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BGH · IVa ZR 84/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 84/87

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 14. Gründe Das Berufungsgericht hat die Beschwer der Klägerin zutreffend auf 33.300 DM festgesetzt. Das Berufungsgericht hat den Wert dieses Antrags nach § 3 ZPO geschätzt. Es ist dabei nicht von einem Buch- oder steuerlichen Wert, vielmehr von dem wirklichen Wert des hälftigen Kommanditan-teils unter Berücksichtigung der stillen Reserven von 166.500 DM ausgegangen und hat das Interesse der Klägerin auf ein Fünftel dieses Wertes bemessen. Zivilsenat das rechtliche Interesse des Klägers am Erfolg der Registerklage auf ein Viertel des wirklichen Wertes des Anteils geschätzt. Das Berufungsgericht berücksichtigt bei der Bewertung, daß es sich im Gegensatz zu dem vom II. Da es danach nur um die im Handelsregister zu verlautbarende Höhe der Kommanditanteile geht, erscheint dem Senat die Bewertung des Klageantrages mit einem Fünftel des strittigen Wertes angemessen.

Zitierte Normen: § 3 ZPO
WertInteresseBerufungsgerichtHandelsregisterZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
6?
IVa ZR 84/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 derÄrztin Dr. Ingrid K Hl
 istraße 5,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres.
und
 gegen
den Kaufmann Pit Jürgen K
itraße 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. II. Instanz:	und	Dr.
2

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter
 am 14. Oktober 1987
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, die Beschwer auf über 40.000 DM festzüsetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
 Das Berufungsgericht hat die Beschwer der Klägerin zutreffend auf 33.300 DM festgesetzt.
Sie begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Anmeldung im Handelsregister, daß sie im Wege der Gesamtrechtsnachfolge anstelle ihrer verstorbenen Mutter Kommanditistin der Firma Kund W^^ GmbH und Co.' KG geworden sei. Das Berufungsgericht hat den Wert dieses Antrags nach § 3 ZPO geschätzt.
Es ist dabei nicht von einem Buch- oder steuerlichen Wert, vielmehr von dem wirklichen Wert des hälftigen Kommanditan-teils unter Berücksichtigung der stillen Reserven von 166.500 DM ausgegangen und hat das Interesse der Klägerin auf ein Fünftel dieses Wertes bemessen. Das ist nicht zu beanstanden .
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Die Revision meint demgegenüber, es müsse ein Viertel des Wertes angenommen werden, und bezieht sich dafür auf die Entscheidung des II. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 19. Februar 1979 (II ZR 71/78, LM ZPO § 3 Nr. 56 = BB 1979, 647 = WM 1979, 560). Dort ist ausgeführt, daß das Interesse des Klägers, die Registereintragung durchzusetzen, nicht so hoch wie das Interesse an einer Ausschließungsklage oder an einer Klage auf Feststellung bewertet werden kann, daß die Mitgliedschaft des Beklagten beendet sei, weil mit der Klage auf Anmelung zu dem Handelsregister keine rechtskräftige Entscheidung darüber herbeigeführt werden kann, ob der Beklagte der Gesellschaft noch angehört oder nicht. Es kommt infolgedessen darauf an, ob es sich nur um eine förmliche Registerbereinigung handelt, oder ob die Parteien um ihre materielle Berechtigung streiten. Für diesen letzteren Fall hat der II. Zivilsenat das rechtliche Interesse des Klägers am Erfolg der Registerklage auf ein Viertel des wirklichen Wertes des Anteils geschätzt.
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&
Diesem rechtlichen Ausgangspunkt ist zu folgen. Er verbietet indessen gerade eine schematische Festsetzung des Wertes auf einen bestimmten Bruchteil des Wertes des Anteils (vgl. auch Zoller/Schneider, ZPO 14. Aufl. § 3 Anm. 16 Stichwort: Handelsregister). Das Berufungsgericht berücksichtigt bei der Bewertung, daß es sich im Gegensatz zu dem vom II. Zivilsenat entschiedenen Fall nicht um den vertretungsberechtigten Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft handelt, vielmehr um die Stellung als Kommanditist, und daß der Beklagte auch dann - aus eigenem Recht - Kommanditist bleibt, wenn er den hälftigen Kommanditanteil der Erblasserin nicht Kraft Vermächtnisses erworben haben sollte. Da es danach nur um die im Handelsregister zu verlautbarende Höhe der Kommanditanteile geht, erscheint dem Senat die Bewertung des Klageantrages mit einem Fünftel des strittigen Wertes angemessen.
Dr. Hoegen
 Dr. Lang