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BGH · IVa ZR 81/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 81/83

und Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 28. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Mai 1975 hatte die Klägerin mit einem Kreislaufkollaps bei niedrigem Blutdruck und Hyperventilation den Facharzt für Innere Krankheiten, Dr. LflHH, in auf gesucht. Bei Erstellung des großen ärztlichen Zeugnisses habe Dr. CflHB keine Fragen an sie gestellt, sie sei auch weder in der Poliklinik noch bei Dr. LMIHI untersucht worden; letzterer habe ihr auch nicht mitgeteilt, daß sie an einer Leber-Gallenstörung leide und von ihm wegen Gallenkolik behandelt werde. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten erklärte Anfechtung deshalb für rechtswirksam angesehen, weil die Klägerin bei Erstellung des großen ärztlichen Zeugnisses durch Dr. CflHBI diesem trotz Befragung verschwiegen habe, daß sie im April 1975 die Poliklinik in auf gesucht ge- 1. Das Berufungsgericht hat es dahingestellt gelassen, ob die Klägerin schon bei der Nichtbeantwortung der Fragen nach ihrem Gesundheitszustand, wie sie im Antragsformular enthalten sind, eine arglistige Täuschung begangen hat; es hat offen gelassen, ob der Beklagten eine Anfechtung wegen dieser unvollständigen Ausfüllung deshalb verwehrt ist, weil sie den Vertrag in Kenntnis dieser Nichtbeantwortung mit der Klägerin dennoch abschloß. Schließlich hat es dahingestellt sein lassen, ob die Klägerin bei Beantwortung der unter 3 c) im großen ärztlichen Zeugnis enthaltenen Frage nach Störungen und Beschwerden der Verdauungsorgane vorsätzlich die Unwahrheit gesagt hat, da sie unwiderlegt geltend gemacht hat, in der Poliklinik sei ihr nur gesagt worden, neben anderem bestehe auch ein Verdacht auf Gallenkolik, und vorgetragen hat, Dr. LflHB habe ihr weder etwas von einer Leber-Gallenstörung noch von einer Behandlung wegen Gallenkolik mitgeteilt. Nach Ansicht der Revision hat die Beklagte bei vollständiger Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin den Beweis für eine arglistige Täuschung der Klägerin bei Erstellung des großen ärztlichen Zeugnisses nicht erbracht. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Beweisantritt der Klägerin dafür übergangen, daß sie 1975 noch nicht an einem Gallenblasenleiden erkrankt gewesen sei; es hätte auch berücksichtigen müssen, daß die Offenbarung der im Jahre 1975 erfolgten Behandlungen gar nicht hätte bewirken können, daß die Beklagte den Versicherungsvertrag anders, als tatsächlich geschehen, mit ihr abgeschlossen hätte. Die Beklagte muß beweisen, daß die Klägerin mit Täuschungswillen gehandelt hat, als sie nicht dafür Sorge trug, daß ihre Behandlungen in der Universitätspoliklinik und bei Dr. L^Bi in dem großen ärztlichen Zeugnis vermerkt wurden. Das Berufungsgericht hat die Beweislastverteilung verkannt, als es die Klageabweisung bestätigte, weil die Klägerin nicht zu seiner Überzeugung beweisen konnte, Dr. CBBBBhabe ihr erklärt, er sei in der Lage, die Fragen selbst und genau zu beantworten. a) Arglistig getäuscht im Sinne des § 123 BGB hat die Klägerin nur dann, wenn ihr bei der Beantwortung der Fragen in dem großen ärztlichen Zeugnis auch bewußt war, daß die Nichterwähnung der Behandlungen im Jahre 1975 geeignet war, die Entschließung der Beklagten über die Annahme des Vertragsangebotes der Klägerin zu beeinflussen. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Klägerin von einer mehrfachen Behandlung wegen Gallenkoliken gewußt oder in der Universitätsklinik lediglich erfahren hat, neben anderem sei der Verdacht auf Gallenkolik gegeben. Deshalb wird das Berufungsgericht zu überprüfen haben, ob sich die Klägerin bei Erstellung des großen ärztlichen Zeugnisses der Bedeutung der Frage nach diesen Behandlungen bewußt gewesen ist, und ob sie diese Dr. CMB deshalb nicht mitgeteilt hat, um hierdurch die Willensbildung der Beklagten zu ihrem Vorteil zu beeinflussen. sie müsse alle Untersuchungen und Behandlungen, auch wenn ihr deren Ergebnis oder Anlaß nicht zuverlässig bekannt sei, im Zuge der Erstellung des großen ärztlichen Zeugnisses angeben. Hinzukommt, daß die Klägerin nach den Bekundungen von drei Zeugen gegenüber dem Versicherungsagenten Franzmann Angaben zu ihren Behandlungen im April und Juli 1975 gemacht haben, von ihm jedoch dahin beschieden worden sein soll, derlei sei nicht anzeigepflichtig. Die Klägerin kann sich deshalb unter Umständen - ohne daß § 44 VVG entgegenstünde - darauf berufen, sie habe dem Versicherungsagenten, mit dem sie vor Erstellung des großen ärztlichen Zeugnisses gesprochen hatte, gutgläubig vertraut (vgl. c) Sollte es sich davon überzeugen können, daß die Klägerin bei der Antragstellung oder bei der Erstellung des großen ärztlichen Zeugnisses eine arglistige Täuschung begangen hat, so werden die von der Revision angestellten Erwägungen zur Kausalität zwischen Täuschung und Vertragsschluß zu prüfen sein.

Zitierte Normen: § 123 BGB § 44 VVG
BehandlungZeugnisFrageBerufungsgerichtarglistigKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
28. November 1984 Hellmann
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Ecatherina GW, KflHP-FflHW|~Ring flfe, SflHWWl,
IVa ZR 81/83 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
 gegen
die Imm VflHHW I4HPHMMHBSP-AG, Nfli FW-straße	hM|B,	vertreten	durch	den	Vorstand,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres.
und
 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1984
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 23. Februar 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Zwischen den Parteien ist mit Wirkung vom 1. Dezember 1975 ein Lebensversicherungsvertrag mit Anpassungsrecht und eine damit verbundene Berufsunfähigkeits-Zusatz-versicherung für die Klägerin geschlossen worden. Sie ist seit 10. Januar 1977 wegen eines Gallensteinleidens erwerbsunfähig.
 
Die Klägerin hatte am 22. April 1975 mit Oberbauchbeschwerden die Poliklinik der Universität in FflHBHHHI auf gesucht. Sie wurde dort kurzzeitig mit Medikamenten behandelt.
Am 5. Mai 1975 hatte die Klägerin mit einem Kreislaufkollaps bei niedrigem Blutdruck und Hyperventilation den Facharzt für Innere Krankheiten, Dr. LflHH, in	auf gesucht. Sein damaliges Untersuchungs-
ergebnis lautet: Leber 1-2 Querf. vergrößert, Gallenblasengegend druckschmerzhaft.
Nach einer am 16. Juli 1975 in der Praxis Dr. erfolgten Behandlung wegen Gallenkolik war die Klägerin vom 14. Juli 1975 bis 20. oder 28. August 1975 krankgeschrieben.
Nach ihrer Übersiedlung nach BM beantragte die Klägerin bei der Beklagten u.a. den Abschluß einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. In dem am 24. September 1975 ausgefüllten Antragsformular sind die Fragen zu Krankheiten und gesundheitlichen Beschwerden ohne Ausnahme unbeantwortet geblieben. Im sogenannten großen ärztlichen Zeugnis vom 3. Oktober 1975 sind trotz der darin enthaltenen Fragen nach ärztlichen Behandlungen und Untersuchungen innerhalb der letzten fünf Jahre weder das Aufsuchen der Universitätsklinik noch die Behandlungen in der Praxis Dr. LflHB angegeben.
Die unter 3c) gestellte Frage nach Störungen oder Beschwerden der Verdauungsorgane (z.B. Gallenblasenleiden) ist verneint.
Mit Wirkung vom 1. Februar 1977 gewährte die Beklagte der Klägerin Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Unter dem 10. Oktober 1979 und dem 12. Dezember 1979 beantwortete Dr. LSHP ihr Fragen nach dem früheren Gesundheitszustand der Klägerin. Diese Antworten nahm die Beklagte zu dem Anlaß mit einem der Klägerin am 9. Februar 1980 zugegangenen Schreiben den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Versicherungsvertrag nicht wirksam angefochten und die Beklagte ihr weiterhin zur Leistung verpflichtet sei. Sie macht geltend, sie habe dem Versicherungsagenten FHHMHI bei dem Ausfüllen des Antragsformulars ihren Klinikaufenthalt vom 22. April 1975 und ihre ärztliche Behandlung bei Dr. LH am 16. Juli 1975 angegeben. Der Versicherungsvertreter habe diese Angaben nicht in den Antrag aufgenommen mit dem Bemerken, sie seien nicht erwähnenswert.
Bei Erstellung des großen ärztlichen Zeugnisses habe Dr. CflHB keine Fragen an sie gestellt, sie sei auch weder in der Poliklinik noch bei Dr. LMIHI untersucht worden; letzterer habe ihr auch nicht mitgeteilt, daß sie an einer Leber-Gallenstörung leide und von ihm wegen Gallenkolik behandelt werde. Ihr Gallenleiden sei 1977 neu aufgetreten. Sie habe nicht arglistig gehandelt. Im übrigen hätten Angaben über die ärztlichen Behandlungen auf die Ent-
 
Scheidung der Beklagten keinen Einfluß haben können, da sie seinerzeit keine Gallenblasenerkrankung gehabt habe. Schließlich habe die Beklagte die Anfechtungsfrist versäumt.
Die Beklagte bestreitet, daß ihr Vertreter die Behandlungsangaben als nicht mitteilenswert bezeichnet habe. Die Klägerin habe ihr schon 1975 bestehendes Gallenblasenleiden arglistig verschwiegen. Hiervon habe sie erst Kenntnis durch die 1979 von Dr. LflBI erholten Auskünfte erhalten.
Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten erklärte Anfechtung deshalb für rechtswirksam angesehen, weil die Klägerin bei Erstellung des großen ärztlichen Zeugnisses durch Dr. CflHBI diesem trotz Befragung verschwiegen habe, daß sie im April 1975 die Poliklinik in	auf	gesucht ge-
habt und im Sommer 1975 bei Dr. L^BHI in Behandlung gestanden habe.
2F
 
1.	Das Berufungsgericht hat es dahingestellt gelassen, ob die Klägerin schon bei der Nichtbeantwortung der Fragen nach ihrem Gesundheitszustand, wie sie im Antragsformular enthalten sind, eine arglistige Täuschung begangen hat; es hat offen gelassen, ob der Beklagten eine Anfechtung wegen dieser unvollständigen Ausfüllung deshalb verwehrt ist, weil sie den Vertrag in Kenntnis dieser Nichtbeantwortung mit der Klägerin dennoch abschloß. Schließlich hat es dahingestellt sein lassen, ob die Klägerin bei Beantwortung der unter 3 c) im großen ärztlichen Zeugnis enthaltenen Frage nach Störungen und Beschwerden der Verdauungsorgane vorsätzlich die Unwahrheit gesagt hat, da sie unwiderlegt geltend gemacht hat, in der Poliklinik sei ihr nur gesagt worden, neben anderem bestehe auch ein Verdacht auf Gallenkolik, und vorgetragen hat, Dr. LflHB habe ihr weder etwas von einer Leber-Gallenstörung noch von einer Behandlung wegen Gallenkolik mitgeteilt.
In der Revisionsinstanz ist deshalb zu Gunsten der Klägerin davon auszugehen, daß insoweit Anfechtungsgründe für die Beklagte nicht gegeben sind.
II.
1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Anfechtungsfrist sei nicht versäumt worden,greift die Revision nicht an. Sie enthalten keinen Rechtsfehler.
 
2.	Nach Ansicht der Revision hat die Beklagte bei vollständiger Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin den Beweis für eine arglistige Täuschung der Klägerin bei Erstellung des großen ärztlichen Zeugnisses nicht erbracht. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Beweisantritt der Klägerin dafür übergangen, daß sie 1975 noch nicht an einem Gallenblasenleiden erkrankt gewesen sei; es hätte auch berücksichtigen müssen, daß die Offenbarung der im Jahre 1975 erfolgten Behandlungen gar nicht hätte bewirken können, daß die Beklagte den Versicherungsvertrag anders, als tatsächlich geschehen, mit ihr abgeschlossen hätte.
3.	Die Beklagte muß beweisen, daß die Klägerin mit Täuschungswillen gehandelt hat, als sie nicht dafür Sorge trug, daß ihre Behandlungen in der Universitätspoliklinik und bei Dr. L^Bi in dem großen ärztlichen Zeugnis vermerkt wurden.
Das Berufungsgericht hat die Beweislastverteilung verkannt, als es die Klageabweisung bestätigte, weil die Klägerin nicht zu seiner Überzeugung beweisen konnte, Dr. CBBBBhabe ihr erklärt, er sei in der Lage, die Fragen selbst und genau zu beantworten. Solange dieses Vorbringen der Klägerin nicht widerlegt ist, steht eine bewußte Täuschung der Klägerin nicht fest.
Schon deshalb mußte das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
2S
 
4.	Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen:
a)	Arglistig getäuscht im Sinne des § 123 BGB hat die Klägerin nur dann, wenn ihr bei der Beantwortung der Fragen in dem großen ärztlichen Zeugnis auch bewußt war, daß die Nichterwähnung der Behandlungen im Jahre 1975 geeignet war, die Entschließung der Beklagten über die Annahme des Vertragsangebotes der Klägerin zu beeinflussen. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Klägerin von einer mehrfachen Behandlung wegen Gallenkoliken gewußt oder
 in der Universitätsklinik lediglich erfahren hat, neben anderem sei der Verdacht auf Gallenkolik gegeben. Es hat nicht festgestellt, daß sie in der Universitätsklinik mehr mitgeteilt erhalten habe, als daß der Verdacht auf Gallenkolik bestehe; es hat auch nicht festgestellt, daß Dr. LMB der Klägerin seine Diagnose mitgeteilt hat. Deshalb wird das Berufungsgericht zu überprüfen haben, ob sich die Klägerin bei Erstellung des großen ärztlichen Zeugnisses der Bedeutung der Frage nach diesen Behandlungen bewußt gewesen ist, und ob sie diese Dr. CMB deshalb nicht mitgeteilt hat, um hierdurch die Willensbildung der Beklagten zu ihrem Vorteil zu beeinflussen.
b)	Die Beklagte erhält durch die Zurückverweisung Gelegenheit darzutun, ob Dr. CflP der Klägerin in einer Zweifel ausschließenden Weise klargemacht hat,
 
sie müsse alle Untersuchungen und Behandlungen, auch wenn ihr deren Ergebnis oder Anlaß nicht zuverlässig bekannt sei, im Zuge der Erstellung des großen ärztlichen Zeugnisses angeben. Bislang fehlt es an Feststellungen, wie Dr. CfBHHP der Klägerin die Bedeutung gerade dieser Formularfragen klargemacht hat. Eine unmißverständliche Belehrung war deshalb unumgänglich, weil die Klägerin als Ausländerin bei einem Arztgespräch, das bereits an denjenigen medizinischen Laien erhöhte Verständnisanforderungen stellt, dessen Muttersprache Deutsch ist, besonders der Gefahr von sprachlichen Mißverständnissen ausgesetzt war. Hinzukommt, daß die Klägerin nach den Bekundungen von drei Zeugen gegenüber dem Versicherungsagenten Franzmann Angaben zu ihren Behandlungen im April und Juli 1975 gemacht haben, von ihm jedoch dahin beschieden worden sein soll, derlei sei nicht anzeigepflichtig. Die Klägerin kann sich deshalb unter Umständen - ohne daß § 44 VVG entgegenstünde - darauf berufen, sie habe dem Versicherungsagenten, mit dem sie vor Erstellung des großen ärztlichen Zeugnisses gesprochen hatte, gutgläubig vertraut (vgl. hierzu Senatsurteil vom 1.12.1982 - IVa ZR 70/81 - VersR 1983, 237), ohne von Dr. CflHB eines Besseren belehrt worden zu sein. Inwieweit eine ParteiVernehmung der Klägerin zu Vorgängen bei dem Arztgespräch geboten erscheint, wird das Berufungsgericht im Rahmen einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen haben.
c) Sollte es sich davon überzeugen können, daß die Klägerin bei der Antragstellung oder bei der Erstellung des großen ärztlichen Zeugnisses eine arglistige Täuschung begangen hat, so werden die von der Revision angestellten Erwägungen zur Kausalität zwischen Täuschung und Vertragsschluß zu prüfen sein.
Dr. Zopfs
 Dr. Ritter
 Dr. Hoegen
 Dehner
Dr. Schmidt-Kessel