VVG § 59 Ein Ausgleichsanspruch nach § 59 Abs. 2 VVG besteht jedenfalls dann nicht, wenn im Zeitpunkt der Zahlung der Versicherungssumme durch einen Doppelversicherer weder dieser noch der andere Versicherer zur Leistung verpflichtet war. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Die Klägerin fordert von der Beklagten Ausgleich einer Leistung aus einer Doppelversicherung nach § 59 Abs. Die Klägerin behauptet, der Versicherungsnehmer habe ihr gegenüber die Frage nach dem Bestehen einer weiteren Versicherung weder wissentlich noch grob fahrlässig falsch beantwortet. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Kla ge unter Abänderung des Ersturteils abgewiesen (VersR 1979, 639). Es hat daraus den rechtlichen Schluß gezogen, daß nicht nur die Beklagte, sondern auch die Klägerin gegenüber dem Versicherungsnehmer nach § 6 Abs.3 WG in V.m. Wenn sie dennoch geleistet habe, könne sie nicht von der Beklagten, die ebenfalls leistungsfrei sei, nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG Ausgleich verlangen. im Falle einer Doppelversicherung nach § 59 VVG hängt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht davon ab, ob ein Versicherer Leistungen tatsächlich erbringt, sondern richtet sich nach den Zahlungen, die den beteiligten Versicherern gegenüber dem Versicherungsnehmer vertragsgemäß obliegen. Ein Ausgleichsanspruch nach § 59 Abs. 2 VVG besteht Jedenfalls dann nicht, wenn im Zeitpunkt der Zahlung der Versicherungssumme durch einen der Doppelversicherer weder dieser noch der andere Versicherer zur Leistung verpflichtet war. Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß diese Auskunft für die Ermittlung des Umfanges der Leistungspflicht dienlich sei oder sonst unter § 13 Nr. 1 d VHB falle, weil der Versicherungsnehmer seinen Anspruch nach § 59 Abs. 1 WG ohnehin in voller Höhe gegen die Klägerin hätte geltend machen können. Es ist zwar weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von einer der Parteien vorgetragen worden, daß der Versicherungsnehmer von der Klägerin vor Abgabe der Schadensanzeige besonders darüber belehrt worden wäre, daß die Klägerin bei falschen oder unvollständigen Angaben des Versicherungsnehmers auch dann von ihrer Leistungspflicht frei würde, wenn diese Angaben für die Klägerin keine nachteiligen Folgen hätten. Die Klägerin hat in Unkenntnis der DoppelverSicherung und ohne Rücksicht auf diese die Leistung bereits im August 1976 erbracht. Die Klägerin wäre von der Verpflichtung zur Leistung frei gewesen, wenn der Versicherungsnehmer ihr nicht den Beweis erbracht hätte, daß er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt habe (§6 Abs.3 VVG). Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und damit für die Revision bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht einmal der Beweis mangelnden Vorsatzes des Versicherungsnehmers geführt. Auch die Beklagte war - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nach § 6 Abs.3 VVG i.V. m. Sie hatte diesen auch über die Folgen falscher oder unvollständiger Angaben durch deutlichen Hinweis auf dem Vordruck für die Schadensanzeige belehrt.Auch hinsichtlich der Obliegenheitsverletzung gegenüber der Beklagten hat das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei festgestellt, ein vorsätzliches Handeln des Versicherungsnehmers sei nicht auszuschließen. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn nur einer der beiden Doppelversicherer von der Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer - insbesondere wegen Verletzung von Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls - freigeworden ist.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein VVG § 59 Ein Ausgleichsanspruch nach § 59 Abs. 2 VVG besteht jedenfalls dann nicht, wenn im Zeitpunkt der Zahlung der Versicherungssumme durch einen Doppelversicherer weder dieser noch der andere Versicherer zur Leistung verpflichtet war. BGH, Urt.v. 19. März 1981 - IV a ZR 75/80 OLG Düsseldorf LG Wuppertal BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV a ZR 76/80 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 19. März 1981 Ernst, Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle durch ihren Vorstand, der t gesetzlich vertreten Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und gegen die BHBB KflHMallee W, WiSBHW, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr, Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. April 1979 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin fordert von der Beklagten Ausgleich einer Leistung aus einer Doppelversicherung nach § 59 Abs. 2 WG. Mit beiden Parteien hatte der Kaufmann Gerd SiHHBH sogenannte kombinierte HausratsVersicherungen Je über eine Versicherungssumme von DM 80.000 abgeschlossen, und zwar mit der Beklagten mit Wirkung vom 1. Oktober 1975 und mit der Klägerin mit Wirkung vom 1. Juli 1976. Beiden Verträgen lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung des Hausrates gegen Feuer-, Einbruchsdiebstahl-, Beraubungs-, Leitungswasser-, Sturm- und Glasbruchschäden (VHB 74) zugrunde. Bei Abschluß des Vertrages mit der Klägerin hatte der Versicherungsnehmer den bestehenden Vertrag mit der Beklagten nicht angegeben; auch die Beklagte hatte er vom Abschluß des Vertrages mit der Klägerin nicht unterrichtet. Am 12. Juli 1976 erlitt der Versicherungsnehmer einen Einbruchsdiebstahlschaden. In der an die Klägerin gerichteten Schadensanzeige vom 14. Juli 1976 beantwortete er die Formularfrage, ob für die vom Schaden betroffenen Sachen noch anderweit Versicherung bestehe, mit "nein". Die Klägerin zahlte im August 1976 als Versicherungsleistung DM 7.439,—. Der Versicherungsnehmer zeigte der Beklagten den Schaden am 28. Juli 1976 an; dabei verneinte er ebenfalls die Fragen nach anderweitigem Versicherungsschutz. Die Beklagte lehnte eine Leistung ab. Die Klägerin behauptet, der Versicherungsnehmer habe ihr gegenüber die Frage nach dem Bestehen einer weiteren Versicherung weder wissentlich noch grob fahrlässig falsch beantwortet. Sie fordert von der Beklagten Ausgleich in Höhe von DM 3.719,30 (Hälfte der ausgezahlten Summe) nebst Zinsen. Die Beklagte behauptet, der Versicherungsnehmer habe beiden Versicherungen gegenüber arglistig gehandelt in der Absicht, den Schaden zweimal ersetzt zu bekommen. Sie halt sowohl die Klägerin als auch sich selbst für leistungsfrei und sich damit auch nicht für ausgleichspflichtig. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Kla ge unter Abänderung des Ersturteils abgewiesen (VersR 1979, 639). Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat festgestellt, es bestehe der dringende Verdacht, der Versicherungsnehmer habe sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber der Beklagten in den Schadensanzeigen jeweils das Bestehen der anderen HausratsVersicherung vorsätzlich verschwiegen; zu demindest habe die Klägerin nicht bewiesen, daß der Versicherungsnehmer die Obliegenheit zur Angabe der mit der jeweils anderen Partei abgeschlossenen Versicherung entsprechend der Formularfrage in der Schadensanzeige nicht vorsätzlich verletzt habe. Es hat daraus den rechtlichen Schluß gezogen, daß nicht nur die Beklagte, sondern auch die Klägerin gegenüber dem Versicherungsnehmer nach § 6 Abs. 3 WG in V.m. § 13 Nr. 1 d, Nr. 3 VHB von der Verpflichtung zur Leistung frei gewesen sei. Wenn sie dennoch geleistet habe, könne sie nicht von der Beklagten, die ebenfalls leistungsfrei sei, nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG Ausgleich verlangen. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. Die Ausgleichsverpflichtung zwischen den Versicherern im Falle einer Doppelversicherung nach § 59 VVG hängt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht davon ab, ob ein Versicherer Leistungen tatsächlich erbringt, sondern richtet sich nach den Zahlungen, die den beteiligten Versicherern gegenüber dem Versicherungsnehmer vertragsgemäß obliegen. Ein Ausgleichsanspruch nach § 59 Abs. 2 VVG besteht Jedenfalls dann nicht, wenn im Zeitpunkt der Zahlung der Versicherungssumme durch einen der Doppelversicherer weder dieser noch der andere Versicherer zur Leistung verpflichtet war. So war es hier. Der Versicherungsnehmer hat die Obliegenheit zur Angabe der anderen Hausratsversicherung objektiv gegenüber beiden Parteien verletzt. Diese Obliegenheit ergibt sich aus § 13 Nr. 1 d Satz 1 VHB. Danach hat der Versicherungsnehmer, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann, dem Versicherer u.a. Jede verlangte Auskunft zu erteilen, die zur Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht dienlich ist. Hier hatte die Klägerin - wie üblich - auch Auskunft über das Bestehen anderer Hausratsversicherungen verlangt. Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß diese Auskunft für die Ermittlung des Umfanges der Leistungspflicht dienlich sei oder sonst unter § 13 Nr. 1 d VHB falle, weil der Versicherungsnehmer seinen Anspruch nach § 59 Abs. 1 WG ohnehin in voller Höhe gegen die Klägerin hätte geltend machen können. Die Auskunft war schon von Bedeutung für die Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der andere Versicherer bereits Leistungen erbracht hatte. Insbesondere ergibt sich das berechtigte Interesse des Versicherers an einer solchen Auskunft aus § 59 Abs. 3 VVG. Er muß nämlich prüfen können, ob der Versicherungsnehmer die Doppelversicherung etwa in der Absicht geschlossen hat, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, denn ein in dieser Absicht geschlossener Vertrag wäre nichtig und eine Leistungspflicht bestände überhaupt nicht. Ein dahingehender Verdacht liegt insbesondere dann nahe, wenn - wie hier - Jedem Versicherer das Bestehen der anderen Versicherung nicht bekannt war. Die Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers entspricht insoweit auch der gesetzlichen Regelung des § 34 VVG. Auch nach dieser Bestimmung ist der Versicherungsnehmer zur Beantwortung der Frage nach Versicherungsverträgen bei anderen Gesellschaften verpflichtet (Prölss/ Martin WG 22. Aufl. § 34 Anm. 2 A; vgl. auch OLG Stuttgart VersR 1979, 366, 367). Es ist zwar weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von einer der Parteien vorgetragen worden, daß der Versicherungsnehmer von der Klägerin vor Abgabe der Schadensanzeige besonders darüber belehrt worden wäre, daß die Klägerin bei falschen oder unvollständigen Angaben des Versicherungsnehmers auch dann von ihrer Leistungspflicht frei würde, wenn diese Angaben für die Klägerin keine nachteiligen Folgen hätten. Dieser Umstand steht hier indessen der Leistungsfreiheit der Klägerin nicht entgegen, denn die vorsätzlich falsche Auskunft des Versicherungsnehmers war nicht folgenlos, sondern hinderte die Klägerin zu demindest vorübergehend daran, den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der bestehenden Doppelversiche- rung nach § 59 VVG zu überprüfen (BGH Urteil vom 30. November 1977 - IV ZR 72/75 - LM WG § 6 Nr. 51 = VersR 1978, 121, 122 f.). Die Klägerin hat in Unkenntnis der DoppelverSicherung und ohne Rücksicht auf diese die Leistung bereits im August 1976 erbracht. Die Klägerin wäre von der Verpflichtung zur Leistung frei gewesen, wenn der Versicherungsnehmer ihr nicht den Beweis erbracht hätte, daß er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt habe (§6 Abs. 3 VVG). Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und damit für die Revision bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht einmal der Beweis mangelnden Vorsatzes des Versicherungsnehmers geführt. Die Klägerin hat somit ihre Leistung erbracht, ohne vertraglich dazu verpflichtet zu sein. Auch die Beklagte war - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nach § 6 Abs. 3 VVG i.V.m. §13 Nr. 1 d, Nr. 3 VHB von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer frei. Sie hatte diesen auch über die Folgen falscher oder unvollständiger Angaben durch deutlichen Hinweis auf dem Vordruck für die Schadensanzeige belehrt.Auch hinsichtlich der Obliegenheitsverletzung gegenüber der Beklagten hat das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei festgestellt, ein vorsätzliches Handeln des Versicherungsnehmers sei nicht auszuschließen. Die auf nicht unerheblichem Verschulden beruhenden Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers gegenüber beiden Parteien waren auch generell geeignet, deren y 1 '■ ■ </ berechtigte Interessen in ernster Weise zu gefährden (vgl. BGHZ 53, 160, 164). Unter diesen Umständen kann offenbleiben, wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn nur einer der beiden Doppelversicherer von der Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer - insbesondere wegen Verletzung von Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls - freigeworden ist. Das Berufungsgericht hat somit einen Ausgleichsanspruch - ebenso einen Bereicherungsanspruch - mit Recht verneint. Die Revision war deshalb zurückzuweisen. Dr. Hoegen Dehner Dr. Schmidt-Kessel Rassow Dr. Zopfs