gegen Dr« Eugen Rechtsanwalt, traße Kläger und Revlslonsbeklagter, Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Rieh ter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 15. 1. Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 10* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)* Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger ein Viertel und der Beklagte drei Viertel (§97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF iv* zr si/as BESCHLUSS ln dem Rechtsstreit Dr. Wolfgang Rechtsanwalt, BQBstraße Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Dr« Eugen Rechtsanwalt, traße Kläger und Revlslonsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr. ■■■H - - 2 Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Rieh ter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 15. Januar 1986 beschlossen: 1. Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 10* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Februar 1985 _ werden nicht angenommen. 2. Streitwert: 300.000,- DM. Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 534 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)* Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger ein Viertel und der Beklagte drei Viertel (§97 Abs. 1 ZPO). Die vom Kläger gewünschte Klarstellung bzw. Ergänzung des Tenors des angefochtenen Urteils ist nicht erforderlich» Wie insbesondere Seite 13 des Berufungsurteils zu entnehmen ist, ist der Urteilsspruch dahin zu verstehen, daß die festgestellte Nacherbenstellung des Beklagten auflösend bedingt sei und daß demgemäß die festgestellte Alleinerbschaft des Klägers bei Wegfall der Nacherbschaft zu einer Vollerbschaft werde» Die Berücksichtigung der angeblich echten Originalurkunde vom 28» August 1977 entgegen § 361 ZPO erscheint nicht durch höhere Belange der Allgemeinheit und der ihr dienenden Rechtspflege geboten (BGHZ 18, 39 f»). Dr. Hoegen Rottmüller Dr» Schmidt-Kessel Dr» Zopfs Dr. Ritter