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BGH · IVa ZR 78/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 78/87

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 13. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Allerdings bestehen Bedenken gegen die Meinung des Kammergerichts, der frühere Kläger, dessen Ehefrau und Sohn als seine Erben jetzt Kläger sind, sei Miterbe wahrscheinlich zur Hälfte des Nachlasses geworden. verzieht auf den Nachlaß der Erblasserin bezogen war, ohne gleichzeitige Aufhebung des Erbverzichts nach dem Vater des früheren Klägers. Darüber hinaus kann fraglich sein, ob die Erblasserin angesichts des Schlußabsatzes des gemeinsamen Testaments dem früheren Kläger mehr als den Pflichtteil im Ergebnis zukommen lassen wollte; das wäre auch bei einer Umdeutung zu berücksichtigen.

Zitierte Normen: § 556 ZPO
KammergerichtsErblasserinZPOfrühKlägererfolgenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IVa ZR 78/87
in dem Rechtsstreit
 der Frau Eva M
geb.
/
Beklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frhr.
gegen
 Frau Waltraut Gbeide
 und Herrn Wolfgang Bruno
b^hi,
 Kläger, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 am 13. April 1988
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. Februar 1987 wird nicht angenommen .
Die Beklagte trägt 19/20, die Kläger tragen 1/20 der Kosten des Revisionsverfahrens (BGHZ 80, 146) .
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Allerdings bestehen Bedenken gegen die Meinung des Kammergerichts, der frühere Kläger, dessen Ehefrau und Sohn als seine Erben jetzt Kläger sind, sei Miterbe wahrscheinlich zur Hälfte des Nachlasses geworden. Auch wenn der Erbverzichtsvertrag ein einheitliches Vertragswerk war, wollten die Erblasser und der frühere Kläger möglicherweise trotz § 139 BGB die Aufhebung für sich allein vereinbaren, soweit der Erb-
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verzieht auf den Nachlaß der Erblasserin bezogen war, ohne gleichzeitige Aufhebung des Erbverzichts nach dem Vater des früheren Klägers. Dann wäre kein Raum für eine Umdeutung und der frühere Kläger nur pflichtteilsberechtigt nach der Erblasserin. Darüber hinaus kann fraglich sein, ob die Erblasserin angesichts des Schlußabsatzes des gemeinsamen Testaments dem früheren Kläger mehr als den Pflichtteil im Ergebnis zukommen lassen wollte; das wäre auch bei einer Umdeutung zu berücksichtigen. Weil die AuskunftsVerpflichtung davon nicht betroffen ist, können diese Bedenken der Revision der Beklagten jedoch nicht zu dem Erfolg und damit zur Annahme verhelfen, so daß die Anschlußrevision ihre Wirkung verliert (§ 556 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Dr. Zopfs
 Dr. Ritter
 Rottmüller
Dr. Lang
 Dehner