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BGH · IVa ZR 82/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 82/85

d. Hausrats (VHB 74) § 6 Abs. 2 Zur Frage des Fortbestandes von Versicherungsschutz für Hausratgegenstände, die aus der nach dem Versicherungsvertrag maßgeblichen Wohnung des Versicherungsnehmers entfernt worden sind, insbesondere zu dem Begriff "vorübergehend". Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 11. Nach Darstellung des Klägers sind bei dem Brand des Nebengebäudes in den angemieteten Räumen in seinem Eigentum stehende Gegenstände vernichtet worden, für die nach seiner Auffassung Versicherungsschutz nach § 6 Absatz 2 Satz 1 VHB 74 (sog. " (2) Nach § 2 versicherte Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen, sind bis zu 10 v.H. der Versicherungssumme, höchstens 10.000,- DM nach Maßgabe der §§ 1 bis 3 innerhalb Europas auch dann versichert, wenn sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden." Um die Ersatzwohnung habe er sich seinerzeit mit Hochdruck bemüht und sei deshalb davon ausgegangen, daß die ausgelagerten Gegenstände in kürzester Zeit wieder aus den angemieteten Räumen entfernt und in die neue Wohnung gebracht werden könnten. Die Beklagte hat bestritten, daß es sich nur um eine vorübergehende Entfernung der vernichteten Gegenstände, deren Vorhandensein sie ebenfalls bestreitet, gehandelt habe und daß der Kläger sich um eine Ersatzwohnung bemüht habe. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage dem Grunde nach stattgegeben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Schadenshöhe an das Landgericht zurückverwiesen. 1. Das Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß bei dem Brand des Nebengebäudes vom Versicherungsschutz umfaßte Gegenstände vernichtet worden sind. Es ist der Ansicht, die vernichteten Gegenstände seien nur vorübergehend aus der versicherten Wohnung entfernt worden, so daß für sie die vertragliche Außenversicherung bestanden habe. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die vernichteten Gegenstände zunächst im Kinderzimmer der Eigentumswohnung gelagert waren und im Laufe des März und April 1982 vom Kläger in die angemieteten Räume verbracht worden sind, weil seine Ehefrau darauf bestanden hat, daß das Kinderzimmer für den neugeborenen Sohn benutzbar gemachte wurde. Es hat ferner die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger und seine Ehefrau nach der Geburt des Kindes die Absicht hatten, eine größere Wohnung zu beziehen, Daß der Kläger in seiner Eigentumswohnung geblieben sei, erkläre sich aus dem Verlust des ausgelagerten Hausrates. Der Wortlaut des § 6 VHB 74 lasse den Schluß zu, daß die in ihm verwendeten Begriffe "vorübergehend" und "dauernd" nahtlos aneinandergrenzen sollten. Ob lediglich eine vorübergehende Entfernung aus der Wohnung vorliege, lasse sich nur nach dem Willen und der Vorstellung des Versicherungsnehmers entscheiden, die allerdings nach außen erkennbar geworden und in objektivierbaren Tatsachen ihren Niederschlag gefunden haben müßten. b) Die Annahme des Berufungsgerichts, es liege ein Fall der Außenversicherung im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1 VHB 74 vor, hält den Angriffen der Revision nicht stand. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der Versicherungsnehmer trage die Beweislast dafür, daß die Auslagerung von Hausrat nur vorübergehend erfolgt sei. Nicht gefolgt werden kann dagegen seiner Auffassung, für die Beurteilung, ob Sachen lediglich vorübergehend aus der Wohnung, in der sie Versicherungsschutz genießen, entfernt worden seien, sei allein maßgeblich der Wille und die Vorstellung des Versicherungsnehmers, wenn beide nach außen in Erscheinung getreten seien. Zwar wird man von einem Versicherungsnehmer nicht den Nachweis verlangen können, daß er seinen vorhandenen Willen und seine gegebenen Vorstellungen ohne den Eintritt des Schadensfalles mit Sicherheit verwirklicht hätte, sondern wird eine überwiegende Wahrscheinlichkeit hierfür genügen lassen müssen (so auch Martin aaO; auch die Revision stellt sich auf diesen Standpunkt). eine neue Wohnung anzu demieten, so steht es auch zu seiner Darlegungsund Beweislast, daß er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die gewünschte neue Wohnung innerhalb eines Zeitraumes seit der Auslagerung, der noch als vorübergehend angesehen werden kann, hätte finden und beziehen können. In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht hält der Senat die Anwendbarkeit des § 6 Absatz 2 Satz 1 VHB 74 nicht schon deshalb für ausgeschlossen, weil der Versicherungsnehmer, der im Umzug begriffen ist oder dessen Umzug in naher Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bevorsteht, aus Platzmangel in der bisherigen Wohnung einen Teil seines Hausrats vorübergehend zwischenlagert. erst in unbestimmter Zukunft rechnen kann oder sieht, daß er einen geplanten Umzug nicht innerhalb einiger Monate seit Auslagerung von Teilen seines Hausrates wird verwirklichen können, nimmt eine nur vorübergehende Entfernung von Hausratgegenständen im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1 VHB 74 nicht mehr vor. Für Hausrat gegenstände besteht kein Versicherungsschutz, wenn ihre Entfernung aus der im Versicherungsschein be-zeichneten Wohnung nicht mehr als vorübergehend gewertet werden kann. Schon die Sonderregelung führt dem Versicherungsnehmer vor Augen, daß der Versicherer von ihm erwartet, daß er im Normalfall an ihn herantritt, wenn er gegen Schäden an Sachen geschützt bleiben will, die er zwar nicht endgültig, aber während eines erheblichen Zeitraumes oder auf unbestimmte Zeit aus der im Versicherungsschein oder seinen Die Gesamt rege 1ung des § 6 VHB 74 ist so aufgebaut, daß ein Versicherungsnehmer, der die Bestimmungen zur Kenntnis nimmt, nicht im Unklaren darüber gelassen bleibt, Außenversicherung werde nur in (auch summenmäßig) begrenztem Umfang gewährt, so daß es im Einzelfall geraten ist, sich mit dem Hausrat Versicherer bei Auslagerungen und vergleichbaren Maßnahmen abzustimmen. Damit wird dem Versicherungsnehmer nichts Unbilli9es angesonnen, denn Auslagerungen oder sonstige Entfernungen von Hausrat für einen mehrere Monate übersteigenden Zeitraum (und/oder in größeren Mengen) fallen eindeutig nicht mehr unter die übliche Hausratnutzung, die ortsgebunden ausgeübt zu werden pflegt. Da das Berufungsgericht auf Seite 14 seines Urteils darauf abstellt, daß der Versicherungsnehmer nachweisbar einen Umzug in naher Zukunft ernsthaft beabsichtigt haben müsse, hält es wohl selbst eine zeitliche Eingrenzung des Begriffes vorübergehend für notwendig.

GegenstandSacheVersicherungsnehmerAußenversicherungBerufungsgerichtWohnungKlägerEntfernungvorübergehenVHB

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
AVB f. Neuwertvers . d. Hausrats (VHB 74) § 6 Abs. 2
Zur Frage des Fortbestandes von Versicherungsschutz für Hausratgegenstände, die aus der nach dem Versicherungsvertrag maßgeblichen Wohnung des Versicherungsnehmers entfernt worden sind, insbesondere zu dem Begriff "vorübergehend".
BGH, Urt. v. 11. Juni 1986 - IVa ZR 82/85 - OLG Hamm
LG Detmold
BUNDESGERICHTSHOF
2S~
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 82/85 URTEIL	Verkündet	am:	11.	Juni	1986
Mutterer, Justizangestel1te als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
L4HIP-B
treten durch den Leitenden Direktor, D
ver-Str.
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte und
 Prof. Dr. • BMI
gegen
 Herrn Rainer
 itraßei
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr.	_
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 11. Juni 1986
für Recht erkannt :
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. März 1985 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger schloß für den Hausrat in seiner Eigentumswohnung in D. mit Wirkung vom 1. März 1982 bei der Beklagten eine Versicherung zu dem Neuwert mit einer Versicherungssumme von 70.000 DM ab. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung des Hausrates gegen Eeuer-, Einbruchs-
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diebstahl-, Beraubungs-, Leitungswasser-, Sturm- und Glasbruchschäden in der seit 1974 geltenden Fassung (VHB 74) zugrunde.
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Brandschaden am Hausrat in Höhe von 7.000,- DM geltend.
Er hatte in HflV-Bad MflHHHB zwei Räume im Nebengebäude eines alten als Miethaus genutzten Bauernhauses angemietet. Am 18. April 1982 brannte das Hauptgebäude ab, am 22. April 1982 auch das Nebengebäude. Nach Darstellung des Klägers sind bei dem Brand des Nebengebäudes in den angemieteten Räumen in seinem Eigentum stehende Gegenstände vernichtet worden, für die nach seiner Auffassung Versicherungsschutz nach § 6 Absatz 2 Satz 1 VHB 74 (sog. Außenversicherung) besteht. Die Bestimmung lautet:
" (2) Nach § 2 versicherte Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen, sind bis zu 10 v.H. der Versicherungssumme, höchstens 10.000,- DM nach Maßgabe der §§ 1 bis 3 innerhalb Europas auch dann versichert, wenn sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden."
Der Kläger hat vorgetragen, nach der Geburt seines Sohnes im Februar 1982 habe er sich um eine größere Wohnung bemüht. Aus Platzmangel habe er im März und April 1982 verschiedene Gegenstände aus der Eigentumswohnung in die angemieteten Räume gebracht, wo
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sie bis zu dem Erwerb oder zur Anmietung einer Ersatzwohnung hätten bleiben sollen. Um die Ersatzwohnung habe er sich seinerzeit mit Hochdruck bemüht und sei deshalb davon ausgegangen, daß die ausgelagerten Gegenstände in kürzester Zeit wieder aus den angemieteten Räumen entfernt und in die neue Wohnung gebracht werden könnten.
Die Beklagte hat bestritten, daß es sich nur um eine vorübergehende Entfernung der vernichteten Gegenstände, deren Vorhandensein sie ebenfalls bestreitet, gehandelt habe und daß der Kläger sich um eine Ersatzwohnung bemüht habe. Dauernd aus der Eigentumswohnung entfernte Gegenstände seien nach ihren Versicherungsbedingungen nicht mehr versichert. Sie hat ferner geltend gemacht, der Kläger habe sie im Rahmen der Schadensermittlungen arglistig getäuscht, so daß sie auch deshalb leistungsfrei sei. Er habe schließlich auch Ob 1iegenhe11sver1etzungen begangen, da er der Polizei den Schaden nicht unverzüglich angezeigt habe und nach dem ersten Brand nichts zur Sicherung seiner Habe unternommen habe. Dabei habe es sich um eine Gefahrerhöhung gehandelt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage dem Grunde nach stattgegeben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Schadenshöhe an das Landgericht zurückverwiesen.
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Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe;
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung.
1.	Das Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß bei dem Brand des Nebengebäudes vom Versicherungsschutz umfaßte Gegenstände vernichtet worden sind.
Es ist der Ansicht, die vernichteten Gegenstände seien nur vorübergehend aus der versicherten Wohnung entfernt worden, so daß für sie die vertragliche Außenversicherung bestanden habe.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die vernichteten Gegenstände zunächst im Kinderzimmer der Eigentumswohnung gelagert waren und im Laufe des März und April 1982 vom Kläger in die angemieteten Räume verbracht worden sind, weil seine Ehefrau darauf bestanden hat, daß das Kinderzimmer für den neugeborenen Sohn benutzbar gemachte wurde.
Es hat ferner die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger und seine Ehefrau nach der Geburt des Kindes die Absicht hatten, eine größere Wohnung zu beziehen,
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und sich seinerzeit auch um eine neue Wohnung bemüht haben. Lediglich der Umzugszeitpunkt habe nicht festgestanden. Daß der Kläger in seiner Eigentumswohnung geblieben sei, erkläre sich aus dem Verlust des ausgelagerten Hausrates.
Die Unbestimmtheit des Umzugszeitpunktes hindert nach Auffassung des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall nicht die Annahme einer nur vorübergehenden Haus-ratsauslagerung im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 VHB 74. Es sei unschädlich, daß die Gegenstände nicht in die Eigentumswohnung zurückgebracht werden, sondern direkt in die Ersatzwohnung kommen sollten. Mit dem Begriff "vorübergehend" sei eine feste zeitliche Grenze nicht vorgegeben. Es müsse auf den jeweiligen Einzelfall abgestellt werden. Der Wortlaut des § 6 VHB 74 lasse den Schluß zu, daß die in ihm verwendeten Begriffe "vorübergehend" und "dauernd" nahtlos aneinandergrenzen sollten. Hinzu komme die besondere Regelung des § 6 Absatz 2 Satz 3 VHB 74, nach der die Sachen der zur Berufsausbildung und zur Ableistung des Wehrdienstes außerhalb der Wohnung lebenden Familienangehörigen als vorübergehend außerhalb der Wohnung befindlich anzusehen seien. Ein solcher auswärtiger Aufenthalt dauere in der Regel Jahre.
Die unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten, die für diese Klausel bestünden, ergäben nichts für eine bestimmte zeitliche Höchstgrenze. Deshalb
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erscheine eine weite, dem Versicherungsnehmer günstige Auslegung geboten. Sie sei dem Versicherer auch zu demutbar, weil das Risiko auf 10?o der Versicherungssumme, höchstens 10.000 DM, begrenzt werde. Damit sei die mit einer Auslagerung von Hausratsgegenständen möglicherweise verbundene Gefahrerhöhung ausreichend berücksichtigt.
Ob lediglich eine vorübergehende Entfernung aus der Wohnung vorliege, lasse sich nur nach dem Willen und der Vorstellung des Versicherungsnehmers entscheiden, die allerdings nach außen erkennbar geworden und in objektivierbaren Tatsachen ihren Niederschlag gefunden haben müßten.
Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, denn der Kläger habe nachweisbar in naher Zukunft einen Umzug ernsthaft beabsichtigt und aus diesem Grunde Hausratsgegenstände aus der Wohnung geschafft, um sie beim Umzug in die neue Wohnung zu bringen. Der Auffassung, es bestehe kein Versicherungsschutz, wenn Sachen wegen Platzmangels aus einer zu engen Wohnung geschafft würden, selbst wenn der Versicherungsnehmer ernsthaft nach einer neuen Wohnung suche, sei in dieser allgemeinen Form nicht zu folgen. Allerdings dürfe die Auslagerung nicht lediglich wegen Platzmangels erfolgt sein.
Auch die weiteren Einwendungen der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht als begründet angesehen.
2.	a) Die rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts, daß dem Kläger keine arglistige Täuschung bei den Ent schädigungsverhand1ungen , keine
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Obliegenheitsverletzung und auch keine Gefahrerhöhung nachgewiesen werden könne, greift die Revision nicht an.
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, es liege ein Fall der Außenversicherung im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1 VHB 74 vor, hält den Angriffen der Revision nicht stand.
Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der Versicherungsnehmer trage die Beweislast dafür, daß die Auslagerung von Hausrat nur vorübergehend erfolgt sei.
Nicht gefolgt werden kann dagegen seiner Auffassung, für die Beurteilung, ob Sachen lediglich vorübergehend aus der Wohnung, in der sie Versicherungsschutz genießen, entfernt worden seien, sei allein maßgeblich der Wille und die Vorstellung des Versicherungsnehmers, wenn beide nach außen in Erscheinung getreten seien. Richtig ist daran allerdings, daß eine vorübergehende oder eine dauernde Entfernung von Gegenständen von dem entsprechenden Willen des Handelnden getragen sein muß. Beabsichtigt der Versicherungsnehmer von Anfang an eine dauernde Entfernung einer Sache, so kommt eine Außenversicherung von vorneherein nicht in Betracht.
Mit Recht stellt Martin (Sachversicherungsrecht,
 2. Auflage, G V Anm. 18) darauf ab, daß die Rücknahmewahrscheinlichkeit als Voraussetzung einer nur vorübergehenden Entfernung im Schadenszeitpunkt schon und noch bestehen müsse. Demnach sind Wille und Vorstellung
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des Versicherungsnehmers durchaus maßgebliche, aber nicht alleinige Beurtei1ungskritierien dafür, ob eine vorübergehende Entfernung in Betracht kommt. Sie allein können nämlich eine Entfernung einer Sache nicht stets zu einer vorübergehenden im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1 VHB 74 machen. Zwar wird man von einem Versicherungsnehmer nicht den Nachweis verlangen können, daß er seinen vorhandenen Willen und seine gegebenen Vorstellungen ohne den Eintritt des Schadensfalles mit Sicherheit verwirklicht hätte, sondern wird eine überwiegende Wahrscheinlichkeit hierfür genügen lassen müssen (so auch Martin aaO; auch die Revision stellt sich auf diesen Standpunkt). Deren Reststellung wird häufig keine besonderen Schwierigkeiten bereiten. Dafür mögen die in den Kommentierungen der Hausratversicherung aufgeführten Regelbeispiele stehen: Eortgabe von Hausratsgegenständen zur Reparatur, Mitnahme eines fernseh- oder Radiogerätes zu einem Ferien-, oder Sanatoriums-aufenthalt, Einlagerung von Möbeln für die Dauer der Renovierung einer Wohnung. Hier ist der Ort, an den die Gegenstände zurückgebracht werden sollen, unverändert vorhanden.
Anders kann es sich verhalten, wenn eine Auslagerung von Hausrat mit Rücksicht auf einen geplanten Umzug erfolgt. Unschädlich ist allerdings, daß die Gegenstände nicht mehr in die bisherige Wohnung, sondern in die neue Wohnung verbracht werden sollen,
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da gem. § 6 Absatz 1 VHB 74 die Hausratversicherung auch in der neuen Wohnung gilt, solange der Versicherer nicht eine gemäß § 27 VVG begründete Kündigung erklärt hat. Ist diese neue Wohnung bereits gefunden und steht bei der Auslagerung der Umzugstermin fest, so ergeben sich keine besonderen Probleme.
Beginnt dagegen, wie im zu entscheidenden Fall, der Versicherungsnehmer erst nach oder während der Auslagerungsmaßnahmen mit seiner Wohnungssuche, ohne tatsächlich umzuziehen bzw. eine neue Wohnung anzu demieten, so steht es auch zu seiner Darlegungsund Beweislast, daß er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die gewünschte neue Wohnung innerhalb eines Zeitraumes seit der Auslagerung, der noch als vorübergehend angesehen werden kann, hätte finden und beziehen können. Da heutzutage bei einer Wohnungssuche nicht nur - wie stets - die finanziellen Möglichkeiten und Vorstellungen des Wohnungssuchenden, sondern die jeweilige Lage auf dem konkreten Wohnungsmarkt eine entscheidende Rolle spielen, ist mit der vom Berufungsgericht rechtsfeh1erfrei festgeste11ten ernsthaften Absicht des Klägers, in naher Zukunft umzuziehen und die ausgelagerten Gegenstände in eine neue Wohnung zu holen, nicht zugleich, was die Revision berechtigt rügt, erwiesen, daß ein solcher Umzug in naher Zukunft auch überwiegend wahrscheinlich war.
Da das Berufungsgericht die Rechtslage anders gesehen hat und zu den Erfolgsaussichten der Wohnungs-
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suche und zu der Zeitspanne, in der ein Umzug tatsächlich zu verwirklichen gewesen wäre, keine Feststellungen getroffen hat, muß die Sache aufgehoben und zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen werden.
3.	Für das weitere Verfahren sei auf folgendes hingewiesen :
In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht hält der Senat die Anwendbarkeit des § 6 Absatz 2 Satz 1 VHB 74 nicht schon deshalb für ausgeschlossen, weil der Versicherungsnehmer, der im Umzug begriffen ist oder dessen Umzug in naher Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bevorsteht, aus Platzmangel in der bisherigen Wohnung einen Teil seines Hausrats vorübergehend zwischenlagert.
Anders als das Berufungsgericht sieht sich der Senat mit dieser Auffassung nicht unbedingt im Gegensatz zu Martin (Sachversicherungsrecht, 2. Aufl. G V Anm. 39) oder Prölss/Martin (WG, 23. Aufl. § 6 VHB Anm. 4 a.E. vor A). Beide meinen, es genüge nicht, daß der Versicherungsnehmer sich ernsthaft um eine neue Wohnung bemühe. Auch der Senat ist der Ansicht, wie unter 2 b dargelegt, daß die ernsthafte Wohnungssuche des Versicherungsnehmers allein unzureichend ist, mag er auch auf baldigen Erfolg seiner Bemühungen hoffen.
Ferner erachtet der Senat das Zeitmoment für maßgeblich. Wer mit einem Erfolg seiner Wohnungssuche
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erst in unbestimmter Zukunft rechnen kann oder sieht, daß er einen geplanten Umzug nicht innerhalb einiger Monate seit Auslagerung von Teilen seines Hausrates wird verwirklichen können, nimmt eine nur vorübergehende Entfernung von Hausratgegenständen im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1 VHB 74 nicht mehr vor. Für Hausrat gegenstände besteht kein Versicherungsschutz, wenn ihre Entfernung aus der im Versicherungsschein be-zeichneten Wohnung nicht mehr als vorübergehend gewertet werden kann.
Eine feste Zeitgrenze läßt sich aus dem Begriff "vorübergehend" nicht gewinnen (so auch Martin aaO Anm. 32 ff; Prölss/Martin, aaO Anm. 4 a.A.). Die in § 6 Absatz 2 Satz 3 VHB 74 geregelte Außenversicherung für Wehrpflichtige und Personen in der Berufsausbildung, die in der Form einer Sonderregelung erfolgt ist ("als vorübergehend werden auch angesehen"), gibt allerdings einen verwertbaren Anhalt für das gebotene Verständnis der als vorübergehend anzusehenden Zeitspanne. Sie ist - von den geregelten Ausnahmefäl1en abgesehen - nicht nur bei mehrjähriger, sondern auch bei länger währender Entfernung ohne Endgültigkeit dieses Zustandes überschritten. Schon die Sonderregelung führt dem Versicherungsnehmer vor Augen, daß der Versicherer von ihm erwartet, daß er im Normalfall an ihn herantritt, wenn er gegen Schäden an Sachen geschützt bleiben will, die er zwar nicht endgültig, aber während eines erheblichen Zeitraumes oder auf unbestimmte Zeit aus der im Versicherungsschein oder seinen
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Nachträgen genannten Wohnung entfernen will.
Die Gesamt rege 1ung des § 6 VHB 74 ist so aufgebaut, daß ein Versicherungsnehmer, der die Bestimmungen zur Kenntnis nimmt, nicht im Unklaren darüber gelassen bleibt, Außenversicherung werde nur in (auch summenmäßig) begrenztem Umfang gewährt, so daß es im Einzelfall geraten ist, sich mit dem Hausrat Versicherer bei Auslagerungen und vergleichbaren Maßnahmen abzustimmen. Damit wird dem Versicherungsnehmer nichts Unbilli9es angesonnen, denn Auslagerungen oder sonstige Entfernungen von Hausrat für einen mehrere Monate übersteigenden Zeitraum (und/oder in größeren Mengen) fallen eindeutig nicht mehr unter die übliche Hausratnutzung, die ortsgebunden ausgeübt zu werden pflegt. Demnach kann von dem Versicherungsnehmer erwartet werden, daß er auch dem Fortbestand seiner Hausratversicherung in derartigen Fällen Beachtung schenkt.
Da das Berufungsgericht auf Seite 14 seines Urteils darauf abstellt, daß der Versicherungsnehmer nachweisbar einen Umzug in naher Zukunft ernsthaft beabsichtigt haben müsse, hält es wohl selbst eine zeitliche Eingrenzung des Begriffes vorübergehend für notwendig. Keinen Bedenken begegnet seine Auffassung, eine weite, dem Versicherungsnehmer günstige Auslegung des Zeitbegriffes "vorübergehend" in der Hausrat-
Versicherung (im Sinne jedenfalls mehrerer Monate und nicht nur einigen Wochen) erscheine nicht zuletzt deshalb berechtigt, weil die Hausrat Versicherer ohnehin enge Wertgrenzen für die Außenversicherung gezogen haben.
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dehner
 Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Ritter