Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 27. Der Senat hat den beklagten Eheleuten als Revisionsklägern Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihnen monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 1.220,- DM ab 1. Hiergegen haben die Beklagten Gegenvorstellungen erhoben, weil sie zur Zahlung der festgesetzten Raten wegen nachträglicher Verschlechterung ihrer finanziellen Verhältnisse nicht imstande seien. Außerdem haben die Beklagten einen neuen Antrag auf Prozeßkostenhilfe gestellt und neue Unterlagen beigefügt. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozeßkostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO sind formal erfüllt. Allerdings haben die Beklagten recht, wenn sie darauf hinweisen,daß die Frage, ob und welche Raten sie zu zahlen hatten, bei der Aufhebung im Hinblick auf deren letzte Gegenvorstellungen in gewissem Sinne noch in der Schwebe war. Denn die Beklagten haben nicht glaubhaft gemacht, daß ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse so beschaffen waren oder sind, daß eine weitere Herabsetzung der ihnen auferlegten Monatsraten in Betracht gekommen wäre. Die von den Beklagten vorgelegten Unterlagen lassen erkennen, daß der beklagte Ehemann sich im Laufe des Jahres 1983 selbständig gemacht und am 1. 2. Ob und unter welchen Voraussetzungen nach der Aufhebung bewilligter Prozeßkostenhilfe gemäß § 124 ZPO ein erneutes Prozeßkostenhilfegesuch Erfolg haben kann, braucht hier ebenfalls nicht entschieden zu werden. Ohne eine deutliche Änderung der Verhältnisse nach der Aufhebung kommt eine erneute Bewilligung von Prozeßkostenhilfe in den Fällen des § 124 Nr. 4 ZPO jedenfalls nicht in Betracht.
BUNDESGERICHTSHOF tv. zu 7./8T BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. 2. des Kaufmanns Hans Artur Pi der Kauffrau Ursula P1H __B- vgpMHBBB 96, geb. Pflp, ebenda, Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen 1 . 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. -1a- 9. a) b) 10. Kläger und Revisionsbeklagte, Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 27. März 1985 beschlossen: 1. Die Erinnerung der Beklagten gegen den Beschluß der Rechtspflegerin vom 16. April 198^ wird zurückgewiesen. 2. Den Beklagten wird die erneut nachgesuchte Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren versagt. Gründe : I. Der Senat hat den beklagten Eheleuten als Revisionsklägern Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihnen monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 1.220,- DM ab 1. April 1983 auferlegt. Durch Beschluß vom 28. September 1983 hat er die Raten rückwirkend auf monatlich 830,- DM ermäßigt. Hiergegen haben die Beklagten Gegenvorstellungen erhoben, weil sie zur Zahlung der festgesetzten Raten wegen nachträglicher Verschlechterung ihrer finanziellen Verhältnisse nicht imstande seien. Gleichzeitig haben sie die Vorlage weiterer Unterlagen angekündigt und eine angemessene Nachreichungs frist erbeten, um die neuesten Daten über ihre finanziellen Verhältnisse Zusammentragen und sich einen neuen juristischen Berater suchen zu können. Die Rechtspflege-rin hat die Beklagten zur Zahlung der festgesetzten Raten aufgefordert und wiederholt an die Zahlungen erinnert. Da keine Raten geleistet wurden, hat die Rechtspflegerin die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe aufgehoben (§ 124 Nr. 4 ZPO, § 20 Nr. 4 Buchst, c RPflG). Die angekündigten neuen Unterlagen waren bis dahin noch nicht eingegangen. Hiergegen haben die Beklagten Erinnerung erhoben; die Rechtspflegerin hat dieser nicht abgeholfen. Außerdem haben die Beklagten einen neuen Antrag auf Prozeßkostenhilfe gestellt und neue Unterlagen beigefügt. Inzwischen ist eine Auskunft des zuständigen Sozialamtes gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO eingeholt worden. II. 1. Die Erinnerung ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozeßkostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO sind formal erfüllt. Allerdings haben die Beklagten recht, wenn sie darauf hinweisen,daß die Frage, ob und welche Raten sie zu zahlen hatten, bei der Aufhebung im Hinblick auf deren letzte Gegenvorstellungen in gewissem Sinne noch in der Schwebe war. Wären die finanziellen Verhältnisse der Beklagten derart gewesen, daß ihnen nur erheblich geringere oder sogar überhaupt keine Raten hätten auf- erlegt werden dürfen, dann erschiene die Aufhebung der Prozeßkostenhilfe materiell nicht unbedenklich. Indessen braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen derartige Umstände - handele es sich nun um eine nachträgliche Verschlechterung oder auch nur um eine nachträgliche Aufdeckung zunächst günstiger beurteilter Verhältnisse - im Aufhebungsverfahren gemäß § 124 ZPO noch mit zu berücksichtigen sind. Denn die Beklagten haben nicht glaubhaft gemacht, daß ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse so beschaffen waren oder sind, daß eine weitere Herabsetzung der ihnen auferlegten Monatsraten in Betracht gekommen wäre. Die von den Beklagten vorgelegten Unterlagen lassen erkennen, daß der beklagte Ehemann sich im Laufe des Jahres 1983 selbständig gemacht und am 1. August 1983 ein eigenes Versicherungsbüro eröffnet hat. Die Lohnsteuerkarte 1983 weist aus, daß der beklagte Ehemann in der Zeit vom 1. Januar bis zu dem 18. Juli 1983 26.757,12 DM Brutto-Arbeitslohn bezogen, Lohnund Kirchensteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von ingesamt 4.760,81 DM geleistet hat. Daraus ergibt sich ein Einkommen im Sinne von § 115 ZPO in Höhe von 21.996,31 DM. Hinzu kommen Spesen im ersten Halbjahr 1983 in Höhe von insgesamt 2.522,80 DM. Die Einkünfte des beklagten Ehemannes aus seinem Versicherungsbüro im Jahre 1983 sind mit 11.708,- DM, diejenigen der beklagten Ehefrau aus ihrem Kosmetikstudio mit 5.346,- DM in den Gewerbesteuer- und Ein- kommensteuererklärungen 1983 angegeben. Die Angaben sind jedoch nicht näher belegt. Trotz wiederholter Hinweise haben die Beklagten es insoweit an ausreichender Glaubhaftmachung fehlen lassen. Für das Jahr 1984 fehlen trotz wiederholter Aufforderung sogar jegliche Angaben. Unter diesen Umständen muß es bei der Aufhebung der Prozeßkostenhilfe durch die Rechtspflegerin verbleiben. 2. Ob und unter welchen Voraussetzungen nach der Aufhebung bewilligter Prozeßkostenhilfe gemäß § 124 ZPO ein erneutes Prozeßkostenhilfegesuch Erfolg haben kann, braucht hier ebenfalls nicht entschieden zu werden. Ohne eine deutliche Änderung der Verhältnisse nach der Aufhebung kommt eine erneute Bewilligung von Prozeßkostenhilfe in den Fällen des § 124 Nr. 4 ZPO jedenfalls nicht in Betracht. Dr. Hoegen Dr. Schmidt-Kessel