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BGH · IVa ZR 72/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 72/80

Ist ein materiell leistungspflichtiger Kfz-Haftpflicht-versicherer zwar gegenüber dem Versicherungsnehmer, nicht aber gegenüber dem nach § 15^2 RVO anspruchsberechtigten Sozialversicherungsträger wegen Versäumung der Klagefrist (§ 12 Abs.3 WG) leistungsfrei, so kann er vom Versicherungsnehmer keine Erstattung der an den Sozialversicherungsträger gezahlten Beträge verlangen. Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Die Beklagte, bei der der Kraftwagen gegen Haftpflicht versichert war, schrieb dem Kläger am 28. § 3 Ziff.9 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) in Verbindung mit § 426 Abs. 2 BGB die Forderungen auf uns über. § 8 der AKB endgültig, wenn Sie die Klage nicht innerhalb von 6 Monaten erheben, nachdem Ihnen unser heutiger Bescheid zugegangen ist.1’ Der Sohn des Getöteten hat den Kläger auf Schadensersatz in Anspruch genommen und ein rechtskräftiges Feststellungsurteil gegen ihn und die Beklagte erwirkt. April 1977 zugestellt worden ist, beantragt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen des Unfalls vom 17. Sie betonte, daß sie dem Kläger gegenüber wegen der Versäumung der Klagefrist leistungsfrei sei. Die Sozialversicherungsträger, die aus Anlaß des Unfalls Leistungen gewährt haben, müsse sie jedoch befriedigen, da insoweit keine "Verjährung" eingetreten sei (Damit sollte offenbar gesagt werden, daß sich die Beklagte aus den in BGHZ 65, 1 dargelegten Gründen gegenüber den Sozialversicherungsträgern auf die Versäumung der Klagefrist durch den Kläger nicht berufen könne). Die Beklagte bezweifelt nicht, daß sie gehalten ist, die Ansprüche der Haftpflichtgläubiger einschließlich der Sozialversicherungsträger zu befriedigen. In der Tat kann die Beklagte auch dann, wenn man in Übereinstimmung mit den Vorinstan-zen die Deckungspflicht verneint, die an den Sozialversicherungsträger gezahlten Beträge nicht vom Kläger erstattet verlangen. Bis zur Einführung der Direktlage des Unfallgeschädigten (§ 3 PflVG) konnte der Haftpflichtversicherer wegen der Leistungen, die er an einen Haftpflichtgläubiger erbracht hatte, nur gemäß § 158 f WG Rückgriff nehmen. Diese Vorschrift setzte aber voraus, daß der Haftpflichtgläubiger nach Maßgabe des § 158 c WG befriedigt war; sie fand daher auf Ansprüche der Sozialversicherungsträger keine Anwendung (§ 158 c Abs.A WG; vgl. Daß ein Fall eintreten könnte, in dem die Klagefrist zwar gegenüber dem Versicherungsnehmer, nicht aber gegenüber dem Sozialversicherungsträger abgelaufen ist, konnte der Gesetzgeber nicht voraussehen; denn zur damaligen Zeit wurde allgemein angenommen, daß bei einer Versäumung der Klagefrist durch den Versicherungsnehmer die Rechtswirkungen des § 12 Abs.3 WG auch gegenüber dem Sozialversicherungsträger eintreten; erstmals mit den Urteilen vom 3. Bel einer sinnvollen Auslegung muß daher § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG dahin verstanden werden, daß dem Versicherer nur dann ein Rückgriffsrecht zusteht, wenn der Versicherer Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist es nicht nur erforderlich, daß das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien durch eine tatsächliche Unsicherheit gefährdet ist, sondern auch, daß das mit der Klage erstrebte Urteil geeignet ist, die Unsicherheit zu beseitigen (vgl. Diese Voraussetzung würde der Kläger nur dann erfüllen, wenn er die Feststellung begehren würde, daß die Beklagte wegen ihrer Leistungen an die Sozialversicherungsträger (evtl, auch wegen der an die anderen Beteiligten) keinen Rückgriff nehmen könne. Dahin läßt sich jedoch der vom Kläger gestellte Antrag nicht umdeuten. Denn der Tatrichter hätte, bevor er die Klage als unzulässig abweisen konnte, die Parteien gemäß §§ 139, 278 Abs.3 ZPO auf die gegen die Zulässigkeit der Klage sprechenden Gesichtspunkte hinweisen müssen; es ist nicht auszuschließen, daß in diesem Falle der Kläger eine sachdienliche und daher zuzulassende Klageänderung vorgenommen hätte.

Zitierte Normen: § 12 WG § 7 AKB2008_alt § 426 BGB § 3 PflVG § 12 WG § 3 PflVG § 565 ZPO
WGSozialversicherungsträgerAnspruchPflVGKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
/s'
BGHZ:
nein
 PflVG 1965 § 3 Nr. 9
Ist ein materiell leistungspflichtiger Kfz-Haftpflicht-versicherer zwar gegenüber dem Versicherungsnehmer, nicht aber gegenüber dem nach § 15^2 RVO anspruchsberechtigten Sozialversicherungsträger wegen Versäumung der Klagefrist (§ 12 Abs. 3 WG) leistungsfrei, so kann er vom Versicherungsnehmer keine Erstattung der an den Sozialversicherungsträger gezahlten Beträge verlangen.
BGH, Urt.v. 16. Dezember 1981 - IVa ZR 72/80 OLG Zweibrücken
LG Kaiserslautern
BUNDESGERICHTSHOF
XT
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 72/80	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
16. Dezember 1981 Hellmann,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geechiftastelle
 des Verwaltungsangestellten Alban
 straße^
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den DMMHP HAipm	AG, gesetz-
lich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Günther DM, Ludwig van	Stephan	KMP§, Konrad TMHMP, Peter
HMBMMMstraße AHM, BMI,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Rassow
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 20. April 1978 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Bei einem Verkehrsunfall in den frühen Morgenstunden des 17. August 197^ überfuhr der Kläger mit seinem Pkw in Ramstein-Miesenbach 1 den in betrunkenem Zustand auf der Straße liegenden Arbeiter Jakob Ludwig Bfllli und verletzte ihn tödlich. Anschließend entfernte er sich ohne nnzuhalten von der Unfallstelle.
Die Beklagte, bei der der Kraftwagen gegen Haftpflicht versichert war, schrieb dem Kläger am 28. Oktober 1975*
"Wir erfuhren inzwischen, daß Sie sich von der Un-
fallstelle entfernten, ohne sich um den angerichteten Schaden zu kümmern und die zur Aufklärung des Tatbestandes und evtl. Minderung des Schadens erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Sie verletzten damit eine Obliegenheit im Sinne von § 7 I (2) Satz 2 der beigefügten Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) und können deshalb gemäß § 7 V der AKB für diesen Unfall keinen Versicherungsschutz beanspruchen.
Soweit wir Aufwendungen haben werden - mit evtl. Forderungen anderer Versicherer müssen Sie sich selbst auseinandersetzen -, gehen gern. § 3 Ziff.
9 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) in Verbindung mit § 426 Abs. 2 BGB die Forderungen auf uns über. Wir werden Sie deshalb zu gegebener Zeit auffordern, uns unsere Aufwendungen zu erstatten.
Sie sind berechtigt, das zuständige Gericht über Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz entscheiden zu lassen. Der Anspruch erlischt jedoch gern.
§ 8 der AKB endgültig, wenn Sie die Klage nicht innerhalb von 6 Monaten erheben, nachdem Ihnen unser heutiger Bescheid zugegangen ist.1’
Das Schreiben ging beim Kläger am 31. Oktober 1975 ein. Er erhob zunächst keine Deckungsklage.
Der Sohn des Getöteten hat den Kläger auf Schadensersatz in Anspruch genommen und ein rechtskräftiges Feststellungsurteil gegen ihn und die Beklagte erwirkt.
Mit der vorliegenden Klage, die am 7. April 1977 unter gleichzeitiger Einzahlung der Prozeßgebühr bei Gericht eingereicht und am 19. April 1977 zugestellt worden ist, beantragt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen des Unfalls vom 17. August 1974 Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren, soweit ein Forderungsbetrag von 1.000 EM überschritten werde. Er bringt vor, er sei zunächst der Ansicht gewesen, die Neufassung des § 7 Abs. V
s
AKB gelte nur für Fälle, die sich nach dem 1. Januar 1975 ereignet hätten. Er habe deshalb eine Klage für erfolglos gehalten. Erst nach der Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 22. Dezember 1976 - IV ZR 1/76 - in NJW 1977, 533 habe sein Anwalt erkannt, daß die Leistungsfreiheit der Beklagten ziffernmäßig begrenzt sei.
Am 19. Juli 1978 nahm die Beklagte in einem Schreiben an den anwaltlichen Bevollmächtigten zur Rückgriffsfrage Stellung. Sie betonte, daß sie dem Kläger gegenüber wegen der Versäumung der Klagefrist leistungsfrei sei.
Die Sozialversicherungsträger, die aus Anlaß des Unfalls Leistungen gewährt haben, müsse sie jedoch befriedigen, da insoweit keine "Verjährung" eingetreten sei (Damit sollte offenbar gesagt werden, daß sich die Beklagte aus den in BGHZ 65, 1 dargelegten Gründen gegenüber den Sozialversicherungsträgern auf die Versäumung der Klagefrist durch den Kläger nicht berufen könne). Sie, die Beklagte, werde die Zahlungen, die sie an die Sozialversicherungsträger erbringe, in vollem Umfang, die Zahlungen an die übrigen Beteiligten bis zu dem Betrag von 5.000 DM vom Kläger erstattet verlangen.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch wr1t er.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt Verurteilung der Beklagten zur Ge-
 
Währung von Versicherungsschutz. In dieser Form ist eine Leistungsklage wegen mangelnder Bestimmtheit unzulässig (BGHZ 79, 76). Ob der Klageantrag dahin umgedeutet werden kann, daß die Feststellung der Deckungs-pflicht verlangt wird, kann dahingestellt bleiben. Denn auch als Feststellungsklage wäre die Klage unzulässig.
Die Beklagte bezweifelt nicht, daß sie gehalten ist, die Ansprüche der Haftpflichtgläubiger einschließlich der Sozialversicherungsträger zu befriedigen. Sie berühmt sich jedoch eines Rückgriffsrechts, das sie hinsichtlich der Ansprüche der Verkehrsopfer auf 5.000 DM begrenzen, hinsichtlich der Ansprüche der Sozialversicherungsträger aber ohne ziffernmäßige Begrenzung geltend machen will. Der Kläger will ersichtlich mit seiner Klage dem drohenden Regreß entgegentreten. Es ist auch nicht zu bezweifeln, daß er ein berechtigtes Interesse daran hat, diese Frage alsbald klären zu lassen. Eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Versicherungsschutz ist jedoch hierfür nicht der geeignete Weg. Zwar würde eine der Klage stattgebende Entscheidung der Beklagten den Rückgriff abschneiden; ein Urteil, das den Anspruch auf Versicherungsschutz verneint, ließe aber die Frage, «b bei den Besonderheiten des vorliegenden Falls überhaupt ein Rückgriff wegen mangelnder Dek-kungspflicht möglich ist, und die weitere Frage, ob ein etwaiger Rückgriffsanspruch nach Maßgabe der geschäftsplanmäßigen Erklärung der Kfz-Haftpflichtversicherer von 1973 beschränkt ist, offen. In der Tat kann die Beklagte auch dann, wenn man in Übereinstimmung mit den Vorinstan-zen die Deckungspflicht verneint, die an den Sozialversicherungsträger gezahlten Beträge nicht vom Kläger erstattet verlangen.
 
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Bis zur Einführung der Direktlage des Unfallgeschädigten (§ 3 PflVG) konnte der Haftpflichtversicherer wegen der Leistungen, die er an einen Haftpflichtgläubiger erbracht hatte, nur gemäß § 158 f WG Rückgriff nehmen. Diese Vorschrift setzte aber voraus, daß der Haftpflichtgläubiger nach Maßgabe des § 158 c WG befriedigt war; sie fand daher auf Ansprüche der Sozialversicherungsträger keine Anwendung (§ 158 c Abs. A WG; vgl. BGHZ 25, 322). Als der Gesetzgeber die Vorschriften der §§ 158 b ff. WG im Bereich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung durch § 3 PflVG ersetzte, ging es ihm darum, dem Geschädigten einen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer zu gewähren. Mit § 3 Nr. 9 PflVG wollte er lediglich die rechtstechnischen Konsequenzen aus der Einführung der gesamtschuldnerischen Haftung ziehen, nicht aber die dem Haftpflichtversicherer zustehenden Rückgriffsrechte erweitern. Daß ein Fall eintreten könnte, in dem die Klagefrist zwar gegenüber dem Versicherungsnehmer, nicht aber gegenüber dem Sozialversicherungsträger abgelaufen ist, konnte der Gesetzgeber nicht voraussehen; denn zur damaligen Zeit wurde allgemein angenommen, daß bei einer Versäumung der Klagefrist durch den Versicherungsnehmer die Rechtswirkungen des § 12 Abs. 3 WG auch gegenüber dem Sozialversicherungsträger eintreten; erstmals mit den Urteilen vom 3. Juni 1970 - IV ZR 181/69 - und vom 21. Oktober V>yo - IV ZU 207/69 - (VersR 1970, 755; 1971, 70) wurde dieser Grundsatz gewissen Einschränkungen unterworfen. Bel einer sinnvollen Auslegung muß daher § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG dahin verstanden werden, daß dem Versicherer nur dann ein Rückgriffsrecht zusteht, wenn der Versicherer
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gegenüber dem Geschädigten deshalb leistungspflichtig ist, weil er ihm gemäß § 1 Nr. 4 des Pflichtversicherungsgesetzes seine Leistungsfreiheit nicht entgegenhalten kann. § 3 Nr. 4 PflVG gilt jedoch gemäß § 3 Nr. 6 des Gesetzes i.V.m. § 158 c Abs. 4 WG nicht für Ansprüche der Sozialversicherungsträger.
Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist es nicht nur erforderlich, daß das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien durch eine tatsächliche Unsicherheit gefährdet ist, sondern auch, daß das mit der Klage erstrebte Urteil geeignet ist, die Unsicherheit zu beseitigen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 11. Aufl. § 256 Anm. 5 b Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 39. Aufl. § 256 Anm. 3 Da m.w.N.). Diese Voraussetzung würde der Kläger nur dann erfüllen, wenn er die Feststellung begehren würde, daß die Beklagte wegen ihrer Leistungen an die Sozialversicherungsträger (evtl, auch wegen der an die anderen Beteiligten) keinen Rückgriff nehmen könne. Dahin läßt sich jedoch der vom Kläger gestellte Antrag nicht umdeuten. Das Berufungsgericht hätte daher über diesen Antrag nicht sachlich entscheiden, sondern die Klage als unzulässig abweisen müssen. Aus diesem Grunde muß das Berufungsurteil aufgehoben werden. Das Revisionsgericht ist zu einer abschließenden Entscheidung (§ 565 Abs. 3 ZPO) indessen nicht in der Lage. Denn der Tatrichter hätte, bevor er die Klage als unzulässig abweisen konnte, die Parteien gemäß §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO auf die gegen die Zulässigkeit der Klage
 sprechenden Gesichtspunkte hinweisen müssen; es ist nicht auszuschließen, daß in diesem Falle der Kläger eine sachdienliche und daher zuzulassende Klageänderung vorgenommen hätte.
Dr. Hoegen
 Rottmüller	Dehner
 Dr. Schmidt-Kessel
 Rassow