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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

yj Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 4. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). § 1934 c BGB, auf den das Berufungsgericht sich stützt, ist zwar nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. 2 BGB gestützt werden kann und auf dieser Grundlage der Revision standhält. Nach einer derartigen Feststellung steht das angefochtene Urteil einer erneuten Klage auf den Pflichtteil nicht im Wege.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 1600a BGB
FeststellungBGBProzeßbevollmächtigteZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IVa 2R 79/87 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
ZW> SON*'	Nr.
VolksrepubliK China,
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Dr. und
 gegen
1.
2.
Dr, Christa
 Thomas T _____
4Hfcstraße 55, S
^(BBB^straße 20,
S
*
T.-Ing, und Architekt,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
2
yj
 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
 am 4. November 1987
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Februar 1987 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39).
§ 1934 c BGB, auf den das Berufungsgericht sich stützt, ist zwar nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. November 1986 - 1 BVR 1365/84 nichtig. Das ist aber unschädlich, weil das angefochtene Urteil auch auf § 1600 a S. 2 BGB gestützt werden kann und auf dieser Grundlage der Revision standhält. Die gemäß § 1600 a BGB erforderliche Feststellung der Vaterschaft kann gemäß § 1600 n Abs. 2 BGB,
56 b FGG auch noch nach dem Tode des Erblassers nachge holt werden. Nach einer derartigen Feststellung steht das angefochtene Urteil einer erneuten Klage auf den Pflichtteil nicht im Wege.
Rottmüller
 Dr. Lang
 Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs