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BGH · IVa ZR 85/8

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 85/8

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 14. Dezember 1975 - Urkundenrolle Nr. BB4 S/75 - und aufgrund von Folge titeln über Kosten der Zwangsvollstreckung aus der genannten Urkunde (§ 788 ZPO) ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- DM aufzuheben. Dezember 1983 hat der Senat an geordnet, daß die Zwangsvollstreckung aus der genannten no tariellen Urkunde bis zu dem Erlaß des Revisionsurteils einzu stellen ist. Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Klägers bringt die Zwangsverwaltung infolge der entstehenden hohen Kosten der Beklagten zur Zeit keinen oder jedenfalls nur geringfügigen Vorteil. Dezember 1983 zu dem Ausdruck gebracht, daß er der Vollstreckungsabwehrklage des Klägers Erfolgsaussicht beimißt.

Zitierte Normen: § 788 ZPO
AmtsgerichtsHöheBeschlußKlägerUrkundeZwangsverwaltung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 85/8^	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Rudolf Lorenz Bl
»weg
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Margot
 eg
Beklagte und Revisionsbeklagt
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres.
und
2
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 am 14. März 1984
beschlossen:
Die durch Beschluß des Amtsgerichts Schwein-furt vom 7. Juli 1982 angeordnete Zwangsverwaltung des in OHHP, LBHBBstraße fl), gelegenen, im Grundbuch des Amtsgerichts S4HHNBB für OMHP Band ■§ Blatt WKB 3 eingetragenen Grundstücks Gemarkung OMHBB Flurstück-Nr. SBl auf Grund der notariellen Urkunde des Notars Wolfgang SflBHBt, SHB-flBI, vom 19. Dezember 1975 - Urkundenrolle Nr. BB4 S/75 - und aufgrund von Folge titeln über Kosten der Zwangsvollstreckung aus der genannten Urkunde (§ 788 ZPO) ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- DM aufzuheben.
Gründe :
Durch Beschluß vom 14. Dezember 1983 hat der Senat an geordnet, daß die Zwangsvollstreckung aus der genannten no tariellen Urkunde bis zu dem Erlaß des Revisionsurteils einzu stellen ist. Demgemäß hat das Vollstreckungsgericht die Zwangsverwaltung inzwischen eingestellt. Gleichzeitig hat es ausgesprochen, daß der Zwangsverwalter im Amte bleibt,
 
und hat ihn angewiesen, etwaige Beträge, die die betreibende Gläubigerin nach dem Teilungsplan bekäme, nicht an diese auszuzahlen, sondern für sie zu hinterlegen.
Nunmehr beantragt der Kläger, die Zwangsverwaltung aufzuheben.
Der Antrag ist begründet (§ 769 ZPO).
Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Klägers bringt die Zwangsverwaltung infolge der entstehenden hohen Kosten der Beklagten zur Zeit keinen oder jedenfalls nur geringfügigen Vorteil. Andererseits hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 14. Dezember 1983 zu dem Ausdruck gebracht, daß er der Vollstreckungsabwehrklage des Klägers Erfolgsaussicht beimißt. Die Grundschuld, aus der die Beklagte vorgeht, dient nach Abschnitt VII Nr. 2 der notariellen Urkunde ausschließlich der Sicherung bestimmter Ansprüche der Beklagten. Ihr kann daher zugemutet werden, von der Grundschuld keinen Gebrauch zu machen, solange nicht hinreichend geklärt ist, ob und in welcher Höhe die gesicherten Ansprüche (noch) bestehen.
Dr. Hoegen
 Dr. Schmidt-Kessel