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BGH · IVa ZR 76/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 76/87

Ein Unfall, den ein Sportler mit einem Luftschirm erleidet, der von einem Motorboot mit Hilfe einer Seilverbindung gezogen wird, ist ein Luftfahrt-Unfall im Sinne des § 4 Abs.3b der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB). Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmül-ler, Dr. Lang, Dehner und Dr. v. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Die Parteien streiten darüber, ob ein mit einem sogenannten Luftschirm erlittener tödlicher Unfall nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) als Luftfahrt-Unfall im Sinne des S 4 Abs.3b AUB vom Versicherungsschutz ausgenommen ist. Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann hatten anläßlich einer Urlaubsreise bei der Beklagten eine Unfallversicherung abgeschlossen. Das Motorboot erhöht daraufhin die Geschwindigkeit, und der Luftschirm zieht den Sportler mit Hilfe der SeilVerbindung zu dem Motorboot in die Luft. Veröffentlichung des BundesaufSichtsamtes für das Versicherungswesen [VerBAV] 1984, 10) erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Unfälle, die der Versicherte bei Reise- oder Rundflügen als Fluggast in einem Propeller- oder Strahlflugzeug oder in einem Hubschrauber erleidet (§ 4 Abs.3a AUB); nicht mitversichert sind - vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung - alle anderen Luftfahrt-Unfälle, ohne daß es auf deren Ursache ankoramt (S 4 Abs.3b AUB). Der Unfall des Ehemannes der Klägerin gehört nicht zu den Luftfahrt-Unfällen, für die gemäß § 4 Abs.3a AUB Versicherungsschutz besteht; eine besondere Vereinbarung nach § 4 Abs.3b AUB wurde nicht getroffen. Das Berufungsgericht stellt deshalb zu Recht darauf ab, ob der Absturz mit dem Luftschirm als Luftfahrt-Unfall im Sinne des § 4 Abs.3b AUB anzusehen ist. a) Das Berufungsgericht definiert den "Luftfahrt-Unfall" rechtsfehlerfrei als Unfall, der sich bei der Benutzung eines Luftfahrzeuges ereignet hat. Abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es für die Auslegung des § 4 Abs.3b AUB daher nicht darauf an, ob der Luftschirm als Luftfahrzeug im Sinne des Luftverkehrsgesetzes (vgl. die Legaldefinition in § 1 Abs. 2 LuftVG) anzusehen ist, und damit im Sinne von Vorschriften, die in erster Linie der Sicherheit des Luftverkehrs zu dienen bestimmt sind (vgl. Dem Berufungsgericht und der Revision kann daher auch nicht darin gefolgt werden, daß die versicherungsrechtliche Frage, ob ein Luftfahrzeug vorliegt, entscheidend danach zu beurteilen ist, ob von dem Fahrzeug eine Gefahr für am Luftverkehr teilnehmende Luftfahrzeuge ausgehen kann. Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und der allgemeinen Verkehrsanschauung - und somit auch im Rahmen der AUB - gehören zu den "Luftfahrzeugen“ jedenfalls alle Gegenstände (Flugvorrichtungen), die (als Ganzes) für die Benutzung des Luftraums bestimmt sind und die der Eigenschaften der Luft bedürfen, um sich in ihr zu halten (vgl. Der Umstand, daß die Fortdauer des Fluges von einem fortwährenden Vorwärtsziehen, wie hier durch ein Motorboot, abhängt, ändert daran nichts. Nur das Risiko von Luftfahrt-Unfällen, die der Versicherte als Fluggast unter den Voraussetzungen des § 4 Abs.3a AUB erleiden kann, soll als übliches Unfallrisiko eines Versicherten dem Versicherungsschutz der AUB unterfallen. Eine MitverSicherung anderer Arten von Luftfahrtrisiken mit ihrer sich aus der Möglichkeit des Absturzes ergebenden besonderen Schadensgefahr würde dagegen eine Prämienerhöhung notwendig machen, während die Mehrheit der Versicherungsnehmer an dem Einschluß solcher Risiken gar nicht interessiert ist (vgl.

Zitierte Normen: § 1 LuftVG
MotorbootAUBLuftschirmsinnenUnfallLuftKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja
BGHZ:	nein
AVB f. Unfallvers. (AUB) § 4 Abs. 3b
Ein Unfall, den ein Sportler mit einem Luftschirm erleidet, der von einem Motorboot mit Hilfe einer Seilverbindung gezogen wird, ist ein Luftfahrt-Unfall im Sinne des § 4 Abs. 3b der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB).
BGH, Urteil v. 27. April 1988 - IVa ZR 76/87 - OLG Schleswig
LG Lübeck
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 76/87
URTEIL	Verkündet am:
27. April 1988 Hellmann
 Justizamtsinspektor als Urkundsbearoter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Frau Martha
 iring 52,
/
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin	als	Ab-
wicklerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts
 gegen
die N
Unfallversicherung AG, ring 8,
vertreten durch den Vorstand,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
SI
 
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmül-ler, Dr. Lang, Dehner und Dr. v. Ungern-Sternberg auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1988
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5. Februar 1987 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob ein mit einem sogenannten Luftschirm erlittener tödlicher Unfall nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) als Luftfahrt-Unfall im Sinne des S 4 Abs. 3b AUB vom Versicherungsschutz ausgenommen ist.
Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann hatten anläßlich einer Urlaubsreise bei der Beklagten eine Unfallversicherung abgeschlossen. Die Versicherungssumme für Unfalltod betrug 25.000 DM. Vereinbarungsgemäß galten die AUB.
3
Am Urlaubsort ließ sich der Ehemann der Klägerin am 8. Februar 1985 von einem Motorboot an einem Luftschirm durch die Luft ziehen. Dieser Sport wird wie folgt ausgeführt: Der Sportler erhält einen Luftschirm? er selbst ist durch ein Seil mit einem Motorboot verbunden. Der Start findet vom Land aus statt. Das Motorboot fährt langsam an, der Sportler läuft einige Schritte, wodurch sich der Luftschirm mit Luft füllt. Das Motorboot erhöht daraufhin die Geschwindigkeit, und der Luftschirm zieht den Sportler mit Hilfe der SeilVerbindung zu dem Motorboot in die Luft.
Im vorliegenden Fall fuhr das Motorboot zu dicht unter Land. Das Verbindungsseil streifte einen Baum und riß. Der Ehemann der Klägerin, der sich zu diesem Zeitpunkt über Land befand, stürzte auf das Dach eines Hotels. An den Folgen der dabei erlittenen inneren Verletzungen verstarb er auf dem Transport ins Krankenhaus.
Die Klägerin hat - als Alleinerbin nach ihrem Ehemann - von der Beklagten die Auszahlung der Versicherungssumme begehrt. Das Landgericht hat ihrer Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidunqsqründe:
Das Berufungsgericht führt aus, daß der vom Ehemann der Klägerin erlittene Sportunfall vom Versicherungsschutz ausgenommen sei. Das ist im Ergebnis zutreffend.
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1.	Nach der hier maßgeblichen, seit dem 1. Januar 1984 gültigen Neufassung des § 4 Abs. 3 und 4 AÜB (vgl. Veröffentlichung des BundesaufSichtsamtes für das Versicherungswesen [VerBAV] 1984, 10) erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Unfälle, die der Versicherte bei Reise- oder Rundflügen als Fluggast in einem Propeller- oder Strahlflugzeug oder in einem Hubschrauber erleidet (§ 4 Abs. 3a AUB); nicht mitversichert sind - vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung - alle anderen Luftfahrt-Unfälle, ohne daß es auf deren Ursache ankoramt (S 4 Abs. 3b AUB).
2.	Der Unfall des Ehemannes der Klägerin gehört nicht zu den Luftfahrt-Unfällen, für die gemäß § 4 Abs. 3a AUB Versicherungsschutz besteht; eine besondere Vereinbarung nach § 4 Abs. 3b AUB wurde nicht getroffen. Das Berufungsgericht stellt deshalb zu Recht darauf ab, ob der Absturz mit dem Luftschirm als Luftfahrt-Unfall im Sinne des § 4 Abs. 3b AUB anzusehen ist.
a) Das Berufungsgericht definiert den "Luftfahrt-Unfall" rechtsfehlerfrei als Unfall, der sich bei der Benutzung eines Luftfahrzeuges ereignet hat. Der Luftschirm sei ein solches Luftfahrzeug. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Für die Auslegung von in Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendeten Ausdrücken ist grundsätzlich nicht deren juristisch-technischer Sinn maßgeblich; die Auslegung hat sich vielmehr am Maßstab des "verständigen Dritten" entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens auszurichten (vgl. Senatsurteil vom 15.6.1983
5
- IVa ZR 31/82 - VersR 1983, 850 m.w.N.). Abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es für die Auslegung des § 4 Abs. 3b AUB daher nicht darauf an, ob der Luftschirm als Luftfahrzeug im Sinne des Luftverkehrsgesetzes (vgl. die Legaldefinition in § 1 Abs. 2 LuftVG) anzusehen ist, und damit im Sinne von Vorschriften, die in erster Linie der Sicherheit des Luftverkehrs zu dienen bestimmt sind (vgl. dazu Schwenk, Handbuch des Luftverkehrsrechts 1981 S. 4; Giemulla in Giemulla-Lau-Barton, Frankfurter Kommentar zu dem Luftverkehrsrecht Band 1 Stand September 1987 LuftVG Einl. Rdn. 2). Dem Berufungsgericht und der Revision kann daher auch nicht darin gefolgt werden, daß die versicherungsrechtliche Frage, ob ein Luftfahrzeug vorliegt, entscheidend danach zu beurteilen ist, ob von dem Fahrzeug eine Gefahr für am Luftverkehr teilnehmende Luftfahrzeuge ausgehen kann.
Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und der allgemeinen Verkehrsanschauung - und somit auch im Rahmen der AUB - gehören zu den "Luftfahrzeugen“ jedenfalls alle Gegenstände (Flugvorrichtungen), die (als Ganzes) für die Benutzung des Luftraums bestimmt sind und die der Eigenschaften der Luft bedürfen, um sich in ihr zu halten (vgl. dazu Hofmann, LuftVG 1971 § 1 Rdn. 33 f.; Giemulla in Gie-mulla-Lau-Barton, aaO S 1 Rdn. 27; Meyer DÖV 1964, 15, 16). Darauf, ob die Flugvorrichtung leichter oder schwerer als Luft ist, lenkbar, motorgetrieben, gefesselt oder frei beweglich, sowie darauf, ob sie zu Lande oder zu Wasser startet oder landet, der sportlichen Betätigung oder der zielgerichteten Beförderung dient, kommt es nicht an.
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Ein Luftschirm, wie ihn der Ehemann der Klägerin benutzt hat, ist danach ein Luftfahrzeug. Er ist eine Vorrichtung, die es dem Menschen unter Ausnutzung der Eigenschaften der Luft ermöglicht, sich im Luftraum zu bewegen. Der Umstand, daß die Fortdauer des Fluges von einem fortwährenden Vorwärtsziehen, wie hier durch ein Motorboot, abhängt, ändert daran nichts.
b) Dieses aus dem Wortsinn des § 4 Abs. 3b AUB gewonnene Auslegungsergebnis entspricht insbesondere auch dem versicherungsrechtlichen Zweck der Bestimmung. Die Luftfahrt stellt eine Sondergefahr dar. Nur das Risiko von Luftfahrt-Unfällen, die der Versicherte als Fluggast unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3a AUB erleiden kann, soll als übliches Unfallrisiko eines Versicherten dem Versicherungsschutz der AUB unterfallen. Eine MitverSicherung anderer Arten von Luftfahrtrisiken mit ihrer sich aus der Möglichkeit des Absturzes ergebenden besonderen Schadensgefahr
 würde dagegen eine Prämienerhöhung notwendig machen, während die Mehrheit der Versicherungsnehmer an dem Einschluß solcher Risiken gar nicht interessiert ist (vgl. Grimm, AUB § 4 Rdn. 12 f.; Wussow, AUB 5. Aufl. § 4 Anm. 8). Eine Absturzgefahr, wie sie mit der Benutzung von Luftfahrzeugen verbunden ist, liegt jedoch schon dann vor, wenn der Erdboden mit einem Luftschirm um einige Meter verlassen wird.
Dr. Hoegen	Rottmüller	Richter	am	BGH
Dr. Lang kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Dr. Hoegen
 Dehner
Dr. v. Ungem-Sternberg