Dr, und Dr. Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr, Zopfs am 18. 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). März 1984 - IVa ZR 87/82 = NJW 1985, 51; vom 23. Damit ist nicht entschieden, daß die Klägerin die von ihr beanspruchten Grundstücke nicht im Rahmen der Erbauseinandersetzung zu beanspruchen hätte.
BUNDESGERICHTSHOF 36 IVa ZR 8^/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Appolonia W( geb. DI , Ddstraße 15, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Hubert Beklagter und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr, und Dr. Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr, Zopfs am 18. Dezember 1985 beschlossen: 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Koblenz vom 8. März 1985 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 2. Streitwert: 80.000,- DM. Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU l/79 -NJW 1981, 39). Auf die neuere Rechtsprechung des Senats zu § 2048 BGB, insbesondere auf die Urteile vom 14. März 1984 - IVa ZR 87/82 = NJW 1985, 51; vom 23. Mai 1984 - IVa ZR 185/82 = FamRZ 1985, 82 mit Anmerkung von Rudolf; BGHZ 82, 27^, 279, wird hingewiesen. Damit ist nicht entschieden, daß die Klägerin die von ihr beanspruchten Grundstücke nicht im Rahmen der Erbauseinandersetzung zu beanspruchen hätte. Offen ist ferner, ob die Klägerin gegebenenfalls eine Ausgleichszahlung an den Beklagten zu leisten hätte. Dr. Hoegen Rottmüller Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs