Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 24. Gründe Durch das mit der Revision der Klägerin angefochtene Teilurteil ist auf deren Berufung über die in erster Instanz zuerkannten Ansprüche hinaus ein Betrag von 1.155,24 DM nebst Zinsen zugesprochen, die Berufung aber zurückgewiesen worden, soweit ihre Zahlungsklage in Höhe eines Teilbetrages von 30.464,33 DM nebst Zinsen und soweit ihre mit der Berufung weiterverfolgte Herausgabeklage vom Landgericht abgewiesen worden waren. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil entschieden, obwohl der auf Zahlung von 59.395,81 DM gerichtete Hauptantrag die mit dem Zahlungshilfsantrag begehrte Summe von 27.776,24 DM (richtig gerechnet: 27.776,14 DM; die Berechnungen GA 145 und 185 enthalten einen Additionsfehler um -,10 DM) in Höhe eines Teilbetrages von 9.395,91 DM (richtig ...,81 DM) umfaßte. Demgegenüber beantragt die Klägerin, daß bei der Beschwer auch der Teilbetrag von 9.395,91 DM berücksichtigt wird, hinsichtlich dessen Haupt- und Hilfsantrag identisch sind, weil das Berufungsgericht von dem Hauptantrag der Klägerin nur den Betrag von 1.155,24 DM zuerkannt und im übrigen über ihn ablehnend entschieden habe. Das Berufungsgericht hat ausweislich des dafür maßgeblichen Urteilstenors über den Zahlungshauptantrag nur entschieden - und angesichts der Ausführungen auf S. Also ist über den gleichermaßen vom Hauptantrag und vom Hilfsantrag umfaßten Teilbetrag in Höhe von 9.395,91 DM noch keine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen, auch wenn die Entscheidungsgründe Ausführungen zu den mit ihm begehrten Einzelpositionen enthalten.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVa ZR 70/87 in dem Rechtsstreit Frau Elisabeth C BC England, i Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Angestellten Heinz 5 a Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte - & Partner, 2 37 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 24. Juni 1987 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, ihre Beschwer abweichend vom Teilurteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Januar 1987 höher festzusetzen, wird abgelehnt. Gründe Durch das mit der Revision der Klägerin angefochtene Teilurteil ist auf deren Berufung über die in erster Instanz zuerkannten Ansprüche hinaus ein Betrag von 1.155,24 DM nebst Zinsen zugesprochen, die Berufung aber zurückgewiesen worden, soweit ihre Zahlungsklage in Höhe eines Teilbetrages von 30.464,33 DM nebst Zinsen und soweit ihre mit der Berufung weiterverfolgte Herausgabeklage vom Landgericht abgewiesen worden waren. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil entschieden, obwohl der auf Zahlung von 59.395,81 DM gerichtete Hauptantrag die mit dem Zahlungshilfsantrag begehrte Summe von 27.776,24 DM (richtig gerechnet: 27.776,14 DM; die Berechnungen GA 145 und 185 enthalten einen Additionsfehler um -,10 DM) in Höhe eines Teilbetrages von 9.395,91 DM (richtig ...,81 DM) umfaßte. Dieser Teilbe- 3 trag bestehend aus Bankguthaben abzüglich Zahlung (= 8.240,57 DM), aus Miete (= 220,- DM) und aus Beerdigungskosten (einschließlich der Klageerweiterung 935,24 DM) wurde also sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag geltend gemacht. Da das Berufungsgericht die abgewiesenen Herausgabeansprüche dem Begehren der Klägerin folgend mit insgesamt 2.000 DM bewertete, hat es in seinem Teilurteil die Beschwer für die Klägerin auf 32.464,33 DM festgesetzt. Demgegenüber beantragt die Klägerin, daß bei der Beschwer auch der Teilbetrag von 9.395,91 DM berücksichtigt wird, hinsichtlich dessen Haupt- und Hilfsantrag identisch sind, weil das Berufungsgericht von dem Hauptantrag der Klägerin nur den Betrag von 1.155,24 DM zuerkannt und im übrigen über ihn ablehnend entschieden habe. Allerdings kann die Berechnung der Einzelpositionen in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils in diesem Sinne verstanden werden. Gleichwohl ist die Klägerin nur in Höhe des festgesetzten Betrages von 32.464,33 DM durch das an-gefochtene Urteil beschwert. Das Berufungsgericht hat ausweislich des dafür maßgeblichen Urteilstenors über den Zahlungshauptantrag nur entschieden - und angesichts der Ausführungen auf S. 4 Abs. 1 des Urteils anscheinend trotz seiner weiter reichenden Berechnung auch nur entscheiden wollen -, soweit der Hauptantrag den Hilfsantrag übersteigt. Also ist über den gleichermaßen vom Hauptantrag und vom Hilfsantrag umfaßten Teilbetrag in Höhe von 9.395,91 DM noch keine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen, auch wenn die Entscheidungsgründe Ausführungen zu den mit ihm begehrten Einzelpositionen enthalten. Vielmehr ist über die gesamte mit dem Zahlungshilfsantrag geltend gemachte Summe von 27.776,14 DM noch vom Berufungsgericht zu entscheiden. Dr. Hoegen Dr. Zopfs