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BGH · IVa ZR 68/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 68/86

Den Versicherungsnehmer trifft die Beweislast dafür, daß der Fahrer ohne Fahrerlaubnis unberechtigter Fahrer war. Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmül ler, Dr. Lang, Dr. Ritter und Dr. v. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Das trifft zu und wird auch in der Revisionsinstanz nicht in Zweifel gezogen, in der Revisionsinstanz ist ferner nicht mehr umstritten, daß nicht mehr geklärt werden kann, ob dem Fahrer das Fahrzeug von dem Kläger (oder einem Repräsentanten des Klägers) für die Fahrt, auf der sich der Unfall ereignet hat, überlassen worden ist, oder ob dieser das Fahrzeug unberechtigt (als sogenannter "Schwarzfahrer") benutzt hat. Dabei handele es sich aber zunächst um eine ObliegenheitsVerletzung des Fahrers, durch die dieser den Versicherungsschutz einbüße; sie könne dem Versicherungsnehmer nur zugerechnet werden, wenn der Fahrer sein Repräsentant sei, was hier aus-scheide. Führe ein Fahrer, der keine Fahrerlaubnis besitzt, ein Fahrzeug, dann indiziere das noch nicht den objektiven Tatbestand der Verletzung einer Obliegenheit durch den Halter oder Eigentümer des Fahrzeuges. So heiße es in § 2 Nr. 2b AKB, daß dex Versicherungsschutz des Eigentümers und Halters bestehen blexbe, falls ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug benutzt; "Schwarzfahrten" auszuschließen, könne mithin keine Obliegenheit des Versicherungsnehmers darstellen. Benutze der Fahrer das Fahrzeug ohne oder gegen den Willen des Versicherungsnehmers, so fehle es schon an der Verletzung einer den Versicherungsnehmer treffenden Obliegenheit. Eine generelle Überbürdung der Beweislast für die Schwarzfahrt auf den Versicherungsnehmer widerspräche grundlegenden Prinzipien des Versicherungsvertragsrechts. Die Fassung des § 2 Nr. 2c Satz 2 a.E. AKB habe auch nicht den Sinn, für den Fall der "Schwarzfahrt" die Beweislast dem Halter oder Eigentümer aufzuerlegen. Die ausdrückliche Erwähnung der Schwarzfahrt in diesem Zusammenhang solle vielmehr verhindern, daß die Regelung in § 2 Nr. 2b Satz 2 AKB dann nicht mehr zu dem Zuge komme, wenn ein unberechtigter Fahrer (z.B. Dieb) das Fahrzeug gelenkt habe. Dieser Fall tritt nach § 2 Abs.2c AKB ein, wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles ... Nach Satz 2 dieser Bestimmung gelten hiervon zwei Ausnahmen: Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem VN, dem Halter oder Eigentümer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht. Demgemäß ist, wie auch das Berufungsgericht in VersR 1983, 627 ausgeführt hat, für die erste Alternative des § 2 Nr. 2c Satz 2 AKB - unverschuldete Annahme des Besitzes der erforderlichen Fahrerlaubnis - unstreitig, daß der VN für ihr Vorhandensein beweispflichtig ist. Nach überwiegender Ansicht trifft auch hier den VN die Beweisest dafür, daß ein unberechtigter Fahrer gefahren sei (Senat Urteil vom 26.1.1983 - IVa ZR 108/81 - VersR 1983, 360; OLG Hamm, VersR 1958, 509; 1965, 996; 1972, 732; 1984, 835; OLG München, VersR 1962, 465; ZfS 1983, 51; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 13. Das Oberlandesgericht Koblenz (ZfS 1983, 51) meint, in Fällen, in denen streitig ist, ob ein führerscheinloser Fahrer berechtigter oder unberechtigter Fahrer war, müsse stets eine wertende Betrachtung darüber erfolgen, ob von § 2 Nr. 2b oder c AKB ausgegangen werden solle, was bei dem vorliegenden Sachverhalt, bei dem der führerscheinlose Fahrer öfter mit Erlaubnis des Klägers gefahren war, zur Anwendung des § 2 Nr. 2c AKB führen müßte. An. 5 zu § 2 AKB) halten das für richtig, sofern es darum geht, ob der Fahrer sich unberechtigt in den Besitz des Fahrzeugs gesetzt hat. § 2 Abs.2c AKB enthält auch die Obliegenheit für den VN, Halter und Eigentümer, das Fahren ohne Fahrerlaubnis zu verhindern (insoweit richtig OLG Hamm VersR 1980, 1018, 1019). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat im Einklang mit § 6 Abs. 1 Satz 1 WG der VN, Halter oder Eigentümer zu beweisen. Daß dem Kläger dieser Beweis hinsichtlich der ersten Alternative (schuldlose Annahme des Vorhandenseins der Fahrerlaubnis) nicht gelungen ist, haben die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei festgestellt. An der Beweislast des Klägers für die zweite Alternative kann auch deshalb kein Zweifel bestehen, weil die Versicherer dem VN, dem Halter und dem Eigentümer insoweit über § 6 Abs. 1 Satz 1 WG hinaus entgegengekommen sind, indem sie - trotz feststehenden objektiven Verstoßes gegen die Obliegenheit - bei Vorliegen einer Schwarzfahrt nicht den Beweis verlangen, daß die genannten Personen an der Schwarzfahrt kein Verschulden trifft.

Zitierte Normen: § 2 AKB2008_alt § 6 WG
VersichererFahrerSchwarzfahrtVNObliegenheitFahrzeugAKBKlägerFahrerlaubnis

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 2 Abs. 2c
Den Versicherungsnehmer trifft die Beweislast dafür, daß der Fahrer ohne Fahrerlaubnis unberechtigter Fahrer war.
BGH, Urt.v. 17. November 1987 - IVa ZR 68/86 - OLG Düsseldorf
LG Kleve
BUNDESGERICHTSHOF >
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 68/86	URTEIL
Verkündet ams
17. November 19 u1
Hellmann
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der R^l Allgemeine Versicherung AG, T^mP-H^H^-Ring 23, Kfl», vertreten durch den Vorstand, ebenda.
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Herrn Johannes Jt
' r
Istraße 59-61, G<
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmül ler, Dr. Lang, Dr. Ritter und Dr. v. Ungern-Sternberg auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1987
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 1986 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 22. Mai 1985 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung und der Revision.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, wegen eines Verkehrsunfalls Haftpflichtversicherungsschutz sowie Leistungen aus der Vollkaskoversicherung zu erbringen.
WIV
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Am 7. November 1983 verursachte der beim Kläger ange-stellte Zeuge SflHB mit dem vom Kläger bei der Beklagten haftpflicht- und vollkaskoversicherten Lieferwagen	12
einen Verkehrsunfall. S^|Bk war nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Die Beklagte verweigert Versicherungsleistungen mit der Begründung, der Kläger habe Kenntnis davon haben müssen, daß Scheel keine Fahrerlaubnis hatte; dies führe gemäß § 2 Nr. 2c AKB zur Leistungsfreiheit; wegen der von ihr nach dem Pflichtversicherungsgesetz zu deckenden Ansprüche des Unfallgegners werde sie in Höhe von 5.000 DM Rückgriff nehmen.
Der Kläger behauptet, angenommen zu haben, daß S{ eine Fahrerlaubnis besessen habe.	habe	ihn	insoweit
 durch geschicktes Verhalten getäuscht. Der Unfall habe sich im übrigen auf einer Schwarzfahrt des Zeugen ereignet. SU* habe den Wagen unerlaubt für Privatzwecke verwendet. Die Beklagte bestreitet, daß eine Schwarzfahrt Vorgelegen habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr in seinem in VersR 1986, 377 veröffentlichten Urteil stattgegeben. Mit ihrer zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheiduncrsqründe
 Die Revision hat Erfolg.
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Beide Vorinstanzen sind davon ausgegangen, der Kläger habe nicht ohne Verschulden annehmen dürfen, daß	im
 Besitz einer Fahrerlaubnis sei. Das trifft zu und wird auch in der Revisionsinstanz nicht in Zweifel gezogen, in der Revisionsinstanz ist ferner nicht mehr umstritten, daß nicht mehr geklärt werden kann, ob dem Fahrer	das	Fahrzeug
 von dem Kläger (oder einem Repräsentanten des Klägers) für die Fahrt, auf der sich der Unfall ereignet hat, überlassen worden ist, oder ob dieser das Fahrzeug unberechtigt (als sogenannter "Schwarzfahrer") benutzt hat. In Abweichung von der Ansicht des Landgerichts ist das Berufungsgericht der von ihm schon in VersR 1983, 627 vertretenen Ansicht, die Folgen dieser Unaufklärbarkeit müßten die Beklagte treffen, die sich auf Leistungsfreiheit beruft. Hierzu hat es ausgeführt s
Die sprachliche Fassung des § 2 Nr. 2c AKB, die für eine Beweislast des VN spreche, stehe im Widerspruch zu dem sachlichen Gehalt der Regelung. Dieser müsse vorgehen. § 2 Nr. 2c AKB sanktioniere einen Obliegenheitsverstoß. Als ein Obliegenheitsverstoß werde es angesehen, wenn ein Fahrer das Fahrzeug ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis führe. Dabei handele es sich aber zunächst um eine ObliegenheitsVerletzung des Fahrers, durch die dieser den Versicherungsschutz einbüße; sie könne dem Versicherungsnehmer nur zugerechnet werden, wenn der Fahrer sein Repräsentant sei, was hier aus-scheide. Führe ein Fahrer, der keine Fahrerlaubnis besitzt, ein Fahrzeug, dann indiziere das noch nicht den objektiven Tatbestand der Verletzung einer Obliegenheit durch den Halter oder Eigentümer des Fahrzeuges. Diesem sei nicht gegenüber dem Versicherer als Obliegenheit aufgegeben, generell
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die Benutzung des Fahrzeugs durch einen fahrerlaubnislosen Fahrer zu verhindern. So heiße es in § 2 Nr. 2b AKB, daß dex Versicherungsschutz des Eigentümers und Halters bestehen blexbe, falls ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug benutzt; "Schwarzfahrten" auszuschließen, könne mithin keine Obliegenheit des Versicherungsnehmers darstellen. Die Erfüllung eines solchen Gebots wäre dem Halter oder Eigentümer auch bisweilen unmöglich. Er könne beispielsweise häufig nichts dagegen tun, daß sein Fahrzeug gestohlen und alsdann von einem "führerscheinlosen" Dieb gefahren werde. Eine in bestimmten Teilbereichen unerfüllbare Obliegenheit könne dem Versicherungsnehmer nicht uneingeschränkt angesonnen sein. Vor diesem Hintergrund könne die Obliegenheit des Versicherungsnehmers nur dahin gehen, das Fahrzeug niemandem, der nicht über die vorgeschriebene Fahrerlaubnis verfügt, in dem Sinne zu überlassen, daß er ihm das Fahrzeug willentlich zur Verfügung stelle. Benutze der Fahrer das Fahrzeug ohne oder gegen den Willen des Versicherungsnehmers, so fehle es schon an der Verletzung einer den Versicherungsnehmer treffenden Obliegenheit. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verletzung der Obliegenheit müsse nach allgemeinen Grundsätzen der Versicherer nachweisen. Das müsse auch für die Verletzung der Obliegenheit gelten, das Fahrzeug keiner Person zur Benutzung zu überlassen, die keine Fahrerlaubnis besitzt. Behaupte der Versicherungsnehmer das Vorliegen einer Schwarzfahrt, so müsse daher der Versicherer dies widerlegen. Eine generelle Überbürdung der Beweislast für die Schwarzfahrt auf den Versicherungsnehmer widerspräche grundlegenden Prinzipien des Versicherungsvertragsrechts. Deshalb stehe es dem Versicherer auch nicht frei, im Wege der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AKB) eine ihm günstigere Rege-
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lung der Beweislast hinsichtlich des in Rede stehenden Obliegenheitsverstoßes einzuführen. Dies liefe dem Gedanken der Regelung des § 15a WG zuwider. Die Fassung des § 2 Nr. 2c Satz 2 a.E. AKB habe auch nicht den Sinn, für den Fall der "Schwarzfahrt" die Beweislast dem Halter oder Eigentümer aufzuerlegen. Die ausdrückliche Erwähnung der Schwarzfahrt in diesem Zusammenhang solle vielmehr verhindern, daß die Regelung in § 2 Nr. 2b Satz 2 AKB dann nicht mehr zu dem Zuge komme, wenn ein unberechtigter Fahrer (z.B. Dieb) das Fahrzeug gelenkt habe.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
1.	§ 2 Nr. 2 AKB normiert ausdrücklich Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles, bei deren Verletzung der Versicherer leistungsfrei sein soll. Dieser Fall tritt nach § 2 Abs. 2c AKB ein, wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles ... nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. Nach Satz 2 dieser Bestimmung gelten hiervon zwei Ausnahmen: Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem VN, dem Halter oder Eigentümer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht. Es entspricht allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung, daß das Vorliegen solcher Ausnahmetatbestände derjenige beweisen muß, der sich auf sie beruft. Demgemäß ist, wie auch das Berufungsgericht in VersR 1983, 627 ausgeführt hat, für die erste Alternative des § 2 Nr. 2c Satz 2 AKB - unverschuldete Annahme des Besitzes der erforderlichen Fahrerlaubnis - unstreitig, daß der VN für ihr Vorhandensein beweispflichtig ist.
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2.	Demgegenüber wird die Beweislast hinsichtlich der zweiten Alternative unterschiedlich beurteilt. Nach überwiegender Ansicht trifft auch hier den VN die Beweisest dafür, daß ein unberechtigter Fahrer gefahren sei (Senat Urteil vom 26.1.1983 - IVa ZR 108/81 - VersR 1983, 360; OLG Hamm, VersR 1958, 509; 1965, 996; 1972, 732; 1984, 835; OLG München, VersR 1962, 465; ZfS 1983, 51; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 13. Auf1. § 2 Rdn. 259). Das Oberlandesgericht Koblenz (ZfS 1983, 51) meint, in Fällen, in denen streitig ist, ob ein führerscheinloser Fahrer berechtigter oder unberechtigter Fahrer war, müsse stets eine wertende Betrachtung darüber erfolgen, ob von § 2 Nr. 2b oder c AKB ausgegangen werden solle, was bei dem vorliegenden Sachverhalt, bei dem der führerscheinlose Fahrer öfter mit Erlaubnis des Klägers gefahren war, zur Anwendung des § 2 Nr. 2c AKB führen müßte. Demgegenüber meint das Oberlandesgericht Düsseldorf aaO und im vorliegenden Urteil, beim Fahren eines (führerscheinlosen) unberechtigten Fahrers fehle es schon am objektiven
- vom Versicherer zu beweisenden - Verstoß des VN gegen die Führerscheinklausel. Prölss/Martin (WG 23. Aufl. Anm. 5 zu § 2 AKB) halten das für richtig, sofern es darum geht, ob der Fahrer sich unberechtigt in den Besitz des Fahrzeugs gesetzt hat. Anderenfalls (Überschreiten der vom VN erteilten Benutzungsberechtigung) stehe die rechtliche Relevanz des Verstoßes für den Eintritt des Versicherungsfalles in Frage.
3.	Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben dem Senat keinen Anlaß, von der überwiegenden Ansicht abzuweichen. Ihnen könnte nur gefolgt werden, wenn die Annahme des Berufungsgerichts zutreffen würde, daß es bei der Fahrt durch
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einen Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis schon an der Obliegenheitsverletzung des VN fehle. Das ist jedoch nicht der Fall.
§ 2 Abs. 2c AKB enthält auch die Obliegenheit für den VN, Halter und Eigentümer, das Fahren ohne Fahrerlaubnis zu verhindern (insoweit richtig OLG Hamm VersR 1980, 1018, 1019). Die genannten Personen verstoßen daher objektiv gegen diese Obliegenheit, wenn sie ein Fahren ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis entweder durch positives Tun ermöglichen, oder indem sie es, obwohl sie dazu imstande sind, pflichtwidrig nicht verhindern. Ein objektiver Verstoß des Klägers gegen diese Obliegenheit liegt hier vor. Er hat den Zeugen	oftmals	mit	dem	Fahrzeug fahren lassen, ohne
 sich hinreichend von dem Vorhandensein der Fahrerlaubnis des Zeugen zu vergewissern, und hat die Fahrzeugschlüssel an einem jedem Betriebsangehörigen zugänglichen Ort im Magazin deponieren lassen. Diese Obliegenheitsverletzung führt jedoch nach § 2 Abs. 2c Satz 2 AKB unter den dort genannten Voraussetzungen nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers . Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat im Einklang mit § 6 Abs. 1 Satz 1 WG der VN, Halter oder Eigentümer zu beweisen. Daß dem Kläger dieser Beweis hinsichtlich der ersten Alternative (schuldlose Annahme des Vorhandenseins der Fahrerlaubnis) nicht gelungen ist, haben die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei festgestellt. Da nicht zu klären ist, ob der Zeuge S^^|b berechtigter oder unberechtigter Fahrer war, ist dem Kläger auch der Beweis der zweiten Alternative (unberechtigter Fahrer) nicht gelungen.
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An der Beweislast des Klägers für die zweite Alternative kann auch deshalb kein Zweifel bestehen, weil die Versicherer dem VN, dem Halter und dem Eigentümer insoweit über § 6 Abs. 1 Satz 1 WG hinaus entgegengekommen sind, indem sie - trotz feststehenden objektiven Verstoßes gegen die Obliegenheit - bei Vorliegen einer Schwarzfahrt nicht den Beweis verlangen, daß die genannten Personen an der Schwarzfahrt kein Verschulden trifft.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger weder den Beweis einer Schwarzfahrt noch den Entlastungs- oder den Kausalitätsgegenbeweis (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WG) geführt.
Die Revision mußte daher Erfolg haben.
Dr. Hoegen
 Rottmüller
Dr. Lang
 Dr. Ritter
 Dr. v. üngern-Sternberg