(AFB) § 16 Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Repräsentant des Versicherungsnehmers den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin beansprucht aufgrund eines ihr von der Beklagten erteilten Sicherungsscheins Entschädigung für einen durch vorsätzliche Brandstiftung entstandenen Brandschaden vom 27. Die Beklagte lehnt die Gewährung von Versicherungsschutz ab, weil der Versicherungsnehmer CflHHB oder seine in der Gaststätte tätigen Geschäftsführer GBHB und WfBBi, die seine Repräsentanten gewesen seien, eine vorsätzliche Brandstiftung begangen hätten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung des beiderseitigen Parteivorbringens davon auszugehen sei, daß der Versicherungsfall mit Wissen und Billigung des Versicherungsnehmers CflBHIi und seiner Repräsentanten GBHHHM und WflBIB entweder durch diese selbst oder auf deren Veranlassung durch Dritte vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Ob die Brandstifuung ohne Wissen des Versicherungsnehmers CHHHP von seinen Geschäftsführern GflHIHHi und VflB verübt worden sei, könne auf sich beruhen, da ein solches Verhalten der Geschäftsführer dem Versicherungsnehmer nicht zugerechnet werden könne. Die Geschäftsführer könnten für eine ohne Wissen des Versicherungsnehmers verübte, also gegen diesen selbst gerichtete Brandstiftung nicht als seine Repräsentanten betrachtet werden. Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Brandstiftung durch die Geschäftsführer GMHHi und WMHV - oder durch einen von ihnen - vorsätzlich begangen worden ist und ob diese "in anderer Beziehung als Repräsentanten des Versicherungsnehmers anzusehen" sind. Wenn die Beklagte nicht beweisen kann, daß der Versicherungsnehmer CfllMiM selbst an der Brandstiftung beteiligt war, ist es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entscheidungserheblich, ob die Geschäftsführer GflHHB und Wflli - oder einer von ihnen - die Brandstiftung selbst vorgenommen, veranlaßt oder gebilligt haben, und ob sie als Repräsentanten des Versicherungsnehmers anzusehen sind. Das wird auch von der Beklagten und dem Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen. Das Berufungsgericht meint .jedoch, die Geschäffcsführer könnten dann nicht als Repräsentanten des Versicherungsnehmers angesehen werden, wenn sie ohne dessen Wissen eine gegen diesen selbst gerichtete Brandstiftung verüben. Entgegen der in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Versicherer die Leistung nur dann verweigern dürfe, wenn der Versicherungsfall gerade dadurch eintritt, daß sich das durch den Einsatz eines Repräsentanten begründete Risiko realisiert. Es darf dem Versicherungsnehmer nicht freistehen, die Lage des Versicherers wesentlich dadurch zu verschlechtern, daß er die versicherten Sachen aus der Hand gibt und sich der Obhut über sie mit der Folge entschlägt, daß der Versicherer gegen den Schaden ungedeckt bleibt, der ihm durch das Verhalten des Vertreters des Versicherten er-wächst (vgl. Es betrifft einen Fall, in dem es um die Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Sohn des Versicherungsnehmers ging, der nicht als Repräsentant des Versicherungsnehmers anzusehen war, und läßt außerdem erkennen, daß der Versicherungsnehmer für eine schuldhafte (auch vorsätzliche) Herbeiführung des Versicherungsfalles durch seinen Repräsentanten einstehen muß. Soweit die Revision sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts wendet, der Beweis für eine Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Brandstiftung sei nicht geführt, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Da jedoch der Rechtsstreit zur Klärung der Frage, ob die Geschäftsführer GflHBiund WMB Repräsentanten des Versicherungsnehmers und an der Brandstiftung beteiligt waren, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß, wird die Beklagte Gelegenheit haben, die von ihr vorgebrachten Bedenken gegen die BeweisWürdigung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Brandstiftung vorzubringen.
Nachschlagewerk: ja RGHZ: nein VVG § 61 AVB f. Feuervers. (AFB) § 16 Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Repräsentant des Versicherungsnehmers den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. BGH, Urt.v. 2o. Mai 1981 - iVa ZR 86/8o - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 86/80 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 20. Mai 1981 Kühn, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Partner-Gruppe AMMMHP V ten durch den Vorstand, die Herren und Dr. NMMMB» BMMMi Straße Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Streithelfer: Johann SM KG, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte II. Instanz MM, Mi - - in der Revisionsinstanz nicht vertreten - und gegen die EMMM BMMGmbH, Filiale K) durch ihre Geschäftsführer Gero von Gi dolf LMI, UflMP SMMMMV, Kl vertreten und Dr. Ru- Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und 2 s'* Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Mai 1979 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin beansprucht aufgrund eines ihr von der Beklagten erteilten Sicherungsscheins Entschädigung für einen durch vorsätzliche Brandstiftung entstandenen Brandschaden vom 27. November 1975, bei dem die von dem Kaufmann Wolf-Dietrich im Hause K0, HflHmi RHBB, betriebene Gaststätte "P|HB Cflp" zerstört wurde. Herr C0Bhatte die Gaststätte gemäß Versicherungsschein vom 19. September 1977 bei der Beklagten unter anderem gegen Feuerschäden versichert. Über den Schadensumfang ist ein Sachverständigenverfahren durchgeführt worden, welches einen Schaden zu dem Neuwert von 375.966,-- DM und einen solchen zu dem Zeitwert von 270.554,-- DM ergeben hat. Die Klägerin beansprucht davon 213.181,4-0 DM. Nach ihrer Behauptung hat sie den Anspruch nach Rechtshängigkeit an die Fa. MBB V^HHiIV" und B^m^-GmbH abgetreten. Die Beklagte lehnt die Gewährung von Versicherungsschutz ab, weil der Versicherungsnehmer CflHHB oder seine in der Gaststätte tätigen Geschäftsführer GBHB und WfBBi, die seine Repräsentanten gewesen seien, eine vorsätzliche Brandstiftung begangen hätten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung des beiderseitigen Parteivorbringens davon auszugehen sei, daß der Versicherungsfall mit Wissen und Billigung des Versicherungsnehmers CflBHIi und seiner Repräsentanten GBHHHM und WflBIB entweder durch diese selbst oder auf deren Veranlassung durch Dritte vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung die Beklagte zur Zahlung von 213.181,40 DM nebst Zinsen an die Firma und GmbH verurteilt. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. -^4 Das Berufungsgericht hat ausgeführt; Entgegen der Ansicht des Landgerichts könne die Beklagte nicht mit dem Einwand durchdringen, der Versicherungsnehmer CfBBPoder - diesem zurechenbar -die Geschäftsführer Gfl|0Miund WHB hätten die Brandstiftung verübt oder veranlaßt. Die Beklagte habe den ihr nach § 61 VVG, § 16 AFB obliegenden Beweis nicht geführt, daß CflHHM selbst die Brandstiftung verübt oder andere dazu angestiftet habe. Hinsichtlich des Versicherungsnehmers lägen zwar gewisse, mögli- cherweise sogar gewichtige Verdachtsgründe für eine vorsätzliche Brandstiftung vor. Diese seien jedoch nicht ausreichend für die Annahme, daß er an der Brandstiftung beteiligt gewesen sei. Ob die Brandstifuung ohne Wissen des Versicherungsnehmers CHHHP von seinen Geschäftsführern GflHIHHi und VflB verübt worden sei, könne auf sich beruhen, da ein solches Verhalten der Geschäftsführer dem Versicherungsnehmer nicht zugerechnet werden könne. Die Geschäftsführer könnten für eine ohne Wissen des Versicherungsnehmers verübte, also gegen diesen selbst gerichtete Brandstiftung nicht als seine Repräsentanten betrachtet werden. Ein Dritter sei nur dann Repräsentant, wenn er im Hinblick auf das versicherte Risiko an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten sei. Dazu reiche es nicht aus, daß ihm die Obhut über die versicherte Sache überlassen werde, diese aber ohne den Willen des Versicherungsnehmers vorsätzlich zerstöre. Es sei der Zweck der Feuerversicherung, den Versicherungsnehmer auch gegen eine Schädigung durch einen ungetreuen Angestellten oder Mitarbeiter zu schützen. Deshalb sei die Lage der Beklagten nicht verschlech- tert worden, wenn der Versicherungsnehmer CBHBi die Führung des Geschäftsbetriebes weitgehend den Geschäftsführern GflBHHHi und V/MBV überlassen habe. Hätten diese oder einer von ihnen die Brandstiftung verübt, so stünde die Beklagte nicht anders da, als wenn eine andere Person, etwa ein zweifelsfrei nicht als Repräsentant anzusehender Angestellter oder Fmmilienange-höriger, die Tat begangen hätte. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß diese Ausführungen des Berufungsgerichts rechtlich zu beanstanden sind. Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Brandstiftung durch die Geschäftsführer GMHHi und WMHV - oder durch einen von ihnen - vorsätzlich begangen worden ist und ob diese "in anderer Beziehung als Repräsentanten des Versicherungsnehmers anzusehen" sind. Hierauf kommt es jedoch nach dem bisherigen Sachund Streitstand entscheidend an. Wenn die Beklagte nicht beweisen kann, daß der Versicherungsnehmer CfllMiM selbst an der Brandstiftung beteiligt war, ist es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entscheidungserheblich, ob die Geschäftsführer GflHHB und Wflli - oder einer von ihnen - die Brandstiftung selbst vorgenommen, veranlaßt oder gebilligt haben, und ob sie als Repräsentanten des Versicherungsnehmers anzusehen sind. Nach § 61 VVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei- führt. Diese Regelung gilt nach ganz herrschender Meinung auch für das Verhalten der Repräsentanten des Versicherungsnehmers. Das wird auch von der Beklagten und dem Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen. Das Berufungsgericht meint .jedoch, die Geschäffcsführer könnten dann nicht als Repräsentanten des Versicherungsnehmers angesehen werden, wenn sie ohne dessen Wissen eine gegen diesen selbst gerichtete Brandstiftung verüben. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Denn die Entscheidung der Frage, ob jemand Repräsentant des Versicherungsnehmers war, kann nur aufgrund der ihm eingeräumten und auch ausgeübten Stellung getroffen werden. Wenn der Repräsentant vorsätzlich einen Schadensfall herbeiführt, kann das an seiner Repräsentantenstellung nichts ändern. Entgegen der in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Versicherer die Leistung nur dann verweigern dürfe, wenn der Versicherungsfall gerade dadurch eintritt, daß sich das durch den Einsatz eines Repräsentanten begründete Risiko realisiert. Die Rechtsprechung hat die Haftung des Versicherungsnehmers für seinen Repräsentanten aus Billigkeitsgründen bei der Beurteilung von Fällen entwickelt, in denen die versicherten Sachen zu ihrer Erhaltung laufender Fürsorge bedürfen. Es darf dem Versicherungsnehmer nicht freistehen, die Lage des Versicherers wesentlich dadurch zu verschlechtern, daß er die versicherten Sachen aus der Hand gibt und sich der Obhut über sie mit der Folge entschlägt, daß der Versicherer gegen den Schaden ungedeckt bleibt, der ihm durch das Verhalten des Vertreters des Versicherten er-wächst (vgl. BGH,Urteil vom 20.5.1969 - IV ZR 616/68 -NJW 1969, 1387, 1388). Es kommt dabei nicht darauf an, 7 ob der Einsatz eines Repräsentanten ein Risiko darstellt und dieses sich durch den Eintritt des Schadensfalles verwirklicht hat. Der Versicherungsnehmer hat vielmehr für das Verhalten seines Repräsentanten wie für eigenes Verhalten einzustehen. Das gilt auch bei vorsätzlichem Verhalten des Repräsentanten, durch das der Versicherungsfall herbeigeführt wird (vgl. RGZ 135, 370, 371). Das von der Beklagten in ihrer Revisionserwiderung in Bezug genommene Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27. Februar 1964 - II ZR 65/61 = VersR 1964, 475 steht dem nicht entgegen. Es betrifft einen Fall, in dem es um die Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Sohn des Versicherungsnehmers ging, der nicht als Repräsentant des Versicherungsnehmers anzusehen war, und läßt außerdem erkennen, daß der Versicherungsnehmer für eine schuldhafte (auch vorsätzliche) Herbeiführung des Versicherungsfalles durch seinen Repräsentanten einstehen muß. Auch aus dem von ihr in der Revisionsverhandlung erwähnten Beschluß des Österreichischen Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 7. Februar 1962 = VersR 1962, 815 ff kann die Beklagte nichts für sich herleiten. Der OGH hat zwar in dem genannten Beschluß ausgeführt, es bestehe keine "Repräsentantenhaftung", wenn der "Repräsentant” den Schaden absichtlich herbeigeführt habe. Diese Entscheidung läßt sich jedoch auf das deutsche Recht nicht übertragen. Denn der OGH hat aaO darauf abgestellt, daß die Anerkennung einer Stellvertretung hinsichtlich vorsätzlicher deliktischer Handlungen im österreichischen Recht stets abgelehnt worden sei. Demgegenüber ist in der deutschen Judikatur anerkannt, daß die Repräsentantenhaftung auch bei vorsätzlich deliktischen Handlungen des Repräsentanten gilt (vgl. RG aaO; Wahle, VersR 1962, 818). 8 Soweit die Revision sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts wendet, der Beweis für eine Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Brandstiftung sei nicht geführt, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Da jedoch der Rechtsstreit zur Klärung der Frage, ob die Geschäftsführer GflHBiund WMB Repräsentanten des Versicherungsnehmers und an der Brandstiftung beteiligt waren, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß, wird die Beklagte Gelegenheit haben, die von ihr vorgebrachten Bedenken gegen die BeweisWürdigung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Brandstiftung vorzubringen. Dr. Hoegen Rottmüller Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs