Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 28. März 1983 hat der Senat den Beklagten Eheleuten als Revisionsklägern teilweise Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihnen monatliche Ratenzahlungen von 1.220,- DM auferlegt. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, daß die Beklagten monatliche Einkünfte in Höhe von insgesamt 6.311,- DM beziehen (darunter der Beklagte zu 1.Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung und einer zugehörigen Garage in Höhe von 390,- DM), und hat hiervon DM 2.483,17 für Steuern, Sozialabgaben, Krankenkasse, Versicherung und Darlehen abgezogen. Aufwendungen für die genannte Eigentumswohnung, die die Beklagten auf monatlich 1.919,90 DM beziffern, hat der Senat dabei nicht berücksichtigt. Weitere Abzüge von den Einkünften der Kläger kommen auch im Hinblick auf ihre Ausgaben für das streitige Grundstück nicht in Betracht. Diese Beiträge sowie die Aufwendungen für das Grundstück sind vielmehr als ausgeglichen anzusehen, durch diejenigen Nutzungen, die die Beklagten aus dem Grundstück ziehen.
BUNDESGERICHTSHOF ///(/ IVa ZR 75/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. 2. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 28. September 1983 beschlossen: Auf die Gegenvorstellungen der Beklagten werden die monatlichen Ratenzahlungen, die die Beklagten nach dem Beschluß des Senats vom 9. März 1983 zu zahlen haben, rückwirkend ab 1. April 1983 von 1.220,- DM auf 830,- DM ermäßigt. Gründe : Durch Beschluß vom 9. März 1983 hat der Senat den Beklagten Eheleuten als Revisionsklägern teilweise Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihnen monatliche Ratenzahlungen von 1.220,- DM auferlegt. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, daß die Beklagten monatliche Einkünfte in Höhe von insgesamt 6.311,- DM beziehen (darunter der Beklagte zu 1. Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung und einer zugehörigen Garage in Höhe von 390,- DM), und hat hiervon DM 2.483,17 für Steuern, Sozialabgaben, Krankenkasse, Versicherung und Darlehen abgezogen. Aufwendungen für die genannte Eigentumswohnung, die die Beklagten auf monatlich 1.919,90 DM beziffern, hat der Senat dabei nicht berücksichtigt. Dagegen wenden sich die Beklagten teilweise mit Erfolg. Zu dem Einkommen, das bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu berücksichtigen ist, gehören gern. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert; darunter fallen selbstverständlich auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Hiervon sind aber gern. § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG die mit der Erzielung dieser Einnahmen verbundenen notwendigen Ausgaben abzuziehen. Diese Ausgaben, die hier aus Schuldzinsen, Erhaltungsaufwand und sonstigem Aufwand bestehen, übersteigen die Einnahmen von monatlich 390,- DM. Für die Berechnung der Ratenzahlungen, die die Beklagten aufzubringen haben, ist daher nur von Einkünften in Höhe von insgesamt 5.921,- DM auszugehen. Soweit die Beklagten darüber hinaus auch noch die Absetzung des Teiles ihrer Ausgaben für die Eigentumswohnung wünschen, der über die - jetzt nicht mehr - berücksichtigten Mieteinnahmen hinausgeht, ist ihr Anliegen dagegen nicht gerechtfertigt. Gründe, die einen derartigen Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten hier ausnahmsweise rechtfertigen könnten (vgl. § 10 der von den Beklagten angeführten Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundes-sozialhilfegesetzes vom 28.11.1962 - BGBl. I S. 692 -), sind nicht ersichtlich. Weitere Abzüge von den Einkünften der Kläger kommen auch im Hinblick auf ihre Ausgaben für das streitige Grundstück nicht in Betracht. Die Beklagten übersehen, daß keinerlei Einkünfte für die unentgeltliche Benutzung des streitigen Grundstücks zu ihren Lasten angesetzt worden sind. Im übrigen können die Versicherungsbeiträge, die die sW Beklagten für die von ihnen abgeschlossene Hypotheken-Lebensversicherung aufzubringen haben, entgegen ihrer Meinung, schon deshalb nicht als Schuldzinsen i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 1 der VO vom 28. November 1962 angesehen werden, weil sie der Tilgung der Hypothek dienen und nicht auch den Zinsaufwand decken sollen. Diese Beiträge sowie die Aufwendungen für das Grundstück sind vielmehr als ausgeglichen anzusehen, durch diejenigen Nutzungen, die die Beklagten aus dem Grundstück ziehen. Dr. Hoegen Dr. Schmidt-Kessel