Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Oktober 1985 aufgehoben, soweit auf die Berufung der Klägerinnen zu 1) und 2) zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach Abweisung ihrer übrigen Klageanträge haben die beiden Klägerinnen (und ebenso bis zu seinem Tode Eckhard A^J^) von der am 12. In der Berufungsinstanz haben sie zusammen mit Eckhard ein Grundurteil erstritten, gegen das sich die Revision der Beklagten richtet, die weiterhin die volle Klageabweisung erstrebt. Die Klägerinnen machen geltend, das Grundstück habe einen Wert von 240.000 DM gehabt, sonstiger Nachlaß sei - das ist unbestritten - nicht vorhanden gewesen, so daß sie von der Beklagten Pflichtteilsergänzung beanspruchen könnten. Entscheidunqsqründe Bei der Geltendmachung ihrer Pflichtteilsergänzungsansprüche gehen die Klägerinnen und mit ihnen bis zu seinem Tode Eckhard als einfache Streitgenossen gegen die Beklagte vor. Zu entscheiden ist demnach derzeit, da eine Aufnahme durch etwaige Rechtsnachfolger der verstorbenen Partei nicht erfolgt ist, über die Revision nur insoweit, wie sie sich gegen die Klägerinnen richtet. Es hat für den Beginn des Laufes der dreijährigen Frist des § 2332 BGB auf eine Mitteilung des Grundbuchamtes Gvon Anfang Januar 1981 abgestellt und die Zustellung vom 13. Dieser sei nicht etwa als Prozeßbevollmächtigter der Beklagten in der Klageschrift genannt gewesen. gern nicht anzulasten, da sie unwidersprochen behauptet hätten, die Namenserteilung des Erblassers an die Beklagte sei ihnen seinerzeit noch unbekannt gewesen, und da die Beklagte unter der genannten Anschrift tatsächlich gewohnt habe. November 1980 gemäß § 187 Abs. 1 BGB, da gegen die Beklagte als Beschenkte Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2329 BGB geltend gemacht werden und nicht etwa gegen sie als Erbin. b) Nicht berechtigt erscheinen die Zweifel der Revision daran, ob die Klage trotz der Angabe des nicht (mehr) zutreffenden Familiennamens der Beklagten überhaupt von Anfang an erkennbar gegen die Beklagte gerichtet und damit zur Anspruchsunterbrechung geeignet gewesen sei. Aus der im Berufungsurteil in Bezug genommenen Klageschrift ergeben sich eindeutig die familiären Beziehungen des Erblassers zur Beklagten wie zu den Klägerinnen und Eckhard Ahrens. Sie ist unabhängig von der unzutreffenden Angabe des Familiennamens der Beklagten an einen von ihr gar nicht bevollmächtigten, von den Klägerinnen in der Klageschrift auch nicht als empfangsberechtigt bezeichneten Rechtsanwalt erfolgt . Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Behauptung der Klägerinnen, ihnen sei seinerzeit die Namenserteilung des Erblassers an die Beklagte noch nicht bekannt gewesen, nicht als unstreitig behandeln durfte. 29.7.1983 beim Amtsgericht Klage gegen sie erhoben hatte; denn die auf einem Versehen des Prozeßbevollmächtigten beruhende falsche Angabe des Familiennamens wurde mit Schriftsatz vom Sollte das Berufungsgericht weiterhin nicht ausschlies-sen können, daß die unrichtige Namensangabe für das Fehlschlagen der zweiten Zustellung ursächlich oder mitursächlich geworden ist, so wird es diesem Beweisantritt nachzugehen haben. Eine wirtschaftliche Ausgliederung des Grundstücks des Erblassers hatte zur Zeit des Erbfalles auch schon deshalb nicht bereits vor mehr als 10 Jahren stattgefunden, weil der Erblasser das Grundstück trotz der Schenkung an die Beklagte noch innerhalb dieser Frist belastet hat.
BUNDESGERICHTSHOF y IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 85/86 TEIL- URTEIL Verkündet am: 1. Juli 1987 Hellmann, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Frau Katja fstraße 31, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. 2. Frau Irmgard Frau Karin B Straße 3, Klägerinnen und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 3. die unbekannten Erben des im Laufe des Revisionsverfahrens verstorbenen Herrn Eckhard - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte lein, Mi^BBMstxT und Nichter- 2 y Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1987 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 18. Oktober 1985 aufgehoben, soweit auf die Berufung der Klägerinnen zu 1) und 2) zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte wird in diesem Verfahren auf Pflichtteilsergänzung in Anspruch genommen. Die Klägerinnen und der im Laufe des Revisionsverfahrens verstorbene Eckhard A^||^ sind die Ehefrau und die ehelichen Kinder sowie die gesetzlichen Erben des am 16. November 1980 verstorbenen Rentners Hermann (Erblassers). Dieser hatte eine letztwillige Verfügung nicht getroffen. Nach Abweisung ihrer übrigen Klageanträge haben die beiden Klägerinnen (und ebenso bis zu seinem Tode Eckhard A^J^) von der am 12. November 1965 als WIV 3 nichtehelicher Tochter des Erblassers geborenen Beklagten noch die Duldung der Zwangsvollstreckung in deren Anwartschaftsrecht zu dem Erwerb des Grundstücks ^m^straße 31 begehrt. Die Klägerin zu 1) beziffert dabei ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch auf 50.000 DM, die Klägerin zu 2) den ihrigen auf 25.000 DM. In der Berufungsinstanz haben sie zusammen mit Eckhard ein Grundurteil erstritten, gegen das sich die Revision der Beklagten richtet, die weiterhin die volle Klageabweisung erstrebt. Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 27. Mai 1969 schloß der Erblasser mit der durch ihre Mutter vertretenen Beklagten einen notariellen Schenkungsvertrag unter gleichzeitiger Erklärung der Auflassung bezüglich des Grundstücks Q^^^pstraße 31. In der Folgezeit belastete er das Grundstück. Erst nach seinem Tode beantragte der seinerzeit beurkundende Notar die Eintragung der Beklagten im Grundbuch als Eigentümerin. Über den Antrag ist noch nicht abschließend entschieden worden. Die Klägerinnen machen geltend, das Grundstück habe einen Wert von 240.000 DM gehabt, sonstiger Nachlaß sei - das ist unbestritten - nicht vorhanden gewesen, so daß sie von der Beklagten Pflichtteilsergänzung beanspruchen könnten. Die am 15. November 1983 eingereichte Klage ist der Beklagten am 13. Februar 1984 zugestellt worden. / Entscheidunqsqründe Bei der Geltendmachung ihrer Pflichtteilsergänzungsansprüche gehen die Klägerinnen und mit ihnen bis zu seinem Tode Eckhard als einfache Streitgenossen gegen die Beklagte vor. Da Eckhard bis zu seinem Tode einen Prozeßbevollmächtigten für das Revisionsverfahren noch nicht bestellt hatte, ist das Verfahren, soweit es von ihm betrieben worden ist, gemäß § 239 ZPO mit seinem Tod unterbrochen worden (vgl. BGHZ 2, 227 und ständig). Zu entscheiden ist demnach derzeit, da eine Aufnahme durch etwaige Rechtsnachfolger der verstorbenen Partei nicht erfolgt ist, über die Revision nur insoweit, wie sie sich gegen die Klägerinnen richtet. 1. Das Berufungsgericht hat die von ihm als gegeben erachteten Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht als verjährt angesehen. Es hat für den Beginn des Laufes der dreijährigen Frist des § 2332 BGB auf eine Mitteilung des Grundbuchamtes Gvon Anfang Januar 1981 abgestellt und die Zustellung vom 13. Februar 1984 als noch demnächst im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO beurteilt. Nicht zu vertreten hätten die drei Kläger die zunächst eigenmächtig vom Gericht vorgenommene Klagezustellung an Rechtsanwalt 0.. Dieser sei nicht etwa als Prozeßbevollmächtigter der Beklagten in der Klageschrift genannt gewesen. Auch die fehlgeschlagene Zustellung an "Katja 31, sei den Klä- gern nicht anzulasten, da sie unwidersprochen behauptet hätten, die Namenserteilung des Erblassers an die Beklagte sei ihnen seinerzeit noch unbekannt gewesen, und da die Beklagte unter der genannten Anschrift tatsächlich gewohnt habe. 5 2. Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsurteil keinen Bestand. a) Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß die dreijährige AnspruchsVerjährung gemäß § 2332 Abs. 2 BGB von dem Eintritt des Erbfalles an zu laufen begonnen hat, d.h. am 17. November 1980 gemäß § 187 Abs. 1 BGB, da gegen die Beklagte als Beschenkte Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2329 BGB geltend gemacht werden und nicht etwa gegen sie als Erbin. Der Erbersatzanspruch der Beklagten gemäß § 1934a BGB verschafft ihr keine Miterbenstellung. Er wird vielmehr vom Gesetz gerade "an Stelle des gesetzlichen Erbteils" als bloßer Wertausgleichsanspruch eingeräumt. Die Klage ist demnach nur einen Tag vor Ablauf der am 16. November 1983 eingetretenen Verjährung (§ 188 Abs. 1 BGB, 1. Alternative) eingereicht worden. b) Nicht berechtigt erscheinen die Zweifel der Revision daran, ob die Klage trotz der Angabe des nicht (mehr) zutreffenden Familiennamens der Beklagten überhaupt von Anfang an erkennbar gegen die Beklagte gerichtet und damit zur Anspruchsunterbrechung geeignet gewesen sei. Aus der im Berufungsurteil in Bezug genommenen Klageschrift ergeben sich eindeutig die familiären Beziehungen des Erblassers zur Beklagten wie zu den Klägerinnen und Eckhard Ahrens. Identitätszweifel bezüglich der Beklagten vermag die Klageschrift gerade nicht zu wecken. 6 c) Das Fehlschlagen der am 19. November 1983 vorgenommenen ersten Klagezustellung geht nicht zu Lasten der Klägerinnen. Sie ist unabhängig von der unzutreffenden Angabe des Familiennamens der Beklagten an einen von ihr gar nicht bevollmächtigten, von den Klägerinnen in der Klageschrift auch nicht als empfangsberechtigt bezeichneten Rechtsanwalt erfolgt . Die erneute Zustellung, diesmal an die beklagte Partei persönlich, ist unter dem 16. Dezember 1983 versucht worden. Das Scheitern dieses Versuches kann darauf beruhen, daß der Familienname der Beklagten nicht zutreffend angegeben worden war. Jedenfalls hat das Berufungsgericht es bislang so gesehen. Die Klägerinnen haben die Anschrift der Beklagten trotz der gerichtlichen Aufforderung vom 20. Dezember 1983 (Bl. 12 GA), eine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, erst mit einem am 2. Februar 1984 eingegangenen Schriftsatz richtiggestellt. Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Behauptung der Klägerinnen, ihnen sei seinerzeit die Namenserteilung des Erblassers an die Beklagte noch nicht bekannt gewesen, nicht als unstreitig behandeln durfte. Die Beklagte hat in ihrer Berufungserwiderung nämlich vorgetragen (Bl. 91 GA): "Die Kläger können sich nicht darauf berufen, daß die Beklagte unter dem Namen Katja K^|^ am 29.7.1983 beim Amtsgericht Klage gegen sie erhoben hatte; denn die auf einem Versehen des Prozeßbevollmächtigten beruhende falsche Angabe des Familiennamens wurde mit Schriftsatz vom 4.8.1983 berichtigt. Diese Berichtigung nahmen die jetzigen Kläger zur Kenntnis. Sie verwendeten 7 V 1 uc von da an auch das Rubrum /.. und A^|^0, so z.B. mit Schriftsatz vom .1983. Beweis: die Akten 4 C 522/83 des Amtsgerichts Goslar Die Behauptung der Kläger, sie seien in dem beim Amtsgericht Goslar anhängigen Rechtsstreit nicht von der fehlerhaften Angabe des Aktivrubrums unterrichtet worden, ist also nachweislich falsch." Sollte das Berufungsgericht weiterhin nicht ausschlies-sen können, daß die unrichtige Namensangabe für das Fehlschlagen der zweiten Zustellung ursächlich oder mitursächlich geworden ist, so wird es diesem Beweisantritt nachzugehen haben. Erst dann wird es erneut prüfen können, ob der Klagezustellung am 13. Februar 1984 verjährungsunterbrechende Wirkung zukommt, insbesondere ob die verspätete Klagezustellung unverschuldet war. 3. Erweist sich der Verjährungseinwand als unbegründet so werden für die Beurteilung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen die zwischenzeitlich ergangenen Senatsentscheidungen vom 17. September 1986, BGHZ 98, 226 = NJW 1987, 122 = WM 1986, 1414 und vom 4. Mai 1987 - IVa ZR 41/86 - zur Veröffentlichung bestimmt - zu beachten sein. Hiernach wäre die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die 10-Jahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB noch nicht verstrichen sei, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antrag auf Eintragung der Beklag- ten als Eigentümerin im Grundbuch wurde erst nach dem Tode des Erblassers gestellt. Eine wirtschaftliche Ausgliederung des Grundstücks des Erblassers hatte zur Zeit des Erbfalles auch schon deshalb nicht bereits vor mehr als 10 Jahren stattgefunden, weil der Erblasser das Grundstück trotz der Schenkung an die Beklagte noch innerhalb dieser Frist belastet hat. Dehner Dr. Ritter Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang