Vorschrift für sich herleitet, die dafür maßgebenden Tatsachen zu beweisen hat (Baumgärtel/Strieder, Beweislast BGB § 242 Rdn. 2 m.w.N.). Auskunft kann man nicht schon dann fordern, wenn man auf diesem Weg eine Schenkung aus-forschen will (BGHZ 61, 180, 185). Der Berechtigte muß vielmehr den Hauptanspruch schlüssig darlegen und in substantiierter Weise Tatsachen vortragen und beweisen, die greifbare Anhaltspunkte für eine sein Recht beeinträchtigende Schenkung ergeben. Es muß sich um eine Zuwendung handeln, die unter solchen Umständen erfolgt, welche die Annahme nahelegen, es gehe mindestens teilweise um eine Schenkung,
 
für die ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse nicht besteht (BGHZ 83, 44, 45 f.). Dabei wächst die Vortragslast des Vertragserben in dem Maße, in dem der Begünstigte konkrete Behauptungen zu dem lebzeitigen Eigeninteresse aufsteilt. Erst dann kann der Richter hinreichend sicher vom Bestehen eines Anspruchs gegen den Beschenkten ausgehen und zu dessen Durchsetzung vorab zur Auskunftserteilung - nicht aber schön zur Wertermittlung - verurteilen (BGHZ 89, 24).
II.
Das Berufungsgericht hat das Bestehen eines Anspruchs aus § 2287 BGB verneint. Zu diesem Ergebnis ist es ohne Rechtsfehler gelangt.
1.	Die Anteilsübertragungen der Jahre 1974 und 1978 sind nach Auffassung des Berufungsgerichts schon keine Schenkungen, jedenfalls aber durch lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin gedeckt.
a)	Bei der Aufnahme des beklagten Ehemannes in die damals neu gegründete oHG im Jahre 1974 sei zu berücksichtigen, daß dieser nach dem Erbvertrag einen Vermächtnis-anspruch dieser Art gegenüber dem Vertragserben haben sollte. Die Erbvertragsparteien hätten mit der Aufnahme nicht nur fest gerechnet, sondern sie mit der Zahlung der Umsätzvergütung schon gefördert, weil die Tätigkeit des beklagten Ehemannes für das Unternehmen von ihnen hoch eingeschätzt worden sei. Demgemäß habe der Schlußerbe
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in seiner Erberwartung von vornherein dessen Beteiligung fest in Rechnung stellen müssen. Die Erblasserin habe ein anzuerkennendes Eigeninteresse gehabt, durch ^orziehen der erbvertraglichen Regelung dem Unternehmen eine erfahrene Kraft zu erhalten. Das gelte auch, wenn es auf die Ankündigung des beklagten Ehemannes zurückzuführen sei, anderenfalls die Firma zu verlassen. Dieses Interesse decke auch ein etwaiges finanzielles Entgegenkommen bei dessen hälftiger Beteiligung zu dem Nominalwert. -Die Formulierung 11 angemessenes Entgelt” im Erbvertrag sei dehnbar. Das zwischen den Erbvertragsparteien und' dem beklagten Ehemann bestehende persönliche Verhältnis und dessen langjährige Bewährung im Unternehmen seien bei seiner Auslegung zu berücksichtigen. Es liege nahe, das Entgelt unter diesen Verhältnissen anders zu bemessen als bei einem fernstehenden Dritten. Die bisherigen Leistungen seien für das Unternehmen ein Beitrag, der bei der Berechnung des angemessenen Entgelts berücksichtigt werden könne.
b)	Die Übertragung des der Erblasserin verbliebenen halben Anteils am Unternehmen auf die beklagten Eheleute im Jahre 1978 entspreche bei den Gegenzahlungen - monatlich mindestens 5.000,- DM Zins und Tilgung, 2.000,- DM Geschäftsraummiete und 3.000,- DM Rente - jedenfalls teilweise einer Veräußerung auf Rentenbasis. Spürbare Gegenleistung angesichts des Alters der Erblasserin sei weiter die Entlassung aus der Gesellschafterhaftung. Bei der Anerkennung ihres berechtigten lebteitigen Eigeninteresses falle erheblich ins Gewicht, daß der als Schlußerbe vorrangig vorgesehene Bruder des Klägers inzwischen kinderlos verstorben sei. Dieser habe am Unternehmen als lang-
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jähriger Mitarbeiter ein persönliches, nicht nur wirtschaftliches Interesse gehabt. Zwischen ihm und dem nur als Ersatzerben vorgesehenen Kläger habe deshalb ein erheblicher Unterschied bestanden. Dem Kläger, der nie im Unternehmen tätig gewesen sei und das auch nicht beabsichtige, werde nicht die für ihn vorgesehene kapitalmäßig abgesicherte Tätigkeit im Unternehmen genommen. Wenn das Interesse der Erblasserin unter diesen Umständen vorrangig auf die Sicherung eines ihr angemessen erscheinenden Lebensunterhalts in den ihr verbleibenden Lebensjahren gerichtet gewesen sei, sei das nur natürlich, nach-fUhlbar und anzuerkennen.
2.	Die 197^+ erworbene Beteiligung als solche konnte die Erberwartung des Vertragserben nicht beeinträchtigen, erst recht nicht die des Klägers als Ersatzerben. Der beklage Ehemann hatte gegen den Schlußerben einen Vermächtnis ans pruch auf spätere hälftige Beteiligung am Unternehmen. Die Anteilsübertragung auf ihn war nicht eine Weggabe an einen "Außenstehenden” (BGHZ 82, 27A, 278). Dem VerT mächtnisnehmer gegenüber ist die für § 2287 BGB maßgebliche Erberwartung wie gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten von vornherein grundsätzlich - unbeschadet der Rege^ lung des § 2318 BGB - beschränkt (BGHZ 88, 269, 272). Ein Geschenk kann deshalb allenfalls wegen der näheren Ausgestaltung der Aufnahme in Frage kommen. Das verkennt auch die Revision nicht.
a) Sie rügt, das Berufungsgericht habe die gesellschaftsvertragliche Regelung übersehen, wonach im Falle des Todes der Erblasserin der beklagte Ehemann das Unter-
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nehmen übernehmen konnte. Ein Eintrittsrecht der Erben sollte ausgeschlossen sein; diese sollten in Raten oder mit einer Kommanditistenstellung abgefunden werden können.
Diese Regelung konnte den Kläger von vornherein nicht beeinträchtigen. Wiederum durfte er aufgrund des Erbvertrages nicht die Erwartung liegen, das Unternehmen mitübernehmen zu können. Auch insoweit bestand keine durch § 2287 BGB geschützte Erberwartung. Nach Ziffer VII Satz 1 des Erbvertrages waren nämlich nur die Erbeinsetzungen von der BindungsWirkung erfaßt. Die übrigen letztwilligen Anordnungen durfte nach Ziffer VII Satz 2 ;)ede der Erbvertragsparteien einseitig frei widerrufen, sofern sie von ihr herrührten. Im Gegensatz zu den Zahlungsvermächtnissen der Ziffer IV, die allein der vorverstorbene Ehemann der Erblasserin angeordnet hatte, rührte das Ver? mächtnis zugunsten des beklagten Ehemannes, das in Ziffer V angeordnet war, auch von der Erblasserin her. Daß sich Ziffer VII Satz 2 des Erbvertrages auch auf solche Anordnungen bezieht, ergibt die Auslegung des Erbvertrages, die der Senat zu diesem Punkt selbst vornehmen kann. Also war für die im Erbvertrag enthaltene Regelung der Firmenfortführung eine Bindungswirkung nicht gewollt.
b) Die Vereinbarung des Nominalwertes als Gegenleistung begründete auch nicht ein auffallendes, grobes Mißverhältnis zur Beteiligung, sä daß eine gemischte Schenkung ausscheidet. Jedenfalls dann, wenn der aufgenommene Gesellschafter schon vorher einen künftigen Anspruch auf die Beteiligung hat und dafür einen den Nominalwert erreichenden Preis zahlt, kann seine Aufnahme angesichts der
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damit verbundenen Gesellschafterpflichten grundsätzlich nicht mehr als unentgeltliche Zuwendung angesehen werden (vgl. Senatsurteil vom 26.3.1981 - IVa ZR 154/80 - LM BGB § 5^6 Nr. 14 « NJW 1981, 1956 * WM 1981, 623 unter 2); besondere, dem entgegenstehende Umstände wie z.B. ein Ausschluß jeglicher Abfindungsregelung liegen hier nicht vor.
c)	Nach dem Erbvertrag hatte der beklagte Ehemann ein "angemessenes Entgelt" für den halben Kapitalanteil aufzubringen, soweit die angesammelte Umsatzvergütung nicht ausreichte. Da die Bindungswirkung über die Erbeinsetzung nicht hinausreichte, konnte die Erblasserin ohne weiteres ihr Verständnis der Angemessenheit zugrundelegen. Überdies hat auch das Berufungsgericht diesen Begriff ohne Auslegungsfehler dahin verstanden, daß die Zahlung des Nominalwertes im Sinne des Erbvertrages ausreichend war. Bezugspunkt für die Angemessenheit eines Entgeltes kann die persönliche Beziehung derjenigen, die den Begriff Angemessenheit in ihrem Vertrag gebrauchen, zu dem, der das Entgelt schulden soll, ebenso sein wie der tatsächliche Wert der Leistung, für die das Entgelt erbrachte werden soll. Es gibt deshalb entgegen der Auffassung der Revision keinen allgemeinen Sprachgebrauch für diesen Begriff. Auch ist es nicht denkgesetzwidrig, auf die persönliche Beziehung der Erbvertragsschließenden zu dem Zuwendungsempfänger und nicht auf die des endgültigen Vertragserben zu ihm abzustellen. Die Gegenleistung sollte in erster Linie mit der Umsatzvergütung angesammelt und damit dem Unternehmen zugunsten des beklagten Ehemannes entnommen werden.
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Die in diesem Zusammenhang.vom Kläger erhobene Rüge zu § 139 ZPO, er würde auf Befragen erklärt haben, daß der Ehemann der Erblasserin ihm gegenüber bei der anwaltlichen Vorbereitung des Erbvertrages ausdrücklich den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert als maßgeblich bezeichnet habe,'’ist unbegründet. Für einen Hinweis bestand kein Anlaß, Die Frage, ob der Nominalwert als "angemessenes Entgelt" angesehen werden kann, war von Anfang an eine der Hauptfragen des Rechtsstreits, Die Beklagten hatten dazu ausführlich vorgetragen,
d)	Im Rahmen der Frage nach dem lebzeitigen Eingeninteresse der Erblasserin hat der Tatrichter das von der persönlichen Beziehung abgeleitete Verständnis des Begriffs 1?angemessenes Entgelt" ebenfalls bedenkenfrei herangezogen. Die Erblasserin mußte darauf bedacht sein, dem Unternehmen und sich selbst den nach Meinung beider Erbvertragsparteien bewährten und zur Leitung befähigten Mitarbeiter zu erhalten. Das Berufungsgericht stellt entgegen der Ansicht der Revision in diesem Zusammenhang nicht darauf ab, daß der beklagte Ehemann anderenfalls nicht zu halten gewesen wäre, sondern nur darauf, daß er angekündigt hatte, das Unternehmen sonst zu verlassen. Schon eine Reaktion auf diese Ankündigung konnte 2U den von der Erblasserin getroffenen Maßnahmen führen, ohne daß ihr das Eigeninteresse dafür abzusprechen war.
Die Rüge, hierzu seien erhebliche Beweisantritte des Klägers übergangen, hat der Senat geprüft. Sie ist nicht begründet (§ 565 a ZPO).
 
3.	Auch die Anteilsübertragung im Jahre 1978 ist keine beeinträchtigende Schenkung.
Allein schon die Überlegung des Berufungsgerichts zu dem Vorversterben des als Vertragserben vorgesehenen Bruders des Klägers trägt sein wertendes Ergebnis zu dem leb-zeitigen Eigeninteresse. Wenn wertende Betrachtungsweise gefordert wird, wie bei der Prüfung, ob ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an der einen Dritten begünstigenden Verfügung zu bejahen oder zu verneinen ist, dann hat der Tatrichter einen gewissen Beurteilungsspielraum,
 In diesen greift das Revisionsgericht nicht ein, es sei denn, daß erkennbar nicht alle Wertungsgesichtspunkte berücksichtigt sind oder deutliche Wertungsfehler vorliegen. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen dem Bruder des Klägers, der für seinen Lebensberuf, die Tätigkeit im Unternehmen, kapitalmäßig abgesichert werden sollte, und dem Kläger, der bei der Abfassung des Erbvertrages schon erfahrener Rechtsanwalt war, rechtfertigt die Bejahung des lebzeitigen Eigeninteresses. Sie ist das Ergebnis einer rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Erbvertragsauslegung. Der Kläger war erst nach Abkömmlingen seines Bruders Vertragserbe, er war nur Ersatzerbe. Auch eine ideellen Gesichtspunkten dienende, wirtschaftlich nicht notwendige Verfügung, für die der Erblasser ein deutlich höheres Entgelt möglicherweise hätte erhalten können, kann vom anzuerkennenden lebzeitigen Eigeninteresse dik-tiert sein (BGH Urteil vom 30.3.1977 - IV ZR 211/75 - LM BGB § 2287 Nr. 10 vmter II und III).
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Das Verbot einer nachträglichen Korrektur des Erblasserwillens (BGHZ 77, 264, 269) steht der vollständigen Übertragung des Unternehmens auf die beklagten Eheleute überdies schon deshalb nicht entgegen, weil - wie oben unter II 2 a ausgeführt - insoweit keine BindungsWirkung bestand.
Dr. Zopfs
 Dr. Ritter
 Dr. Hoegen
 Rottmüller
Dr. Lang