* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVa ZR 74/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 74/88

a) Zur Reichweite einer sogenannten Beamtenklausel, nach der es als vollständige Berufsunfähigkeit gilt, wenn ein versicherter Beamter vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze infolge seines Gesundheitszustandes wegen Dienstunfähigkeit aus dem öffentlichen Dienst entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird. b) In einer Klausel mit dem Wortlaut des § 2 Ziffer 3 der Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversi-cherung (VerBAV 1975, 2) ist eine unwiderlegbare Vermutung enthalten. Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dies könne sie geltend machen, da es sich bei der sogenannten Beamtenklausel in ihren dem Versicherungsverhältnis zugrundeliegenden Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzver-sicherung (BB-BUZ) nur um eine widerlegbare Vermutung handle . Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß die sogenannte Beamtenklausel in den Versicherungsbedingungen der Beklagten die unwiderlegbare Vermutung vollständiger Berufsunfähigkeit enthält und die Beklagte dem Kläger demnach für den genannten Zeitraum leistungspflichtig geworden ist. 1. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine 3. Ist der Versicherte mindestens sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande, seinen Beruf oder eine Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit. 4. Scheidet der Versicherte aus dem Berufsleben aus und werden später Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt, so kommt es bei der Anwendung der Ziffern 1-3 darauf an, daß er außerstande ist, eine Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. 5. Als vollständige Berufsunfähigkeit gilt auch, wenn ein versicherter Beamter vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze infolge seines Gesundheitszustandes wegen Dienstunfähigkeit aus dem öffentlichen Dienst entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird." 3.a) Aus dem Text der Ergänzenden Vereinbarung und demjenigen der verschiedenen Ziffern des § 2 BB-BUZ, die ausnahmslos dem Versicherungsverhältnis des Klägers zugrunde gelegt worden sind, entnimmt ein Laie bei verständiger Überlegung einmal, daß dem jeweils vom Versicherten ausgeübten Beruf aus der Sicht des Versicherers zwar sowohl für den Abschluß wie für den Weiterbestand eines Versicherungsvertrages Bedeutung zukommt, daß aber weder ein Berufswechsel noch Anhand des Wortlautes der Ziff.1 bis 4 des § 2 BB-BUZ ist aber auch für einen versicherungsrechtlichen Laien klar, daß es grundsätzlich nicht ausreicht, wenn der Versicherte aus gesundheitlichem Anlaß außerstande ist, seinem jeweils zuletzt tatsächlich noch ausgeübten Beruf weiter nachzugehen. Vielmehr wird für den Regelfall zur weiteren Voraussetzung von Berufsunfähigkeit gemacht, daß der Versicherte gesundheitsbedingt auch außerstande ist, Tätigkeiten auszuüben, die er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben könnte und deren Ausübung seiner bisherigen Lebensstellung entspräche, bzw. b) Ferner ergibt sich eindeutig aus den Ziff.1 bis 4, daß die Beklagte Versicherungsschutz bei vollständiger wie bei nur teilweiser Berufsunfähigkeit bietet und daß der Grad Für die Feststellung dieses Zeitpunktes ist die rückschauende Feststellung maßgebend, wann erstmals ein Zustand gegeben war, der nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Erwartungen mehr auf eine Besserung rechtfertigte (Senatsurteil vom 22. Ist bewiesen, daß die versicherte Person seit sechs Monaten gesundheitsbedingt ganz oder teilweise außerstande ist, Tätigkeiten auszuüben, wie sie in Ziff.1 des § 2 BB-BUZ umschrieben werden, so behandelt der Versicherer eine über die sechs Monate hinausgehende Fortdauer dieses Zustandes als Eintritt Der Versicherer legt damit unwiderlegbar fest, daß eine Prognose gestellt werden könnte, nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft sei keine Erwartung auf Besserung mehr gerechtfertigt (so schon die Senatsurteile vom 15. Die Beklagte schreibt in Ziff.3 lediglich die Prognose fehlender Besserung unwiderlegbar fest, nicht auch den Grad der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes in seiner Auswirkung auf die bisherige Berufsausübung und die Ausübbarkeit von sogenannten Vergleichstätigkeiten. Der Beklagten steht demnach in Fällen des § 2 Ziff.3 BB-BUZ nicht nur - wie im Regelfall - das Nachprüfungsverfahren gemäß § 7 BB-BUZ nach Bejahung ihrer Eintrittspflicht offen, sondern vor einem Leistungsanerkenntnis auch die Anrufung des Ärzteausschusses gemäß § 6 BB-BUZ, soweit Streit über den Grad der Berufsunfähigkeit besteht. Sollten die Berufsunfähigkeitsversicherer beabsichtigt haben, mit einem Wortlaut, wie ihn auch die Beklagte in § 2 Ziff.3 ihrer BB-BUZ gewählt hat, nur eine widerlegbare Vermutung zugunsten des beweispflichtigen Versicherten zu schaffen, so wäre diese Vorstellung nicht ausreichend deutlich, zu dem Ausdruck gekommen und gemäß § 5 AGBG unbeachtlich geblieben. d) In § 2 Ziff.5 BB-BUZ, der sogenannten mit dem Kläger vereinbarten Beamtenklausel, verwendet die Beklagte ebenfalls das Wort "gilt". Die unwiderlegbare Vermutung vollständiger Berufsunfähigkeit für den Fall vorzeitiger Entlassung oder Pensionierung eines Beamten infolge gesundheitsbedingter Dienstunfähigkeit in den Versicherungsbedingungen der Beklagten muß einen Versicherungsnehmer auch nicht stutzig machen. Da die Beklagte in Ziff.5 auf diese Verweisungsmöglichkeit verzichtet, war es - ebenso wie in Ziff.3, wo sie auf den Beweis eines weiteren Merkmals der bei ihr versicherten Berufsunfähigkeit verzichtet -folgerichtig, den Terminus für unwiderlegbare Vermutungen ("gilt") zu wählen, weil in den Fällen der Ziff.3 wie der Ziff.5 zwar im Einzelfall durchaus (auch) Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 Ziff.1 vorliegen kann, aber nicht muß. b) Die Beklagte beachtet konsequent den Umstand, daß § 2 Ziff.5 BB-BUZ eine unwiderlegbare und nicht etwa nur eine widerlegbare Vermutung enthält. Aus diesen Unterlagen erfährt der Versicherer zwar, ob der Versicherte wegen gesundheitsbedingter Dienstunfähigkeit entlassen worden ist, er bleibt aber zu demindest regelmäßig außerstande, die in Fällen des § 2 Ziff.1 bis 4 BB-BUZ von ihm anzustellende Prüfung vorzunehmen, für die er sich auch Die Unwiderlegbarkeit vollständiger Berufsunfähigkeit läßt für die Dauer der Entlassung oder Pensionierung, sofern diese wegen gesundheitsbedingter Dienstunfähigkeit erfolgt ist, keinen Raum mehr für Streitigkeiten über Eintritt, Grad und Fortdauer vollständiger Berufsunfähigkeit. 5. Rechtsfehlerfrei ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte könne ihre Leistung weder verweigern noch mit einem Schadensersatzanspruch aufrechnen, weil der Kläger seine Wiedereinstellung in das Beamtenverhältnis hätte betreiben müssen. Daß der Kläger Anordnungen eines untersuchenden und behandelnden Arztes nicht nachgekommen wäre, die dieser nach gewissenhaftem Ermessen getroffen hätte, um die Heilung zu fördern oder die Berufsunfähigkeit zu mindern, obwohl dem Kläger damit nichts Unbilliges zugemutet worden wäre, § 4 Ziff.4 BB-BUZ, hat die Beklagte in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen. Aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, wie sie die Beklagte - in im wesentlichen wortgetreuer Anlehnung an die Fassungen der Musterbedingungen von 1975 und 1984 -betreibt, läßt sich eine vertragliche Haupt- oder Nebenpflicht des Versicherten, eine Tätigkeit aufzunehmen, wenn bzw. Hieran ändert sich nichts dadurch, daß die Beklagte mit ihrer Beamtenklausel eine unwiderlegbare vollständige Berufsunfähigkeit für die Dauer einer gesundheitsbedingten vorzeitigen Pensionierung oder Entlassung eingeführt hat. 6. Gemäß § 1 Ziff.3 BB-BUZ entsteht der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente mit dem Ablauf des Monats, in dem Berufsunfähigkeit eingetreten ist.

VersicherungsbedingungenVersichererVersicherungsnehmerBerufsunfähigkeitversichertKlägerBB-BUZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:	ja
 Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversi-cherung § 2 Ziff. 3
a)	Zur Reichweite einer sogenannten Beamtenklausel, nach der es als vollständige Berufsunfähigkeit gilt, wenn ein versicherter Beamter vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze infolge seines Gesundheitszustandes wegen Dienstunfähigkeit aus dem öffentlichen Dienst entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird.
b)	In einer Klausel mit dem Wortlaut des § 2 Ziffer 3 der Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversi-cherung (VerBAV 1975, 2) ist eine unwiderlegbare Vermutung enthalten.
BGH, Urteil v. 14. Juni 1989 - IVa ZR 74/88 - OLG Koblenz
LG Trier
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 74/88
URTEIL
Verkündet am: 14. Juni 1989
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
*
vertreten durch den Vorstand,
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte und flMHÜMI
gegen
1
7
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ner und
2
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1989
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird - unter ihrer Zurückweisung im übrigen - der Zinsausspruch in den Urteilen des 12. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Januar 1988 und der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 9. April 1987 abgeändert.
Die Beklagte hat neben dem zuerkannten Hauptsachebetrag von 25.675,38 DM an den Kläger 4% Zinsen aus 17.411,22 DM seit 5. September 1986, aus weiteren 7.822,71 DM seit 1. Oktober 1986 und aus weiteren 441,45 DM seit 1. November 1986 zu bezahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte dem Kläger aus zwei seit dem Jahre 1982 bei ihr bestehenden Berufsunfä-
3
higkeits-Zusatzversicherungen für die Monate April 1986 bis Dezember 1986 Berufsunfähigkeitsrente zahlen und ihm die Versicherungsbeiträge für die Monate April 1986 bis November 1986 zurückerstatten muß. Der Kläger beansprucht Verzinsung des sich rechnerisch unstreitig ergebenden Gesamtbetrages von 25.675,38 DM ab 5. September 1986.
Der am 15. März 1950 geborene Kläger wurde mit Wirkung vom 31. März 1986 als Bundesbahnobersekretär wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit - beruhend auf einem psychovegetativen Syndrom mit neurotischer Fixierung und phobistischen Ängsten - in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Bereits im Juni 1986 soll eine Nachuntersuchung des Klägers ergeben haben, daß er trotz psychischer Störungen als Arbeiter im Bahndienst oder als Fernsprechvermittler eingesetzt werden könnte. Seine Reaktivierung im Bahndienst zu dem 22. Juli 1987 ist Gegenstand eines Rechtsstreites, der vor dem Verwaltungsgericht Trier geführt wird. Die Beklagte hat es mit Schreiben vom 5. September 1986 abgelehnt, die vom Kläger wegen Berufsunfähigkeit beanspruchten Leistungen zu erbringen. Sie steht auf dem Standpunkt, die Versetzung des Klägers in den Ruhestand sei irrtümlich erfolgt. Dies könne sie geltend machen, da es sich bei der sogenannten Beamtenklausel in ihren dem Versicherungsverhältnis zugrundeliegenden Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzver-sicherung (BB-BUZ) nur um eine widerlegbare Vermutung handle .
Mit seiner gegen die Beklagte erhobenen Zahlungsklage war der Kläger in zwei Instanzen erfolgreich. Die Beklagte erstrebt mit ihrer zugelassenen Revision weiterhin die Abweisung der Klage.
4
Entscheidunqsqründe:
Bis auf eine geringfügige Korrektur im Zinsausspruch bleibt das Rechtsmittel erfolglos. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß die sogenannte Beamtenklausel in den Versicherungsbedingungen der Beklagten die unwiderlegbare Vermutung vollständiger Berufsunfähigkeit enthält und die Beklagte dem Kläger demnach für den genannten Zeitraum leistungspflichtig geworden ist.
1.	Die Beklagte verwendet ihre Versicherungsbedingungen bundesweit. Ihre Auslegung ist demnach uneingeschränkter revisionsrechtlicher Nachprüfung zugänglich. Maßgebend für die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und bei verständiger Würdigung die jeweils gewählte (Wort-)Fassung Allgemeiner Versicherungsbedingungen unter Berücksichtigung des dabei erkennbar werdenden Sinnzusammenhanges verstehen muß.
Einem vom Versicherer verfolgten Regelungszweck kommt demnach nur dann Bedeutung bei der Auslegung zu, wenn er in den verwendeten Formulierungen erkennbar wird. Das ist der Fall, wenn die verwendeten Formulierungen dem angesprochenen. Versicherungsnehmerkreis von vorneherein verständlich sind oder wenn sie ihm zu demindest Veranlassung geben müssen, sich durch entsprechende Nachfrage - etwa bei seinem Versicherer - kundig zu machen. Mußte sich der Versicherungsnehmer nicht zu Nachfragen veranlaßt sehen, so greift bei verbleibenden Auslegungszweifeln zuungunsten des Versicherers die
5
Unklarheitenregel ein. Dies alles gilt jedenfalls im Bereich von Versicherungsarten, die wie eine Berufsunfähigkeits-Zu-satzversicherung typischerweise versicherungsrechtlichen Laien angeboten werden.
2.a) Bei Anlegung des gebotenen Maßstabes ergibt die Auslegung der Versicherungsbedingungen der Beklagten, daß sie in ihnen keinen einheitlichen, unterschiedslos für alle in Betracht kommenden Versicherungsfälle maßgeblichen Begriff der Berufsunfähigkeit verwendet, sondern daß sie in § 2 BB-BUZ differenziert:
§ 2
1.	Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine
-—andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.
2.	Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die vorstehenden Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad voraussichtlich dauernd erfüllt sind.
3.	Ist der Versicherte mindestens sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande, seinen Beruf oder eine Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit.
6
4.	Scheidet der Versicherte aus dem Berufsleben aus und werden später Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt, so kommt es bei der Anwendung der Ziffern 1-3 darauf an, daß er außerstande ist, eine Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.
5.	Als vollständige Berufsunfähigkeit gilt auch, wenn ein versicherter Beamter vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze infolge seines Gesundheitszustandes wegen Dienstunfähigkeit aus dem öffentlichen Dienst entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird."
b)	In den dem Kläger übersandten Versicherungsscheinen (Bl. 5f. und Bl. 7f. GA) ist weiter folgende "Ergänzende Vereinbarung" festgehalten:
"Als versicherter Beruf im Sinne von § 2 Ziff. 1 der Sonderbedingungen gilt die im Antrag bzw. in weiteren Erklärungen zu dem Antrag angeführte Berufstätigkeit. Jeder Wechsel der Berufstätigkeit ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen, der prüfen wird, ob und zu welchen Bedingungen das neue Berufsrisiko übernommen werden kann."
3.a) Aus dem Text der Ergänzenden Vereinbarung und demjenigen der verschiedenen Ziffern des § 2 BB-BUZ, die ausnahmslos dem Versicherungsverhältnis des Klägers zugrunde gelegt worden sind, entnimmt ein Laie bei verständiger Überlegung einmal, daß dem jeweils vom Versicherten ausgeübten Beruf aus der Sicht des Versicherers zwar sowohl für den Abschluß wie für den Weiterbestand eines Versicherungsvertrages Bedeutung zukommt, daß aber weder ein Berufswechsel noch
7
ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Berufsleben (§ 2 Ziff. 4 BB-BUZ) unausweichlich zur Beendigung eines bislang bestehenden Versicherungsschutzes führt. Anhand des Wortlautes der Ziff. 1 bis 4 des § 2 BB-BUZ ist aber auch für einen versicherungsrechtlichen Laien klar, daß es grundsätzlich nicht ausreicht, wenn der Versicherte aus gesundheitlichem Anlaß außerstande ist, seinem jeweils zuletzt tatsächlich noch ausgeübten Beruf weiter nachzugehen. Vielmehr wird für den Regelfall zur weiteren Voraussetzung von Berufsunfähigkeit gemacht, daß der Versicherte gesundheitsbedingt auch außerstande ist, Tätigkeiten auszuüben, die er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben könnte und deren Ausübung seiner bisherigen Lebensstellung entspräche, bzw. in Ziff. 4 noch umfassender, Tätigkeiten auszuüben, die er aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausüben könnte und deren Ausübung seiner bisherigen Lebensstellung entspräche.
Hiermit führt die Beklagte hinreichend klar vor Augen, daß ihre Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zwar in gewissem Sinn eine berufsbezogene Versicherung ist, aber weder eine Berufsoder Arbeitsplatzversicherung im engeren Sinne noch eine Arbeitslosigkeits- oder Verdienstausfallversicherung. Für den Eintritt des Versicherungsfalles wird vielmehr auf das gesundheitsbedingte Außerstandesein zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten abgestellt, die im Regelfall mehr umfassen als den zuletzt ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausprägung.
b) Ferner ergibt sich eindeutig aus den Ziff. 1 bis 4, daß die Beklagte Versicherungsschutz bei vollständiger wie bei nur teilweiser Berufsunfähigkeit bietet und daß der Grad
8
der jeweiligen Berufsunfähigkeit sich danach richtet, in welchem der beiden in Betracht kommenden Tätigkeitsbereiche - konkretem Beruf oder Vergleichstätigkeiten - dem Versicherten ein Mehr an gesundheitsabhängiger Fähigkeit zu dem Tätigwerden verblieben ist.
c)	Schließlich macht § 2 Ziff. 1 bis 4 in Verbindung mit § 4 Ziff. 1, Ziff. 2a) bis c), Ziff. 3 BB-BUZ deutlich, daß im Regelfall der Versicherungsnehmer sämtliche Voraussetzungen des Eintritts eines Versicherungsfalles im Sinne der Versicherungsbedingungen zu beweisen hat, nicht zuletzt gemäß Ziff. 1 das voraussichtliche Andauern des genannten Außerstandeseins, mit dessen Feststeilbarkeit der (gedehnte) Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit eintritt.
Für die Feststellung dieses Zeitpunktes ist die rückschauende Feststellung maßgebend, wann erstmals ein Zustand gegeben war, der nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Erwartungen mehr auf eine Besserung rechtfertigte (Senatsurteil vom 22. Februar 1984 - IVa ZR 63/82 -VersR 1984, 630). Der Beweis, daß und wann diese ärztliche Prognose möglich war, muß im Regelfall mit Hilfe von medizinischen Sachverständigen geführt werden. Von dieser Beweispflicht macht § 2 Ziff. 3 BB-BUZ 6 in wortgetreuer Übereinstimmung mit den Musterbedingungen von 1975 - VerBAV 1975,
2 - und 1984 - VerBAV 1984, 453 - eine Ausnahme. Ist bewiesen, daß die versicherte Person seit sechs Monaten gesundheitsbedingt ganz oder teilweise außerstande ist, Tätigkeiten auszuüben, wie sie in Ziff. 1 des § 2 BB-BUZ umschrieben werden, so behandelt der Versicherer eine über die sechs Monate hinausgehende Fortdauer dieses Zustandes als Eintritt
9
des Versicherungsfalles. Der Versicherer legt damit unwiderlegbar fest, daß eine Prognose gestellt werden könnte, nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft sei keine Erwartung auf Besserung mehr gerechtfertigt (so schon die Senatsurteile vom 15. Januar 1986 - IVa ZR 137/84 - VersR 1986, 277 - und vom 13. Mai 1987 - IVa ZR 8/86 - VersR 1987, 753 zu der jeweils wortgleichen Klausel der Musterbedingungen). Diese unwiderlegbare Vermutung bringt die Beklagte mit dem hierfür gebräuchlichen, in dieser Bedeutung auch dem allgemeinen Sprachgebrauch geläufigen Terminus "gilt" zutreffend zu dem Ausdruck. Er gibt dem Versicherungsnehmer demnach keine Veranlassung zu Nachfragen. Die Beklagte schreibt in Ziff. 3 lediglich die Prognose fehlender Besserung unwiderlegbar fest, nicht auch den Grad der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes in seiner Auswirkung auf die bisherige Berufsausübung und die Ausübbarkeit von sogenannten Vergleichstätigkeiten. Der Beklagten steht demnach in Fällen des § 2 Ziff. 3 BB-BUZ nicht nur - wie im Regelfall - das Nachprüfungsverfahren gemäß § 7 BB-BUZ nach Bejahung ihrer Eintrittspflicht offen, sondern vor einem Leistungsanerkenntnis auch die Anrufung des Ärzteausschusses gemäß § 6 BB-BUZ, soweit Streit über den Grad der Berufsunfähigkeit besteht.
Sollten die Berufsunfähigkeitsversicherer beabsichtigt haben, mit einem Wortlaut, wie ihn auch die Beklagte in § 2 Ziff. 3 ihrer BB-BUZ gewählt hat, nur eine widerlegbare Vermutung zugunsten des beweispflichtigen Versicherten zu schaffen, so wäre diese Vorstellung nicht ausreichend deutlich, zu dem Ausdruck gekommen und gemäß § 5 AGBG unbeachtlich geblieben.
d)	In § 2 Ziff. 5 BB-BUZ, der sogenannten mit dem Kläger vereinbarten Beamtenklausel, verwendet die Beklagte ebenfalls das Wort "gilt". Bereits der gleichen Wortwahl wie in Ziff. 3 des § 2 BB-BUZ kommt maßgebliche Bedeutung für das Verständnis der Klausel zu, denn ein verständiger Versicherungsnehmer darf von seinem juristisch wie versicherungstechnisch versierten Versicherer einen einheitlichen Sprachgebrauch in dessen Allgemeinen Versicherungsbedingungen erwarten und muß nicht damit rechnen, daß der Versicherer, ohne dies kenntlich zu machen, einund demselben Wort von Fall zu Fall eine andere Bedeutung beimißt. Die unwiderlegbare Vermutung vollständiger Berufsunfähigkeit für den Fall vorzeitiger Entlassung oder Pensionierung eines Beamten infolge gesundheitsbedingter Dienstunfähigkeit in den Versicherungsbedingungen der Beklagten muß einen Versicherungsnehmer auch nicht stutzig machen. Daß die Beklagte keinen einheitlichen Begriff von Berufsunfähigkeit verwendet, hat er schon zur Kenntnis genommen, bis er zur Lektüre der Ziff. 5 BB-BUZ gelangt. Da einer vorzeitigen Entlassung oder Pensionierung aus Gesundheitsgründen eine ärztliche Begutachtung des betreffenden Beamten vorgeschaltet wird, deren Ergebnis den Dienstherrn zu der Überzeugung gebracht haben muß, der Beamte sei aus Gesundheitsgründen nicht länger dienstfähig, ist es nicht fernliegend, daß ein Berufsunfä-higkeitsversicherer in derartigen Fällen das Ergebnis der Gesundheitsprüfung übernimmt, ohne weitere Untersuchungen zu verlangen oder selbst anzustellen. Daß Versicherer für Entlassungen und Pensionierungen der genannten Art unwiderlegbar von vollständiger Berufsunfähigkeit ausgehen und damit zwangsläufig auf die Möglichkeit verzichten, den Beamten auf etwa noch in Betracht kommende Vergleichstätigkeiten zu ver-
11
weisen, ist ihre eigenverantwortliche Entscheidung im Rahmen ihres Leistungsangebotes. Da diese Entscheidung insbesondere in § 4 BB-BUZ, auf den noch einzugehen ist, weiter von der Beklagten verdeutlicht wird, ist kein Ansatzpunkt für die von der Revision angestrebte Auslegung gegeben.
4.a) Nach Ansicht der Beklagten hätte es sich, wenn in § 2 Ziff. 5 BB-BUZ tatsächlich eine unwiderlegbare Vermutung hätte enthalten sein sollen, angeboten, die Wendung "liegt vor" aus § 2 Ziff. 1 BB-BUZ zu übernehmen. Indes würde gerade dies eine Ungenauigkeit darstellen, denn die Berufsunfähigkeit gemäß § 2 Ziff. 1 BB-BUZ hat zwei gleichwertige Voraussetzungen, was die Ausübbarkeit weiterer Erwerbstätigkeit anlangt: Es ist zu prüfen, ob und inwieweit der bislang ausgeübte Beruf noch wahrgenommen werden kann, und es ist zu prüfen, ob und inwieweit sogenannte Vergleichstätigkeiten noch wahrgenommen werden können. Da die Beklagte in Ziff. 5 auf diese Verweisungsmöglichkeit verzichtet, war es - ebenso wie in Ziff. 3, wo sie auf den Beweis eines weiteren Merkmals der bei ihr versicherten Berufsunfähigkeit verzichtet -folgerichtig, den Terminus für unwiderlegbare Vermutungen ("gilt") zu wählen, weil in den Fällen der Ziff. 3 wie der Ziff. 5 zwar im Einzelfall durchaus (auch) Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 Ziff. 1 vorliegen kann, aber nicht muß.
b) Die unwiderlegbare Vermutung in § 2 Ziff. 5 BB-BUZ führt auch nicht zu den von der Revision angesprochenen Ungereimtheiten innerhalb der Versicherungsbedingungen der Beklagten .
Zum einen kann ein versicherter Beamter vor Eintritt eines Versicherungsfalles seinen Beruf wechseln, so daß im
12
weiteren Verlauf seiner Berufsunfähigkeitsversicherung zwar die Beamtenklausel gegenstandslos wird, aber alle übrigen Regelungen für ihn nunmehr Bedeutung haben. Zum anderen kommen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten auch für Versicherungsnehmer in Betracht, die nicht Beamte sind.
b) Die Beklagte beachtet konsequent den Umstand, daß § 2 Ziff. 5 BB-BUZ eine unwiderlegbare und nicht etwa nur eine widerlegbare Vermutung enthält. Das stellt gerade der von der Revision besonders angesprochene § 4 BB-BUZ klar. Er schreibt dem Versicherungsnehmer ein unterschiedliches Vorgehen bei der Anspruchsgeltendmachung vor, je nachdem, ob die Beamtenklausel zu dem Zuge kommt oder ob es sich um die Geltendmachung eines der sonstigen Versicherungsfälle von Berufsunfähigkeit handelt.
§ 4 Ziff. 2 BB-BUZ:
"Zum Nachweis der Berufsunfähigkeit ... sind dem Versicherer unverzüglich einzureichen
a) bis c)	...
d) Im Falle von § 2 Ziff. 5 neben einem Arztbericht über das Leiden eine beglaubigte Abschrift der Verfügung oder Urkunde über die Versetzung in den Ruhestand bzw. über die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit".
Aus diesen Unterlagen erfährt der Versicherer zwar, ob der Versicherte wegen gesundheitsbedingter Dienstunfähigkeit entlassen worden ist, er bleibt aber zu demindest regelmäßig außerstande, die in Fällen des § 2 Ziff. 1 bis 4 BB-BUZ von ihm anzustellende Prüfung vorzunehmen, für die er sich auch
13
gemäß § 4 Ziff. 2a) bis c) die Vorlage ganz anderer Unterlagen, Erklärungen und ärztlicher Äußerungen als in Ziff. 2d) Vorbehalten hat.
d)	Daß der Versicherer bei Anwendbarkeit der Beamtenklausel diese Unterlagen nicht benötigt, resultiert gerade daraus, daß er sich mit Rücksicht auf die unwiderlegbare Vermutung vollständiger Berufsunfähigkeit bei gesundheitsbedingter vorzeitiger Pensionierung oder Entlassung auf die Feststellung dieses Tatbestandes beschränkt. Nur teilweise Berufsunfähigkeit und Verweisungsmöglichkeiten können hier nicht mehr in Betracht kommen. Handelte es sich in Ziff. 5 nicht um eine unwiderlegbare, sondern nur um eine widerlegbare Vermutung, so hätte der Versicherer nicht von der Vorlage der in allen übrigen Versicherungsfällen von ihm für unerläßlich angesehenen und deshalb vom Versicherten verlangten Nachweise und Unterlagen absehen können.
e)	Mit der unwiderlegbaren Vermutung in § 2 Ziff. 5 BB-BUZ, die wesentlich weiter reicht als diejenige in § 2 Ziff. 3 BB-BUZ, hat die Beklagte im Anwendungsbereich der Beamtenklausel § 6 BB-BUZ - Anrufung des Ärzteausschusses -und § 7 BB-BUZ - Nachprüfungsverfahren - ausgeschaltet. Die Unwiderlegbarkeit vollständiger Berufsunfähigkeit läßt für die Dauer der Entlassung oder Pensionierung, sofern diese wegen gesundheitsbedingter Dienstunfähigkeit erfolgt ist, keinen Raum mehr für Streitigkeiten über Eintritt, Grad und Fortdauer vollständiger Berufsunfähigkeit. Das ändert sich erst, wenn die Pensionierung oder Entlassung nicht aufrechterhalten bleibt.
14
Für den in diesem Rechtsstreit maßgeblichen Leistungszeitraum hatte die Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand indes Bestand.
5.	Rechtsfehlerfrei ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte könne ihre Leistung weder verweigern noch mit einem Schadensersatzanspruch aufrechnen, weil der Kläger seine Wiedereinstellung in das Beamtenverhältnis hätte betreiben müssen.
Die Beklagte macht selbst nicht geltend, sie habe dies dem Kläger im Rahmen ihrer Versicherungsbedingungen als Obliegenheit aufgegeben.
Daß der Kläger Anordnungen eines untersuchenden und behandelnden Arztes nicht nachgekommen wäre, die dieser nach gewissenhaftem Ermessen getroffen hätte, um die Heilung zu fördern oder die Berufsunfähigkeit zu mindern, obwohl dem Kläger damit nichts Unbilliges zugemutet worden wäre, § 4 Ziff. 4 BB-BUZ, hat die Beklagte in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen.
Aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, wie sie die Beklagte - in im wesentlichen wortgetreuer Anlehnung an die Fassungen der Musterbedingungen von 1975 und 1984 -betreibt, läßt sich eine vertragliche Haupt- oder Nebenpflicht des Versicherten, eine Tätigkeit aufzunehmen, wenn bzw. sobald dies sein Gesundheitszustand gestattet, nicht herleiten. Die Beklagte stellt für den Versicherungsfall nicht darauf ab, ob und wie der Versicherte künftig weiterarbeitet. Ein Versicherungsfall kann nur eintreten, wenn der
15
Versicherte gesundheitsbedingt zur Ausübung von im einzelnen zu ermittelnden Erwerbstätigkeiten "außerstande ist". Nach Grad und Fortdauer dieses Zustandes allein richtet sich die Leistungspflicht der Beklagten. Hieran ändert sich nichts dadurch, daß die Beklagte mit ihrer Beamtenklausel eine unwiderlegbare vollständige Berufsunfähigkeit für die Dauer einer gesundheitsbedingten vorzeitigen Pensionierung oder Entlassung eingeführt hat.
6.	Gemäß § 1 Ziff. 3 BB-BUZ entsteht der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente mit dem Ablauf des Monats, in dem Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Die Pensionierung des Klägers erfolgte zu dem 31. März 1986. Laut den vorliegenden Policen waren die Beiträge des Klägers monatlich zu entrichten. Gemäß § 1 Ziff. 2 BB-BUZ ist eine Rente vierteljährlich im voraus, erstmalig anteilig bis zu dem Ende des laufenden Versicherungsvierteljahres zu zahlen.
16
Als die Beklagte unter dem 5. September 1986 die Leistung endgültig ablehnte,, waren erst zwei Vierteljahresrentenbeträge fällig und nur sechs Prämienbeträge zurückzuerstatten. Mit den erst später fällig werdenden eingeklagten Leistungsteilbeträgen ist die Beklagte erst- zu diesen Kalenderfälligkeiten in Verzug gekommen. Dies war im Zinsausspruch zu berücksichtigen.
Rottmüller
 Dr. Zopfs
 Dr. Ritter
 Dr. Hoegen
 Dr. Lang
*
I