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BGH · IVa ZR 75/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 75/84

Hellmann, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Inhabers eines Eheanbahnungs-Instituts Harald Jj M0§-ZA-Stra0e 8, Sl Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 4. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. "Als Mindesthonorar für die Dienstleistungen des Instituts, ohne Rücksicht auf Dauer und Erfolg oder Umfang der Dienstleistung einschließlich der gewöhnlichen Unkosten und der üblichen Inseratenkosten, verpflichte ich mich, eine mit der Auftragserteilung fällige pauschale Bearbeitungsgebühr von IM ... Vor Bezahlung der Bearbeitungsgebühr ist das Institut nicht zur Aufnahme seiner Tätigkeit verpflichtet, jedoch berechtigt. Der Beklagte hat sich dem Kläger gegenüber verpflichtet, die im ersten und dritten Satz des wiedergegebenen Absatzes enthaltenen Klauseln nicht mehr zu verwenden. 1. Im vorliegenden Rechtsstreit ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Beklagte seinen Kunden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verpflichtung auf-erlegen kann, die Bearbeitungsgebühr bereits bei der Auftragserteilung, also vor dem Beginn der Tätigkeit des Beklagten zu leisten. Die Befugnis zur Weiterverwendung dieses Satzes ist nicht Streitgegenstand; der Beklagte hat sich vorprozessual bereit erklärt, ihn aus seinem Formular herauszunehmen. Die Klage richtet sich allein gegen den zweiten Satz, der für die Beklagten eine Rechtspflicht zu dem Tätigwerden vor Zahlung der Vergütung ausschließt. Selbst wenn die Bedingungen des Beklagten positiv bestimmen würden, daß der Beklagte schon vor der Zahlung der (vollen) Vergütung zur Tätigkeit verpflichtet sei, könnte dadurch - wegen der zwingenden Natur des § 656 BGB kein durchsetzbarer Erfüllungsanspruch des Kunden begründet werden. Eine andere rechtliche Beurteilung wäre allerdings dann geboten, wenn die Ansicht des Berufungsgerichts zutreffend wäre, daß § 656 BGB auf den Vergütungsanspruch aus einem Eheanbahnungsdienstvertrag keine Anwendung finde; dann müßte notwendigerweise auch die durch diesen Vertrag begründete Tätigkeitspflicht des Eheanbahners rechtlich erzwingbar sein. Der Senat hat diese Auffassung jedoch in BGHZ 87, 309 abgelehnt; die Ausführungen des Berufungsgerichts geben ihm keine Veranlassung, diesen Standpunkt aufzugeben. Es trifft nicht zu, daß nach dem Zustandekommen der Ehe die Honorarklage aus einem Eheanbahnungs-Dienstvertrag den Bestand der Ehe und die Intimsphäre der Ehegatten weniger beeinträchtigen würde als eine Klage auf Ehemaklerlohn. In diesem Falle wird man aber häufig mit dem Einwand rechnen müssen, der Eheanbahner habe seine vertraglichen Pflichten nicht gehörig erfüllt; er habe auf die in Frage kommenden Partner nicht intensiv genug eingewirkt oder er habe Partner benannt, die überhaupt nicht an einer Eheschließung interessiert oder als Partner nicht geeignet seien. Daß die gerichtliche Erörterung dieser Punkte für die Beteiligten peinlich sein kann, liegt auf der Hand.

Zitierte Normen: § 656 BGB
BGBBGHZKundeKlägerBearbeitungsgebühr

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk
BGHZ:
ja
, nein
BGB § 656; AGBG § 8
a)	Zur Anwendung des § 656 BGB auf Eheanbahnungs-dienstvertrage (im Anschluß an BGHZ 87» 309)«
b)	Zur Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Eheanbahnungsdienstverträge.
BGH, Urt. v. 4. Dezember 1985 - IVa ZR 75/84 - OLG München
LG München I

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 75/84
URTEIL
Verkündet am:	4.	Dezember	1985
Hellmann, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Inhabers eines Eheanbahnungs-Instituts Harald Jj M0§-ZA-Stra0e 8, Sl
 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 den	e.V., lSHfe>latz
 gesetzlich vertreten durch die Vorsitzende
 Dr. Thea B|
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
K

V
 
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1985
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. März 1984 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 27. Mai 1983 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsund des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger hat aufgrund seiner Satzung die Aufgabe, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, und ist auch in dieser Welse tätig.
 
Der Beklagte betreibt ein Eheanbahnungs-Institut. Er benutzte am 29. September 1981 einen "Anmeldeschein (Auftrag)", auf dem u.a. folgende Vertragsbedingungen aufgedruckt waren:
"Als Mindesthonorar für die Dienstleistungen des Instituts, ohne Rücksicht auf Dauer und Erfolg oder Umfang der Dienstleistung einschließlich der gewöhnlichen Unkosten und der üblichen Inseratenkosten, verpflichte ich mich, eine mit der Auftragserteilung fällige pauschale Bearbeitungsgebühr von IM ... zu entrichten. Vor Bezahlung der Bearbeitungsgebühr ist das Institut nicht zur Aufnahme seiner Tätigkeit verpflichtet, jedoch berechtigt. Ein Anspruch auf Rückvergütung besteht nicht. Kommt eine Ehe oder geeignete Verbindung durch Vermittlung des Instituts zustande, zahle ich unabhängig von der Bearbeitungsgebühr ein Erfolgshonorar von DM ..., für dessen Erledigung ich mich ohne jede Einrede verpflichte."
Der Beklagte hat sich dem Kläger gegenüber verpflichtet, die im ersten und dritten Satz des wiedergegebenen Absatzes enthaltenen Klauseln nicht mehr zu verwenden. Hinsichtlich des zweiten Satzes hat er es abgelehnt, eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Mit der vorliegenden Klage wird die Verurteilung zur Unterlassung der Verwendung dieser Klausel begehrt.
Dos Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen
 Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
1. Im vorliegenden Rechtsstreit ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Beklagte seinen Kunden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verpflichtung auf-erlegen kann, die Bearbeitungsgebühr bereits bei der Auftragserteilung, also vor dem Beginn der Tätigkeit des Beklagten zu leisten. Die Vorauszahlungspflicht war im ersteh Satz des im Tatbestand wiedergegebenen Absatzes des Anmeldescheins des Beklagten normiert. Die Befugnis zur Weiterverwendung dieses Satzes ist nicht Streitgegenstand; der Beklagte hat sich vorprozessual bereit erklärt, ihn aus seinem Formular herauszunehmen. Die Klage richtet sich allein gegen den zweiten Satz, der für die Beklagten eine Rechtspflicht zu dem Tätigwerden vor Zahlung der Vergütung ausschließt. Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden könnte darin nur dann gesehen werden, wenn dieser beim Wegfall der Klausel die rechtliche Möglichkeit hätte, seinen Vertragspartner bereits vor Zahlung des Vorschusses Zur Aufnahme seiner Tätigkeit zu zwingen. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Eheanbahnungsvertrag gewährt dem Kunden keinen klagbaren Erfüllungsanspruch; auch einen Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann dieser nicht geltend machen
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(BGHZ 25, 124, 126; 87, 309, 313 ff). Die beanstandete Regelung in dem Auftragsschein des Beklagten weicht daher nicht in einer praktisch bedeutsamen Weise von der nach dem Gesetz bestehenden Rechtslage ab. Selbst wenn die Bedingungen des Beklagten positiv bestimmen würden, daß der Beklagte schon vor der Zahlung der (vollen) Vergütung zur Tätigkeit verpflichtet sei, könnte dadurch - wegen der zwingenden Natur des § 656 BGB kein durchsetzbarer Erfüllungsanspruch des Kunden begründet werden.
Der Senat kann die Möglichkeit nicht ausschließen, daß die beanstandete Klausel im Zusammenhang mit anderen, bisher noch nicht erörterten AGB-Bestimmungen zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden führt. Darüber ist jedoch im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu befinden.
2. Eine andere rechtliche Beurteilung wäre allerdings dann geboten, wenn die Ansicht des Berufungsgerichts zutreffend wäre, daß § 656 BGB auf den Vergütungsanspruch aus einem Eheanbahnungsdienstvertrag keine Anwendung finde; dann müßte notwendigerweise auch die durch diesen Vertrag begründete Tätigkeitspflicht des Eheanbahners rechtlich erzwingbar sein. Der Senat hat diese Auffassung jedoch in BGHZ 87, 309 abgelehnt; die Ausführungen des Berufungsgerichts geben ihm keine Veranlassung, diesen Standpunkt aufzugeben.
3f
 
In der erwähnten Entscheidung (aaO Seite 318 unter IV. 1.) ist ausgeführt, das Gesetz zwinge durch den Ausschluß der Klagbarkeit des Ehemäklerlohns den Vermittler zur Vorauskasse. Würde man dies für unzulässig erklären und den Vermittler zur Rückzahlung der im voraus empfangenen Vergütung verpflichten, so würde man den Eheanbahnungs-Insituten die wirtschaftliche Grundlage entziehen. Das Berufungsgericht meint, daß diese Begründung jedenfalls für Eheanbahnungs-Dienstverträge nicht zutreffe. Die entsprechende Anwendung von § 656 BGB auf Verträge dieser Art sei nicht angebracht. Rechtspolitisch zu rechtfertigen sei § 656 BGB nur durch die Erwägung, daß Prozesse wegen des Ehemäklerlohns Anlaß zu Ärgernis geben könnten und daß durch solche Prozesse die geschlossenen Ehen und die Intimsphäre der Ehegatten beeinträchtigt werden könnten. Diese Gründe träfen aber nicht in gleicher Weise für Klagen auf Zahlung einer Vergütung für Dienstleistungen bei der Eheanbahnung zu.
Dieser Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen. Es trifft nicht zu, daß nach dem Zustandekommen der Ehe die Honorarklage aus einem Eheanbahnungs-Dienstvertrag den Bestand der Ehe und die Intimsphäre der Ehegatten weniger beeinträchtigen würde als eine Klage auf Ehemaklerlohn. Peinlichkeiten wären sogar bei der Zulassung der Klage aus Eheanbahnungs-Dienstverträgen in noch stärkerem Maße zu befürchten als bei einer Klage auf echten Ehemaklerlohn. Gerichtliche
 
Auseinandersetzungen sind bei diesem Vertragstyp vor allem dann zu erwarten, wenn die Bemühungen des Eheänbahners erfolglos geblieben sind. In diesem Falle wird man aber häufig mit dem Einwand rechnen müssen, der Eheanbahner habe seine vertraglichen Pflichten nicht gehörig erfüllt; er habe auf die in Frage kommenden Partner nicht intensiv genug eingewirkt oder er habe Partner benannt, die überhaupt nicht an einer Eheschließung interessiert oder als Partner nicht geeignet seien. Die Beweisaufnahme wird daher in vielen Fällen darauf gerichtet werden müssen, ob die vorgeschlagenen Partner den Interessenten zu demutbar waren, ob sie überhaupt eine Eheschließung ernsthaft in Erwägung gezogen haben und aus welchen Gründen sie eine
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Eheschließung mit dem Interessenten abgelehnt haben. Daß die gerichtliche Erörterung dieser Punkte für die Beteiligten peinlich sein kann, liegt auf der Hand.
Dr. Hoegen
 Dr. Lang
 Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Ritter