WG § 12 Abs. 1 Zur Frage, wann die Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz der Schäden beginnt, die einem Versicherungsnehmer durch die verspätete Auszahlung der nach dem Versicherungsvertrag geschuldeten Entschädigung entstehen (Abweichung von BGH LM BGB § 198 Nr. 3 = VersR 1959, 701). Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8, Dezember 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr, Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Auf die Revision des Klägers wird das genannte Urteil insoweit aufgehoben, als es die Klage abgewiesen hat. Die Berufung der Beklagten wurde durch Urteil vom 28. hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung teilweise abgeändert: Es hat den Anspruch nur insoweit für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt, als Ersatz wegen gestiegener Baukosten verlangt wird; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, daß die Verjährungsvorschrift des § 12 Abs. 1 WG auch auf Schadensersatzansprüche Anwendung findet, die von dem Versicherungsnehmer gegen den Versicherer wegen der Verletzung von Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag erhoben werden. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes und ist in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt (RGZ 111, 102; 156, 113; die vielfach als Beleg für eine angebliche Gegenmeinung zitierte Entscheidung 109, 345, 348 ist nicht einschlägig; sie betrifft einen Fall der Seeversicherung, auf die gern. Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch insoweit für verjährt, als er sich auf die Schäden bezieht, die dem Es führt dazu aus: Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit beginn« die Verjährung mit dem Ende des Jahres, in dem der Schaden erstmals eingetreten sei, und umfasse auch später aktuell werdende Schäden, soweit sie voraussehbar gewesen seien. Der Kläger hätte daher spätestens im Jahre 1978 Klage auf Feststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz des Verzugsschadens erheben müssen. Die von der Revision des Klägers gegen diese Rechtsauffassung geltend gemachten Bedenken sind im Ergebnis begründet. Die Verjährung eines Anspruchs aus dem Versicherungsverhältnis beginnt nach § 12 Abs. 1 WG mit dem Ende des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Daraus folgt, daß der Gläubiger im Rahmen des § 12 Abs. 1 WG - anders als nach den §§ 198, 852 BGB, anders auch als nach § 12 Abs.3 WG - nicht auf die Feststellungsklage verwiesen werden kann. Denn wenn eine bestimmte Leistung dem Schuldner möglich ist und vom Gläubiger verlangt werden kann, kann dieser auch Leistungsklage erheben; eine Feststellungsklage kommt nur dann in Betracht, wenn der Kläger aus irgend einem Grund noch nicht Leistung verlangen kann, etwa weil die Höhe des Schadens nach der Feststellung in einem Sachverständigenverfahren bedarf oder weil der aufgrund der rechtswidrigen Handlung des Schuldners zu erwartende Schaden nocht nicht eingetreten ist. Zivilsenat hat auf Anfrage erklärt, daß auch er an der Auslegung des § 12 Abs. 1 WG, wie sie in Soweit der Kläger Ersatz des Schadens verlangt, der ihm durch die Verteuerung der Baukosten entstanden ist, ist die Verjährung nach der Auffassung des Berufungs-gerichts bereits durch Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Versicherungsschutz rechtzeitig unterbrochen worden. Die Einrede der Verjährung greift auf jeden Fall schon aus den unter Ziff.II dargelegten Gründen nicht durch. Die Beklagte bezweifelt nicht, daß sie sich in den Jahren 1977 - 1979 im Verzug befunden hat; sie ist daher nach § 286 Abs. 1 BGB dem Kläger zu dem Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Das Landgericht hat daher mit Recht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
A* Nachschlagewerk: ja^ BGHZ: nein WG § 12 Abs. 1 Zur Frage, wann die Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz der Schäden beginnt, die einem Versicherungsnehmer durch die verspätete Auszahlung der nach dem Versicherungsvertrag geschuldeten Entschädigung entstehen (Abweichung von BGH LM BGB § 198 Nr. 3 = VersR 1959, 701). BGH, Urt. v. 10. Mai 1983 _ IVa ZR y4/81 _ 0LG Hnmm LG Arnsberg BUNDESGERICHTSHOF /w IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 74/81 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 10. Mai 1983 Mutterer Justizangestellte als U rknndsbeamter der Geschäftsstelle der Allgemeinen Versicherungs-AG, gesetzlich ver- treten durch den Vorstand, bestehend aus Horst BmHF» Hans-Adolf PKarl-Otto AKarl B^MP, Kurt Dr. Hermann Schm und Wolfgang EMIi Nmp itraße HfMmS 0t Beklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und gegen den Landwirt Hubert Klägers, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.« 2 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8, Dezember 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr, Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Januar 1981 wird zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers wird das genannte Urteil insoweit aufgehoben, als es die Klage abgewiesen hat. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 8. Mai 1980 wird auch insoweit zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 29. Januar 1976 kam es in dem Bauernhof des Klägers, der bei der Beklagten feuerversichert war, zu einem Brand. Die Beklagte lehnte es ab, den Kläger zu entschädigen; sie machte geltend, daß der Kläger den Brand grob fahrlässig herbeigeführt habe. Das Landgericht Arnsberg "verurteilte” die Beklagte am 20. Januar 1977, dem Kläger "Deckungsschutz zu gewähren". Die Berufung der Beklagten wurde durch Urteil vom 28. September 1977 zurückgewiesen. Die Revision wurde vom Bundesgerichtshof nicht angenommen (Beschluß vom 4. Oktober 1978). Die Beklagte zahlte am 8. März und 14. Dezember 1979 dem Kläger die Entschädigung nebst Zinsen aus. Im vorliegenden Rechtsstreit, der durch ein am 28. Dezember 1979 eingegangenes Mahngesuch und einen am 9. Januar 1980 erlassenen und am 11. Januar 1980 zugestellten Mahnbescheid eingeleitet worden ist, verlangt der Kläger Ersatz des ihm seit 1977 entstandenen VerzugsSchadens. Er behauptet, daß er sein Vieh habe auswärts unterbringen müssen; er habe deshalb an den Landwirt Miete zahlen müssen und zusätzliche Arbeitsaufwendungen gehabt. Auch habe sich infolge der steigenden Baupreise der Wiederaufbau verteuert. Seinen Gesamtschaden berechnet er nach Abzug der von der Beklagten gezahlten Zinsen auf 31.106,70 DM, von denen er 25.000,— I»! im vorliegenden Rechtsstreit geltend macht. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie meint, die Nichterfüllung des Anspruchs auf Zahlung der Brandentschädigung sei bereits im Jahre 1976 schuldhaft gewesen. Der Anspruch auf Verzugsschadensersatz sei demnach schon 1976 entstanden und bei Klageerhebung verjährt gewesen. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung teilweise abgeändert: Es hat den Anspruch nur insoweit für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt, als Ersatz wegen gestiegener Baukosten verlangt wird; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Beide Parteien haben Revision eingelegt. Der Kläger erstrebt eine Zurückweisung der Berufung, die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, daß die Verjährungsvorschrift des § 12 Abs. 1 WG auch auf Schadensersatzansprüche Anwendung findet, die von dem Versicherungsnehmer gegen den Versicherer wegen der Verletzung von Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag erhoben werden. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes und ist in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt (RGZ 111, 102; 156, 113; die vielfach als Beleg für eine angebliche Gegenmeinung zitierte Entscheidung 109, 345, 348 ist nicht einschlägig; sie betrifft einen Fall der Seeversicherung, auf die gern. § 186 WG die Vorschrift des § 12 Abs. 1 WG keine Anwendung findet). II. Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch insoweit für verjährt, als er sich auf die Schäden bezieht, die dem Kläger durch die anderweite Unterbringung seines Viehs entstanden sind. Es führt dazu aus: Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit beginn« die Verjährung mit dem Ende des Jahres, in dem der Schaden erstmals eingetreten sei, und umfasse auch später aktuell werdende Schäden, soweit sie voraussehbar gewesen seien. Demnach könnten auch solche Schadensersatzansprüche verjährt sein, bei denen die Schäden erstjn unverjährter Zeit eingetreten seien. Entscheidend sei, ob der "Grundanspruch" auf Ersatz eines VerzugsSchadens noch unverjährt bestehe. Im vorliegenden Fall sei die Beklagte bereits im Jahre 1976 in Verzug geraten. Der Kläger hätte daher spätestens im Jahre 1978 Klage auf Feststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz des Verzugsschadens erheben müssen. Daß der Kläger auf Feststellung der Pflicht zur Gewährung von Versicherungsschutz geklagt habe, genüge nicht. Die von der Revision des Klägers gegen diese Rechtsauffassung geltend gemachten Bedenken sind im Ergebnis begründet. Die Verjährung eines Anspruchs aus dem Versicherungsverhältnis beginnt nach § 12 Abs. 1 WG mit dem Ende des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Diese Regelung unterscheidet sich von der in § 198 BGB, die auf die Entstehung des Anspruchs, aber auch von der des § 852 BGB, die auf die Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen abstellt. Im Rahmen des § 12 Abs. 1 WG kommt es demnach nicht auf die Entstehung, sondern auf die Fälligkeit des Anspruchs an (Prölss/Martin WG 22. Aufl. § 12 Anm. 3 mit eingehenden Rechtsprechungsnachweisen; Bruck/Möller WG 8. Aufl. § 12 Anm. 12; Hagen in Ehrenberg, Handbuch, Bd. 8, I Abi. § 280, S.625). Es muß also Klage auf sofortige Leistung erhoben werden können. Maßgeb- lieh ist dabei diejenige Leistung, die vom Gläubiger gefordert und vom Schuldner mit der Verjährungseinrede verweigert wird (RGZ 111, 102; 156, 113; Prölss/Martin aaO; Bruck/Möller aaO). Soweit die Leistungen, die ein Versicherer aus Anlaß eines bestimmten Versicherungsfalls schuldet, zu unterschiedlichen Zeiten fällig werden, laufen für die einzelnen Teilleistungen auch unterschiedliche Verjährungsfristen (RG aaO). Daraus folgt, daß der Gläubiger im Rahmen des § 12 Abs. 1 WG - anders als nach den §§ 198, 852 BGB, anders auch als nach § 12 Abs. 3 WG - nicht auf die Feststellungsklage verwiesen werden kann. Denn wenn eine bestimmte Leistung dem Schuldner möglich ist und vom Gläubiger verlangt werden kann, kann dieser auch Leistungsklage erheben; eine Feststellungsklage kommt nur dann in Betracht, wenn der Kläger aus irgend einem Grund noch nicht Leistung verlangen kann, etwa weil die Höhe des Schadens nach der Feststellung in einem Sachverständigenverfahren bedarf oder weil der aufgrund der rechtswidrigen Handlung des Schuldners zu erwartende Schaden nocht nicht eingetreten ist. Es liegt auf der Hand, daß der Kläger im Jahre 1976 noch nicht Ersatz des Schadens verlangen konnte, der ihm möglicherweise im Jahre 1977 erwachsen würde. Die Verjährung dieses Schadensteils konnte daher nicht schon mit dem Ende des Jahres 1976, sondern erst mit dem Ende des Jahres 1977 beginnen. Soweit der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 13. Juli 1959 (II ZR 45/58 - LM, BGB § 198 Nr. 3 = NJW 1959, 1819 /~LS_7 = VersR 1959, 701) eine gegenteilige Ansicht vertreten hat, hält der erkennende Senat nicht an ihr fest. Der II. Zivilsenat hat auf Anfrage erklärt, daß auch er an der Auslegung des § 12 Abs. 1 WG, wie sie in dem genannten Urteil zu dem Ausdruck komme, nicht mehr festhalte. III. Soweit der Kläger Ersatz des Schadens verlangt, der ihm durch die Verteuerung der Baukosten entstanden ist, ist die Verjährung nach der Auffassung des Berufungs-gerichts bereits durch Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Versicherungsschutz rechtzeitig unterbrochen worden. Ob diese, von der Revision der Beklagten bekämpfte Ansicht zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben. Die Einrede der Verjährung greift auf jeden Fall schon aus den unter Ziff. II dargelegten Gründen nicht durch. IV. Es ist nicht erforderlich, die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; das Revisionsgericht kann vielmehr bereits jetzt abschließend über die Berufung entscheiden. Die Beklagte bezweifelt nicht, daß sie sich in den Jahren 1977 - 1979 im Verzug befunden hat; sie ist daher nach § 286 Abs. 1 BGB dem Kläger zu dem Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts (S. 7 des Berufungsurteils unter Ziff. III) waren sich die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Be- 8 rufungsgericht darüber einig, daß dem Kläger ein - der Höhe nach allerdings noch festzustellender - Schaden entstanden ist. Das Landgericht hat daher mit Recht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dr. Hoegen Rottmüller Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs