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BGH

Gericht: BGH

BGHZ: nein Teilungsabkommen Die Klausel» daß das TA nicht gilt» wenn der Schaden durch Vorsatz des Geschädigten entstanden ist» umfaßt auch ein Handeln mit nur natürlichem Vorsatz, Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Damit fallen zu dem Beispiel solche Schäden nicht unter das Teilungsabkommen, bei denen es an einem Kausalzusammenhang zwischen Schaden und dem Handeln bzw. Das Abkommen gilt auch, wenn der Schaden durch eigenes Verschulden, jedoch nicht durch Vorsatz des Geschädigten entstanden ist. Es ist zwisehen den Parteien außer Streit, daß sich der Klageanspruch allenfalls aus dem Teilungsabkommen ergeben könnte und ein gesetzlicher, auf die Klägerin übergegangener Anspruch ni '.ht in Rede steht. Die Klägerin meint, die Anwendung d?s Teilungsabkommens sei nicht wegen vorsätzlichen Handelns der Verunglückten ausgeschlossen, weil diese sich in einem die freie WillensbeStimmung ausschließenden Zustand Nach der Auffassung des Berufungsgerichts fällt der Schadensfall zwar in den von der Beklagten versicherten Haftpflichtgefahrenbereich; zwischen dem Schadensfall und dem versicherten Wagnis bestehe ein innerer, nicht etwa nur ein äußerlicher und zufälliger Zusammenhang. Aus dem Zweck des Teilungsab-kommens, eine umfangreiche Prüfung oder gar eine Beweisaufnahme zu vermeiden, ergebe sich, daß auf den offen zutage liegenden Geschehensablauf abzustellen sei und nicht über die Zurechnungsfähigkeit Beweis erhoben werden dürfe. Sachverhalts könne nicht davon ausgegangen werden, daß Frau sich krankheitsbeiingt allgemein in einem die freie WillensbeStimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Nach § 1 Nr. 3 des Teilungsabkommens ist die Erstattungspflicht des Haftpflichtversicherers davon abhängig, daß zwischen dem Schadensfall und dem versicherten Wagnis ein innerer und nicht nur ein äußerlicher und zufälliger Zusammenhang besteht (vgl. Nach § 10 AKB umfaßt die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung unter anderem die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs ein Schaden entstanden ist. Ob hier die weitere Voraussetzung für die Anwendung des Teilungsabkommens vorliegt, daß objektiv die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers gegeben ist, bedarf keiner Entscheidung, Denn nach § 1 Nr. 4 gilt das Teilungsabkommen nicht, wenn der Schaden durch Vorsatz des Geschädigten entstanden ist. Die herkömmliche Auffassung versteht ihn als ein Element der Schuld, der damit Zurechnungsfähigkeit voraussetzt, Im Anschluß an die im Strafrecht entwickelte finale Handlungslehre wird dagegen auch vertreten, der Vorsatz sei Teil der Handlung und damit nur Gegenstand einer die Schuld bejahenden oder verneinenden Wertung; von diesem Standpunkt aus kann auch der Unzurechnungsfähige vorsätzlich handeln (vgl. typischen Vertragsklausel* Die Verwendung des Begriffes "eigenes Verschulden" des Geschädigten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Begriff des "Vorsatzes" in § 1 Nr* 4 des Teilungsabkommens läßt keinen sicheren Schluß darauf zu9 daß die Parteien nur ein schuldhaft vorsätzliches Verhalten gemeint hätten* Der Senat trifft deshalb die Auslegung nach Sinn und Zweck des Teilungsabkommens. Sinn und Zweck des Abkommens gehen dahin* im Interesse einer Arbeitsund Kostenersparnis eine PrUfung der Haftungsfrage im Einzelfall möglichst weitgehend auszuschließen* Das kann nur erreicht werden* wenn an leicht feststellbare Merkmale angeknüpft wird* Die Zurechnungsfähigkeit eines Verunglückten kann aber in aller Regel nur nach eingehenden Ermittlungen und unter Zuziehung eines Sachverständigen beurteilt werden* Wollte man die Anwendung der Ausschlußklausel bei vorsätzlichem Handeln des Geschädigten von seiner Zurechnungsfähigkeit abhängig machen* so würde - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - der Sinn des Teilungsabkommens verfehlt* Der Senat versteht die Ausschlußklausel deshalb dahin* daß sie auch bei einem Handeln des Geschädigten mit "natürlichem Vorsatz" eingreift* Schützenswerte Belange des Sozialversicherungsträgers werden bei dieser Auslegung nicht beeinträchtigt* Da die Verunglückte unstreitig mit "natürlichem Vorsatz" gehandelt hat, hat der Berufungsrichter zu Recht von einer Beweiserhebung über ihre Zurechnungs-fähigkeit zur Zeit des Unglücksfalles abgesehen«

Zitierte Normen: § 7 StVG § 10 AKB2008_alt
RechtTeilungsabkommensVorsatzZusammenhangTeilungsabkommenKlägerinGeschädigteSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
 Teilungsabkommen
Die Klausel» daß das TA nicht gilt» wenn der Schaden durch Vorsatz des Geschädigten entstanden ist» umfaßt auch ein Handeln mit nur natürlichem Vorsatz,
BGH, Urteil v. 13. Februar 1985 - IVa ZR /83 “ Fran*furt
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 71 /R^	URTEIL	Verkündet	am	.
13. Februar 1985
Mutterer,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der GeschSftMtelle
 in dem Rechtsstreit
 des öffentlichen Rechts, MHHBstraße 43,
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- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Prof, Er.
Lind Dr.	-
gegen
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Vorstand,
AG, ve ^treten durch den
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr.	-
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Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Foegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 1983 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Zwischen der klagenden	und
 der Beklagten als Haftpflichtversicherer besteht folgendes Teilungsabkommen:
"1. Kann die Ip| (Kl.) gegen eine bei der
(Bekl.) haftpflichtversicherte natürliche oder juristische Person gemäß § 1542 RVO Regreßansprüche aus Schadenfällen ihrer Versicherten oder deren mitversicherten Familienangehörigen geltend machen, so verzichtet die auf die Prüfung der Rechtslage, insbesondere der Haftungsfrage, und ersetzt der lfl| nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in den Fällen
 der Gefährdungshaftung 55% der Verschuldenshaftung 55%
ihrer nach der RVO zu gewährenden Leistungen.
2. Voraussetzung dafür ist, daß den Geschädigten in der gleichen Zeit ein gleichartiger Schaden-? ersatzanspruch entstanden und auf die ipp übergegangen ist.
Voraussetzung ist ferner, daß nach dem feststehenden Tatbestand objektiv die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung gegeben ist. Damit fallen zu dem Beispiel solche Schäden nicht unter das Teilungsabkommen, bei denen es an einem Kausalzusammenhang zwischen Schaden und dem Handeln bzw. Unterlassen des Inanspruchgenommenen offensichtlich fehlt, die also nur rein äußerlich oder zufällig mit dem versicherten Wagnis Zusammenhängen. Die R^| kann Glaubhaftmachung dieses ursächlichen Zusammenhanges verlangen.
4. Die R(pp verzichtet auf den Einwand des unabwendbaren Ereignisses (§7, II StVG). Das Abkommen gilt auch, wenn der Schaden durch eigenes Verschulden, jedoch nicht durch Vorsatz des Geschädigten entstanden ist.
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Am 14. November 1980 ging die Renterin Rj^| die unter depressiven Stimmungen litt und sich in
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ambulanter nervenfachärztlicher Behandlung befand (sie hatte etwa 4 Jahre zuvor einen Suizidversuch durch Ertränken unternommen), auf dem unbefestigten rechten Randstreifen der Landstraße von Koblenz-Metternich nach Polch. In gleicher Richtung fuhr ein mit 22 t Erdaushub beladener LKV/, der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist. Als sich der LKV/ der Fußgängerin von hinten näherte, blieb diese auf dem Randstreifen stehen und suchte und fand Blickkontakt mit dem Fahrer. Dieser setzte, da er nichts Ungewöhnliches wahmahm, seine Fahrt fort. Als sich der LKV/ fast in gleicher Höhe mit Frau	be-
fand, ließ diese ihre Tasche fallen und warf sich in selbstmörderischer Absicht unmittelbar vor den LKV/. Sie erlitt lebensgefährliche Verletzungen, an denen sie später verstarb.
Der Klägerin als Krankenversicherer entstanden unfallbedingte Aufwendungen von 12.^*18,15 DM. Davon will sie unter Berufung auf das Tei ungsabkommen von der Beklagten 55%, das sind 7.0«9,98 DM, ersetzt haben. Es ist zwisehen den Parteien außer Streit, daß sich der Klageanspruch allenfalls aus dem Teilungsabkommen ergeben könnte und ein gesetzlicher, auf die Klägerin übergegangener Anspruch ni '.ht in Rede steht. Die Klägerin meint, die Anwendung d?s Teilungsabkommens sei nicht wegen vorsätzlichen Handelns der Verunglückten ausgeschlossen, weil diese sich in einem die freie WillensbeStimmung ausschließenden Zustand
 
krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Die Klage blieb vor Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit der - zugelassenen -Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts fällt der Schadensfall zwar in den von der Beklagten versicherten Haftpflichtgefahrenbereich; zwischen dem Schadensfall und dem versicherten Wagnis bestehe ein innerer, nicht etwa nur ein äußerlicher und zufälliger Zusammenhang. Die Verunglückte habe indessen in selbstmörderischer Absicht gehandelt.
Ihr Verhalten sei zweck- und zielgerichtet gewesen und geeignet, den von ihr gefaßten Entschluß zur Selbsttötung zu verwirklichen. Sie habe deshalb zu demindest mit einem sich nach außen dokumentierenden natürlichen Vorsatz gehandelt. Danach sei eine vorsätzliche Schadensherbeiführung im Sinne des Teilungsabkommens zu bejahen. Aus dem Zweck des Teilungsab-kommens, eine umfangreiche Prüfung oder gar eine Beweisaufnahme zu vermeiden, ergebe sich, daß auf den offen zutage liegenden Geschehensablauf abzustellen sei und nicht über die Zurechnungsfähigkeit Beweis erhoben werden dürfe. Aufgrund des unstreitigen
 
Sachverhalts könne nicht davon ausgegangen werden, daß Frau	sich	krankheitsbeiingt	allgemein
 in einem die freie WillensbeStimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe.
Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.
Die hier in Betracht kommenden Teile des vorliegenden Teilungsabkommens sind typische, im ganzen Bundesgebiet verwendete Klauseln. Sie sind deshalb vom Revisionsgericht frei auszulegen (ständige Rechtsprechung).
Nach § 1 Nr. 3 des Teilungsabkommens ist die Erstattungspflicht des Haftpflichtversicherers davon abhängig, daß zwischen dem Schadensfall und dem versicherten Wagnis ein innerer und nicht nur ein äußerlicher und zufälliger Zusammenhang besteht (vgl. dazu z.B. BGH Urteil vom 19. September 1979, IV ZR 78/78 = LM Teilungsabkommen Nr. 12 = VersR 1979, 1093). Im übrigen soll nach § 1 Nr. 1 eine Prüfung der Haftungsfrage unterbleiben. Daß dieser innere Zusammenhang hier besteht, nimmt der Tatrichter zu Recht an. Der Schaden ist beim Gebrauch eines bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs entstanden. Nach § 10 AKB umfaßt die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung unter anderem die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs ein Schaden entstanden ist. Dieser innere
 
Zusammenhang wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Verunglückte in selbstmörderischer Absicht gehandelt hat. Ob hier die weitere Voraussetzung für die Anwendung des Teilungsabkommens vorliegt, daß objektiv die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers gegeben ist, bedarf keiner Entscheidung,
 Denn nach § 1 Nr. 4 gilt das Teilungsabkommen nicht, wenn der Schaden durch Vorsatz des Geschädigten entstanden ist. Die Parteien streiten darüber, ob darunter auch die Handlung eines Unzurechnungsfähigen mit "natürlichem Vorsatz" fällt oder ob nur schuldhaftes Handeln des Geschädigten die Anwendung des Teilungsabkommens entfallen läßt. Der zivilrechtliche Begriff des Vorsatzes ist insoweit nicht eindeutig.
Die herkömmliche Auffassung versteht ihn als ein Element der Schuld, der damit Zurechnungsfähigkeit voraussetzt, Im Anschluß an die im Strafrecht entwickelte finale Handlungslehre wird dagegen auch vertreten, der Vorsatz sei Teil der Handlung und damit nur Gegenstand einer die Schuld bejahenden oder verneinenden Wertung; von diesem Standpunkt aus kann auch der Unzurechnungsfähige vorsätzlich handeln (vgl. insbesondere Enneccerus/ Nipperdey, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts 2. Halbband, 15. Aufl. § 213 - S. 1317 ff, und passim; zu dem Meinungsstand vergl. BGB-RGRK/Steffen 12, Aufl,
§ 823 Rdn. 393 ff,» insbesondere 402), Nach der Zivilrechtsdogmatik sind danach beide Auslegungen denkbar.
Es handelt sich hier indessen um die Auslegung einer
 
typischen Vertragsklausel* Die Verwendung des Begriffes "eigenes Verschulden" des Geschädigten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Begriff des "Vorsatzes" in § 1 Nr* 4 des Teilungsabkommens läßt keinen sicheren Schluß darauf zu9 daß die Parteien nur ein schuldhaft vorsätzliches Verhalten gemeint hätten* Der Senat trifft deshalb die Auslegung nach Sinn und Zweck des Teilungsabkommens.
Sinn und Zweck des Abkommens gehen dahin* im Interesse einer Arbeitsund Kostenersparnis eine PrUfung der Haftungsfrage im Einzelfall möglichst weitgehend auszuschließen* Das kann nur erreicht werden* wenn an leicht feststellbare Merkmale angeknüpft wird* Die Zurechnungsfähigkeit eines Verunglückten kann aber in aller Regel nur nach eingehenden Ermittlungen und unter Zuziehung eines Sachverständigen beurteilt werden* Wollte man die Anwendung der Ausschlußklausel bei vorsätzlichem Handeln des Geschädigten von seiner Zurechnungsfähigkeit abhängig machen* so würde - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - der Sinn des Teilungsabkommens verfehlt* Der Senat versteht die Ausschlußklausel deshalb dahin* daß sie auch bei einem Handeln des Geschädigten mit "natürlichem Vorsatz" eingreift* Schützenswerte Belange des Sozialversicherungsträgers werden bei dieser Auslegung nicht beeinträchtigt*
Da die Verunglückte unstreitig mit "natürlichem Vorsatz" gehandelt hat, hat der Berufungsrichter zu Recht von einer Beweiserhebung über ihre Zurechnungs-fähigkeit zur Zeit des Unglücksfalles abgesehen«
Dr. Hoegen
 Dr. Lang	Dehner
 Dr« Schmidt-Kessel
 Dr. Ritter