April 1989 Mutterer Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1985 legte die Klägerin bei der Polizei ein Inventarbuch mit einer Warenaufstellung und 4 Blatt Warenbeschreibung einzelner Schmuckstücke vor, die nach Angaben der Klägerin denjenigen ähnlich sind, die geraubt worden seien. Die Beklagte lehnte unter Hinweis auf § 13 AERB Leistungen mit der Begründung ab, die Klägerin habe nicht unverzüglich eine Stehlgutliste bei der Polizeibehörde eingereicht . Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den mit der Klage geltend gemachten Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte nicht wegen verspäteter Einreichung der sogenannten Stehlgutliste leistungsfrei. Die Klägerin habe zwar erst 2 1/2 Monate nach dem Versicherungsfall bei der Polizei ein Inventarbuch mit einer Warenaufstellung vorgelegt. Bei einer Würdigung dieser gesamten Umstände des Einzelfalles hält das Oberlandesgericht ein grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin für nicht gegeben. Zur Entscheidung über die Höhe des geltend gemachten Anspruchs hat das Berufungsgericht die Sache nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen, weil der Streit über die Höhe des Anspruchs noch nicht zur Entscheidung reif sei. Dabei hat das Berufungsgericht verkannt, daß ein Grundurteil nur dann ergehen durfte, wenn die Frage, ob die Beklagte wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin nach § 13 Abs.lb AERB ganz oder teilweise leistungsfrei sei, erschöpfend und endgültig entschieden war. Daran fehlt es aber, weil das Berufungsgericht sich nicht darüber verhält, ob die von der Klägerin mit Schreiben vom 21. Zu diesen Einwendungen gehört auch die, daß der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles eine Obliegenheit verletzt habe, weil sie zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann. Danach ist der Versicherer, wenn abhanden gekommene Sachen der Polizeibehörde nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt werden, nur für diese Sachen von der Entschädigungspflicht frei, so daß die Obliegenheitsverletzung auch zu einer nur teilweisen Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann. Die vom Berufungsgericht behandelte Frage, ob die Klägerin ein grobes Verschulden an der verspäteten Einreichung ihrer Unterlagen trifft, steht in einem so engen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit den weiteren Fragen, ob die schließlich eingereichten Unterlagen als Stehlgutliste angesehen werden können oder inwieweit diese Liste unvollständig ist und die Klägerin daran ein grobes Verschulden trifft, daß nicht die eine Frage im Grundurteil beantwortet und die andere dem Betragsverfahren überlassen werden kann. Der Berufungsrichter stützt seine Auffassung maßgeblich auf die Aussage des Rechtsanwalts Dr. SchflHHTr dem es in der damaligen Situation vor allem darauf angekommen sei, den gegen die Klägerin erhobenen Verdacht der Vortäuschung eines Raubüberfalles zu zerstreuen, und der deshalb darauf gedrängt habe, daß keine Schadensaufstellung gemacht werde, die irgendwie unrichtig oder angreifbar sei.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 76/88 URTEIL Verkündet am: 12. April 1989 Mutterer Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 1989 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Grundurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 18. Februar 1988 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betrieb ein Juweliergeschäft in Hanau. Bei der Beklagten hatte sie eine Versicherung gegen Einbruchdiebstahl abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung gegen Schäden durch Einbruchdiebstahl und Raub (AERB) zugrunde lagen. Bei einem Raubüberfall am 9. Januar 1985 sollen Waren im Einkaufswert von 97.911,76 DM erbeutet worden sein. Die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt ihren Betrieb bereits gewerbeamtlich abgemeldet und führte einen genehmigten Räumungsverkauf durch. 3 Ein gegen die Klägerin eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines fingierten Raubüberfalls wurde später eingestellt. Im Verlauf der Ermittlungen fanden mehrere Gespräche zwischen der Klägerin und Mitarbeitern der Beklagten und der Kriminalpolizei statt. Dabei wurde die Klägerin wiederholt aufgefordert, eine Liste der entwendeten Schmuckgegenstände bei der Polizei einzureichen. Die Klägerin war bei diesen Gesprächen durch Rechtsanwalt Dr. Schüfe ■H vertreten. Am 21. März 1985 legte die Klägerin bei der Polizei ein Inventarbuch mit einer Warenaufstellung und 4 Blatt Warenbeschreibung einzelner Schmuckstücke vor, die nach Angaben der Klägerin denjenigen ähnlich sind, die geraubt worden seien. Die Beklagte lehnte unter Hinweis auf § 13 AERB Leistungen mit der Begründung ab, die Klägerin habe nicht unverzüglich eine Stehlgutliste bei der Polizeibehörde eingereicht . Die Klage auf Verurteilung zur Zahlung von 97.911,76 DM nebst Zinsen hat das Landgericht wegen einer grob fahrlässig begangenen Obliegenheitsverletzung abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den mit der Klage geltend gemachten Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidunqsqründe: Zwischen den Parteien ist nunmehr außer Streit, daß am 9. Januar 1985 ein Raubüberfall auf das Geschäft der Klägerin stattgefunden hat und damit ein Versicherungsfall vorliegt. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte nicht wegen verspäteter Einreichung der sogenannten Stehlgutliste leistungsfrei. Die Klägerin habe zwar erst 2 1/2 Monate nach dem Versicherungsfall bei der Polizei ein Inventarbuch mit einer Warenaufstellung vorgelegt. Sie habe indessen nicht grob fahrlässig gehandelt. Sie sei zwar von einem Mitarbeiter der Beklagten darauf hingewiesen worden, daß sie unverzüglich eine Schadensaufstellung einreichen und dabei markante Stücke möglichst durch Vorlage von Fotos beschreiben müsse. Zu ihren Gunsten sei aber zu berücksichtigen, daß sie keine geschäftsgewandte Juwelenhändlerin sei, daß es ihr zunächst vor allem darum gegangen sei, den Verdacht der Polizei, sie sei selbst an dem Raubüberfall beteiligt, abzuwenden, daß sie deshalb auf Rat ihres Anwalts größten Wert darauf gelegt habe, keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben zur Schadenshöhe zu machen und daß sie deshalb abgewartet habe, bis sie ihre Buchhaltungsunterlagen von ihrem Steuerberater, den sie zu jener Zeit gerade gewechselt gehabt habe, zurückerhalten habe. Bei einer Würdigung dieser gesamten Umstände des Einzelfalles hält das Oberlandesgericht ein grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin für nicht gegeben. Zur Entscheidung über die Höhe des geltend gemachten Anspruchs hat das Berufungsgericht die Sache nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen, weil der Streit über die Höhe des Anspruchs noch nicht zur Entscheidung reif sei. 5 Dabei hat das Berufungsgericht verkannt, daß ein Grundurteil nur dann ergehen durfte, wenn die Frage, ob die Beklagte wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin nach § 13 Abs. lb AERB ganz oder teilweise leistungsfrei sei, erschöpfend und endgültig entschieden war. Daran fehlt es aber, weil das Berufungsgericht sich nicht darüber verhält, ob die von der Klägerin mit Schreiben vom 21. März 1985 der Polizeibehörde überreichten Unterlagen den Anforderungen des § 13 Nr. lb AERB genügten. Davon kann auch die Beurteilung der Verschuldensfrage abhängen. Eine Vorabentscheidung über den Grund ist nur dann zulässig, wenn nach der Auffassung des Tatrichters sämtliche den Grund des Anspruchs betreffenden Einwendungen zur Entscheidung reif sind. Zu diesen Einwendungen gehört auch die, daß der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles eine Obliegenheit verletzt habe, weil sie zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann. Der Bundesgerichtshof hat ausgesprochen, daß bei der Abgrenzung zwischen Grund- und Betragsverfahren nicht abstrakte Erwägungen, sondern die Gesichtspunkte der Prozeßwirtschaftlichkeit und praktischen Brauchbarkeit entscheidend seien. Unzulässig ist ein Grundurteil dann, wenn die Tatsachen für Grund und Höhe annähernd dieselben sind oder in einem so engen Zusammenhang stehen, daß eine Grundentscheidung unzweckmäßig und verwirrend wäre (BGH Urteil vom 3. November 1978, IV ZR 51/77 = LM ZPO § 304 Nr. 40 = VersR 1979, 25). Hier hatte sich die Beklagte nicht nur darauf berufen, die Klägerin habe die Stehlgutliste schuldhaft zu spät eingereicht; sie hatte vielmehr auch gerügt, die mit Schreiben vom 21. März 1985 überreichten Unterlagen könnten nicht als Stehlgutliste angesehen werden, weil sie nur alle möglichen 6 anderen Aufstellungen enthielten, aber nur ein kleiner Teil der angeblich entwendeten Schmuckstücke aufgelistet sei. Mit diesem Einwand hätte sich das Berufungsgericht vor Erlaß eines Grundurteils auseinandersetzen müssen. Trifft die Auffassung der Beklagten zu, daß diese Unterlagen überhaupt nicht als (wenn auch unvollständige) Stehlgutliste im Sinne des § 13 Nr. lb AERB angesehen werden können, so ist der Auffassung des Berufungsrichters, die Klägerin treffe an der verspäteten Einreichung der Stehlgutliste kein grobes Verschulden, die Grundlage entzogen. Allerdings regelt § 13 Nr. 2 Satz 3 AERB die Rechtsfolgen bei Einreichung einer unvollständigen Stehlgutliste besonders. Danach ist der Versicherer, wenn abhanden gekommene Sachen der Polizeibehörde nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt werden, nur für diese Sachen von der Entschädigungspflicht frei, so daß die Obliegenheitsverletzung auch zu einer nur teilweisen Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann. Die vom Berufungsgericht behandelte Frage, ob die Klägerin ein grobes Verschulden an der verspäteten Einreichung ihrer Unterlagen trifft, steht in einem so engen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit den weiteren Fragen, ob die schließlich eingereichten Unterlagen als Stehlgutliste angesehen werden können oder inwieweit diese Liste unvollständig ist und die Klägerin daran ein grobes Verschulden trifft, daß nicht die eine Frage im Grundurteil beantwortet und die andere dem Betragsverfahren überlassen werden kann. Das gilt um so mehr, als das Berufungsgericht insoweit dem Betragsverfahren nichts ausdrücklich Vorbehalten hat, so daß Zweifel entstehen können, wie weit die Bindungswirkung des Grundurteils reicht. Das Berufungsurteil wird deshalb aufge- 7 hoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Für die erneute Verhandlung gibt der Senat folgende Hinweise: Entgegen der Auffassung der Revision durfte der Tatrichter davon ausgehen, daß die Klägerin bis zu dem 21. März 1985 ohne grobes Verschulden, also auch nicht vorsätzlich gegen ihre Obliegenheit zur Einreichung einer Stehlgutliste verstoßen hat. Der Berufungsrichter stützt seine Auffassung maßgeblich auf die Aussage des Rechtsanwalts Dr. SchflHHTr dem es in der damaligen Situation vor allem darauf angekommen sei, den gegen die Klägerin erhobenen Verdacht der Vortäuschung eines Raubüberfalles zu zerstreuen, und der deshalb darauf gedrängt habe, daß keine Schadensaufstellung gemacht werde, die irgendwie unrichtig oder angreifbar sei. Zu einem vorsätzlichen Verstoß gegen die Obliegenheit des § 13 Nr. lb AERB würde das Bewußtsein eines Verstoßes gegen eine versicherungsvertragliche Verhaltensnorm gehören (BGH Urteil vom 8. Mai 1958, II ZR 1/57 = VersR 1958, 389, 390). Dieses Bewußtsein kann bezüglich des Erfordernisses einer unverzüglichen Einreichung der Stehlgutliste gefehlt haben, wenn der Anwalt die Klägerin dahin beriet, es sei nicht so dringend, es komme vor allem auf die Richtigkeit der Liste an, es sei geboten, die Liste unter Mitarbeit des Steuerberaters zu erarbeiten . Daß der Tatrichter die Verzögerung von 2 1/2 Monaten unter den gegebenen Umständen nicht als grob fahrlässig ansieht, enthält keinen Rechtsfehler. Der Tatrichter geht vom richtig verstandenen Begriff der groben Fahrlässigkeit aus, 8 wie ihn der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zugrundelegt. Er trifft seine Beurteilung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls in tatrichterlicher Verantwortung. Daran ist das Revisionsgericht gebunden. Es kann nicht die von der Beklagten gewünschte andere Beurteilung an die Stelle der des Tatrichters setzen. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang Dr. Zopfs Dr. Ritter