Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr- Hoegen und die Richter Dehner« Dr. Schmidt-Kessel« Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 28. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Der Anspruch aus § 667 BGB fällt nicht unter die Verjährungsvorschriften des § 68 StBerG oder des § 196 Abs. 1 Nr. 1 und 7 BGB.
BUNDESGERICHTSHOF X? IVa ZR 81/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Steuerbevollmächtigten Werner W « Beklagten und Revisionsklägers« - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen 1. den Kaufmann Georg D 2. den Kaufmann Karl beide geschäftsansässig Hi Straße 37« Kläger und Revisionsbeklagte« - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. 2 S3 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr- Hoegen und die Richter Dehner« Dr. Schmidt-Kessel« Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 28. Januar 1987 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. März 1986 wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Streitwert: 270-310,- DM G rün d e : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Der steuerliche Berater muß nach Geschäftsbesorgungsrecht wie jeder Beauftragte seinem Mandanten die Provision oder sonstige Vorteile herausgeben, die er oder ein von ihm vorgeschobener Dritter vom Vertragsgegner seines Mandanten für die Vermittlung dieses Mandanten erlangt hat, § 667 BGB (BGHZ 39, 1, 4 und Urteile vom 14.11.1977 - II ZR 107/76 -WM 1978, 115 unter I- 2. a.E. sowie vom 24.2.1982 - IVa ZR 306/80 - LM BGB § 662 Nr. 28 = WM 1982, 698 = NJW 1982, 1752; vgl. auch BGHZ 95, 81). Er kann sich nicht darauf berufen, von dem erhaltenen Provisionsbetrag Steuern entrichtet zu haben (WM 1978, 115, 118). Der Anspruch aus § 667 BGB fällt nicht unter die Verjährungsvorschriften des § 68 StBerG oder des § 196 Abs. 1 Nr. 1 und 7 BGB. Dr. Zopfs Dr. Hoegen Dehner Dr. Ritter Dr. Schmidt-Ke