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BGH · IVa ZR 79/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 79/84

Für diese weiteren Fahrzeuge erhielt er nicht die von ihm beantragten Taxikonzessionen nach § 47, sondern nur Mietwagenkonzessionen nach § 49 Personenbeförderungsgesetz. Der beklagte Steuerberater erledigte für den Kläger von Anfang an die gesamte Buchhaltung, fertigte die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und sämtliche Steuererklärungen und überprüfte die Steuerbescheide des Finanzamts. Nach dem Erwerb der weiteren Fahrzeuge machte er in den künftigen Umsatzsteuervoranmeldungen und Steuererklärungen für diese ebenfalls den ermäßigten Steuersatz geltend. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte darauf hingewiesen wurde, daß der Kläger für die neu erworbenen Fahrzeuge keine Taxikonzessionen, sondern nur Mietwagenkonzessionen besaß. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Beklagte, der sämtliche Steuerangelegenheiten des Klägers zu erledigen hatte, im Rahmen dieses Geschäftsbesorgungsverhältnisses verpflichtet war, den Kläger in allen mit seinen Steuerangelegenheiten zusammenhängenden Fragen mit der gebotenen Sorgfalt zu beraten und ihn erforderlichenfalls auch ungefragt über die bei der Erledigung des Auftrages auftauchenden steuerrechtlichen Fragen Der Tatrichter sieht es als nicht erwiesen an, daß dem Beklagten ausdrücklich gesagt worden sei, die neu hinzugekauften Fahrzeuge seien nur nach § 49 Personenbeförderungsgesetz konzessioniert und würden als Mietwagen betrieben. Bis dahin habe der Beklagte bei der Steuerveranlagung nur mit den beiden Taxen des Klägers zu tun gehabt. Ebensowenig habe er aus den ihm für die Buchführung und Steuerberatung zur Verfügung gestellten Geschäftsunterlagen des Klägers oder durch sonstige Umstände rechtzeitig Kenntnis davon erhalten, daß die neu angeschafften Fahrzeuge Mietwagen waren. Allerdings kann der Kläger nichts daraus für sich herleiten, daß auf verschiedenen Rechnungen und Gebührenbescheiden die Bezeichnung ,,Mietwagenuntemehmen,, enthalten war und daß sich aus Art und Ausstattung der Fahrzeuge hätte erschließen lassen, daß es sich um Mietwagen und nicht um Taxen handele. Der Berufungsrichter geht jedoch zu Unrecht davon aus, es habe sich um einen steuerrechtlich geklärten Sachverhalt gehandelt, bei dem der Beklagte habe annehmen dürfen, daß sein Auftraggeber etwaige Änderungen des Sachverhalts als möglicherweise steuerrechtlich bedeutsam erkennen und von sich aus anzeigen werde (BGH aaO). Angesichts der ihm mitgeteilten Änderung der Organisation und starken Erweiterung des Betriebs durfte der Beklagte nicht einfach davon ausgehen, es handele sich um die bloße Weiterentwicklung eines steuerlich geklärten Sachverhalts. Er durfte deshalb bei der auffallenden Betriebsumstellung nicht ohne weitere Nachfrage davon ausgehen, die 11 neuen Fahrzeuge seien als Taxen konzessioniert. Für das Gegenteil sprach aber, daß die Erteilung einer Taxigenehmigung von einer Bedürfnisprüfung abhängig ist und einem Bewerber nur eine Genehmigung erteilt werden darf, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind (§ 13 Abs. 5 Personenbeförderungsgesetz), während für Mietwagen-Konzessionen derartige Beschränkungen nicht bestehen. Aufgrund der erneuten Verhandlung wird der Tatrichter auch, gegebenenfalls unter Anwendung von § 287 ZPO zu beurteilen haben, ob und in welcher Höhe dem Kläger durch die unrichtigen Steuererklärungen ein Schaden entstanden ist. Dafür wird insbesondere von Bedeutung sein, ob dem Kläger damals die umsatzsteuerrechtliche Unterscheidung zwischen Taxen und Mietwagen bekannt war, worauf manches hindeutet (vgl.

Zitierte Normen: § 287 ZPO
TaxiMietwagenVerhandlungFahrzeugKlägerneu

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 79/84 URTEIL	Verkündet	am
18. September 1985 Hellmann,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Herrn Adolf S
UBstraße 69,
f
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Steuerberater Leonhard
 An der
4,
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Dr.
und
K
2
f
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. März 1984 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger betrieb seit 1965 unter anderem ein Taxi-untemehmen mit zunächst einem, später zwei Fahrzeugen. Anfangs hatte er sich mit anderen Taxiuntemehmem zu einer gemeinsamen Funkzentrale zusammengeschlossen. Später schied er aus diesem Verbund aus» eröffnete im August
 
1975 eine eigene Funkzentrale, die er als Mini-Car-Zentrale bezeichnete ,und kaufte zwischen dem 15. Juli und dem 2. September 1975 elf weitere Fahrzeuge. Für diese weiteren Fahrzeuge erhielt er nicht die von ihm beantragten Taxikonzessionen nach § 47, sondern nur Mietwagenkonzessionen nach § 49 Personenbeförderungsgesetz.
Der beklagte Steuerberater erledigte für den Kläger von Anfang an die gesamte Buchhaltung, fertigte die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und sämtliche Steuererklärungen und überprüfte die Steuerbescheide des Finanzamts. Für die beiden Taxen brachte er in den Umsatzsteuervoranmeldungen und Steuererklärungen jeweils zutreffend den nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Umsatzsteuergesetz geltenden ermäßigten Steuersatz in Ansatz. Nach dem Erwerb der weiteren Fahrzeuge machte er in den künftigen Umsatzsteuervoranmeldungen und Steuererklärungen für diese ebenfalls den ermäßigten Steuersatz geltend. Fahrzeuge, für die nur eine Mietwagenkonzession besteht, unterliegen aber dem doppelt so hohen Regelsteuersatz. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte darauf hingewiesen wurde, daß der Kläger für die neu erworbenen Fahrzeuge keine Taxikonzessionen, sondern nur Mietwagenkonzessionen besaß.
Nach einer Betriebsprüfung für die Jahre 1975 bis 1978 beanstandete das Finanzamt die Versteuerung der Mietwagen und forderte im Wege der Schätzung 143.434,96 DM Umsatzsteuer nach. Einspruch und Klage
 
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zu dem Niedersächsischen Finanzgericht blieben ohne Erfolg. Der Kläger mußte ferner einen Säumniszuschlag von 15.645 DM entrichten.
Mit der Klage verlangt der Kläger vom Beklagten Schadensersatz in Höhe der Steuemachzahlung und des Säumniszuschlags, insgesamt 159.079,96 DM nebst Zinsen. Er behauptet, er hätte bei richtiger Beratung durch den Beklagten von seinen Fahrgästen den vollen Steuersatz verlangt und äuch erhalten. Der so erhöhte Fahrpreis wäre ohne Umsatzeinbuße am Markt zu erzielen gewesen.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Beklagte, der sämtliche Steuerangelegenheiten des Klägers zu erledigen hatte, im Rahmen dieses Geschäftsbesorgungsverhältnisses verpflichtet war, den Kläger in allen mit seinen Steuerangelegenheiten zusammenhängenden Fragen mit der gebotenen Sorgfalt zu beraten und ihn erforderlichenfalls auch ungefragt über die bei der Erledigung des Auftrages auftauchenden steuerrechtlichen Fragen
 
zu belehren. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mußte der Beklagte danach auch in Rechnung stellen, daß der Kläger in manchen oder sogar in den meisten steuerlichen Dingen unkundig sein werde. An die von ihm zu beachtende Sorgfalt ist generell ein strenger Maßstab anzulegen.
Der Tatrichter sieht es als nicht erwiesen an, daß dem Beklagten ausdrücklich gesagt worden sei, die neu hinzugekauften Fahrzeuge seien nur nach § 49 Personenbeförderungsgesetz konzessioniert und würden als Mietwagen betrieben. Es sei mit ihm nur allgemein, offenbar mehr unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten, über die Einrichtung der Mini-Car-Zentrale gesprochen worden. Bis dahin habe der Beklagte bei der Steuerveranlagung nur mit den beiden Taxen des Klägers zu tun gehabt. Bloße Veränderungen oder Neuzugänge in Bezug auf Fahrzeugtypen, sonstige Äußerlichkeiten oder die eine oder andere technische Abweichung seien nicht geeignet gewesen, den Beklagten als Steuerberater auf den veränderten Steuertatbestand aufmerksam zu machen. Ebensowenig habe er aus den ihm für die Buchführung und Steuerberatung zur Verfügung gestellten Geschäftsunterlagen des Klägers oder durch sonstige Umstände rechtzeitig Kenntnis davon erhalten, daß die neu angeschafften Fahrzeuge Mietwagen waren. Es habe für ihn keine so gewichtigen Anhaltspunkte für einen veränderten Steuertatbestand gegeben, daß er dem hätte nachgehen müssen. Es sei danach nicht bewiesen, daß der Beklagte seine Pflichten aus dem Steuerberatungsvertrag schuldhaft verletzt habe.
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Dem kann nicht in allem gefolgt werden.
Allerdings kann der Kläger nichts daraus für sich herleiten, daß auf verschiedenen Rechnungen und Gebührenbescheiden die Bezeichnung ,,Mietwagenuntemehmen,, enthalten war und daß sich aus Art und Ausstattung der Fahrzeuge hätte erschließen lassen, daß es sich um Mietwagen und nicht um Taxen handele. Bei Unterlagen, die dem Beklagten zu dem Zwecke der Buchführung übergeben wurden,konnte der Kläger weder davon ausgehen, der Beklagte werde die erforderlichen Buchungsarbeiten selbst vornehmen, noch eine dazu eingesetzte Hilfskraft könne imstande sein, die über die Verbuchung hinausgehende steuerrechtliche Bedeutung der Unterlagen zu erkennen (BGH Urteil vom 6. Dezember 1979 -VII ZR 19/79 = LM BGB § 675 Nr. 73 = VersR 1980, 264 =
MDR 1980, 303).
Der Berufungsrichter geht jedoch zu Unrecht davon aus, es habe sich um einen steuerrechtlich geklärten Sachverhalt gehandelt, bei dem der Beklagte habe annehmen dürfen, daß sein Auftraggeber etwaige Änderungen des Sachverhalts als möglicherweise steuerrechtlich bedeutsam erkennen und von sich aus anzeigen werde (BGH aaO). Mit der Erweiterung des bisherigen Betriebes mit zwei Taxen um eine eigene Funkzentrale mit 11 weiteren Fahrzeugen war ein neuer Tatbestand geschaffen, der den Beklagten aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden umfassenden Steuerberatungsvertrages zu neuer Prüfung, Aufklärung und Beratung zwang. Der Kläger bezeichnet die
 
neue Situation treffend als geschäftliches "Neuland”. Angesichts der ihm mitgeteilten Änderung der Organisation und starken Erweiterung des Betriebs durfte der Beklagte nicht einfach davon ausgehen, es handele sich um die bloße Weiterentwicklung eines steuerlich geklärten Sachverhalts.
Er bezeichnet selbst die umsatzsteuerrechtliche Unterscheidung zwischen Taxen und Mietwagen als Grundwissen jeden Steuerberaters, das ein Lehrling bereits im ersten Lehrjahr lerne. Er durfte deshalb bei der auffallenden Betriebsumstellung nicht ohne weitere Nachfrage davon ausgehen, die 11 neuen Fahrzeuge seien als Taxen konzessioniert. Denn dafür gab es keine genügenden Anhaltspunkte. Für das Gegenteil sprach aber, daß die Erteilung einer Taxigenehmigung von einer Bedürfnisprüfung abhängig ist und einem Bewerber nur eine Genehmigung erteilt werden darf, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind (§ 13 Abs. 5 Personenbeförderungsgesetz), während für Mietwagen-Konzessionen derartige Beschränkungen nicht bestehen. Daß Taxikonzessionen deshalb an vielen Orten nur schwer zu bekommen sind, ist weithin bekannt. Die zusätzliche Erteilung von 11 neuen Konzessionen war deshalb besonders auffällig. Der Beklagte hätte also nach der Art der Konzession fragen müssen, bevor er die Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen abgab. Durch dieses pflichtwidrige Unterlassen des Beklagten kann der geltend gemachte Schaden entstanden sein.
Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Aufgrund der erneuten Verhandlung wird der Tatrichter auch, gegebenenfalls unter Anwendung von § 287 ZPO zu beurteilen haben, ob und in welcher Höhe dem Kläger durch die unrichtigen Steuererklärungen ein Schaden entstanden ist. Ebenso wird er zu prüfen haben, ob den Kläger hieran ein Mitverschulden trifft. Dafür wird insbesondere von Bedeutung sein, ob dem Kläger damals die umsatzsteuerrechtliche Unterscheidung zwischen Taxen und Mietwagen bekannt war, worauf manches hindeutet (vgl. BU 8 Abs. 3).
Dr. Hoegen	Dr.	Lang
 Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Ritter