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BGH · iva ZR 67/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iva ZR 67/80

HflB habe zugesagt, die "Umschreibung1' des Versicherungsvertrages auf das neue Lokal zu veranlassen; in diesem Zusammenhang habe er erklärt, der Klägerin könne nichts passieren, sie sei ja versichert. Im übrigen behauptet sie, daß die Klägerin nicht Eigentümerin der gestohlenen Ware gewesen sei; es habe sich bei den Sachen im wesentlichen um Diebesgut gehandelt. § 4 Abs. 1 betreffe, wie sich aus dem Vergleich mit Abs. 2 ergebe, nur den Fall der Entfernung einzelner Sachen; die Geschäftsverlegung sei nicht ausdrücklich geregelt und müsse nach § 4 Abs. 2 analog oder nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Gefahrerhöhung beurteilt werden. Die Auffassung des Berufungsgerichts entspricht der Auslegung, die der Bundesgerichtshof dem § 4 Abs. 2 AFB gegeben hat (BGHZ 2, 87). Ihr kann nicht entgegengehalten werden, daß § 4 Abs. 2 AEB funktionslos wäre, wenn man den Geltungsbereich von § 4 Abs. 1 entsprechend seinem Wortlaut nur auf die Fälle der Wohnungsverlegung beziehen würde, da Hausrat heute nicht mehr nach den AEB, sondern nach den VHB versichert werde (vgl. Die in § 4 Abs. 1 AVB enthaltene Bestimmung bringt den in der Einbruchsversicherung allgemein geltenden Grundsatz zu dem Ausdruck, daß Sachen nur dann versichert sind, wenn sie sich an einem bestimmten, im Versicherungsvertrag bezeichneten Ort befinden (vgl. Damit wäre es aber unvereinbar, wenn bei einer GeschäftsVerlegung der Versicherungsschutz sich ohne weiteres auch auf die in dem neuen Geschäftslokal befindlichen Sachen erstrecken würde. 1. Bei der Prüfung der Frage, inwieweit sich aus den von der Klägerin behaupteten Äußerungen des Agenten ein Erfüllungs- oder Schadensersatzanspruch für die Klägerin ergibt, haben sich sowohl das Berufungsgericht als auch die Revision auf die Entscheidung BGHZ 40, 22 gestützt. Es behandelt die Frage, welche Rechtsfolgen sicht ergeben, wenn ein Versicherungsvertreter bei den Vertragsverhandlungen Angaben über den Inhalt des Versicherungsvertrages macht, die sich mit dem objektiven Sinn der einschlägigen AVB nicht decken (oder wenn er eine Aufklärung unterläßt, obwohl erkennbar ist, daß der Versicherungsnehmer unrichtige Vorstellungen über den Inhalt des abzuschließenden Vertrages hat). Hier geht es aber nicht darum, daß etwa der Versicherungsvertreter bei Abschluß des Vertrages falsche Angaben gemacht hätte, sondern darum, wie das Verhalten des zuständigen Vertreters während eines bereits begründeten Versicherungsverhältnisses zu bewerten ist. Ein Erfüllungsanspruch könnte der Klägerin dann zustehen, wenn HM aufgrund einer ausdrücklichen, stillschweigenden, Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zur Vertretung der Beklagten berechtigt gewesen sein sollte und wenn die von ihm abgegebene Erklärung dahin aufzufassen wäre, daß das Versicherungsverhältnis unter Änderung der Bestimmungen über den Versicherungsort fortgesetzt werden sollte. Dennoch ist eine Auslegung nicht ausgeschlossen, nach der in'der Äußerung eine bedingte konkludente Willenserklärung zu sehen ist, nämlich eine vorläufige Deckungszusage für den Fall, daß die vom Agenten gegebene Zusicherung, es bestehe Versicherungsschutz, sich als unrichtig heraussteilen sollte. Aus dem bereits bestehenden Schuldverhältnis zwischen den Parteien folgte die Pflicht der Beklagten zur sachgemäßen Bearbeitung der ihr von der Klägerin zugehenden und auf das VersicherungsVerhältnis bezüglichen Erklärungen (so wohl RGZ 104, 20; anders Prölss, Einbruchsdiebstahlversicherung, 3. Der Umstand, daß der Versicherungsnehmer sich später nicht mehr darum gekümmert hat, wie der Versicherer auf die Anzeige reagiert hat, könnte allenfalls unter dem Gesichtspunkt des mitwirkenden Verschuldens von Bedeutung sein. In den Entscheidungen RGZ 104, 20; Veröffentlichungen des Aufsichtsamts 1923 Nr. 1334 hat allerdings das Reichsgericht die Möglichkeit eines mitwirkenden Verschuldens überhaupt nicht in Betracht gezogen; es hat ausgeführt, daß der Versicherungsnehmer mit seiner als Veränderungsantrag aufzufassenden Veränderungsanzeige alles ihm Obliegende getan habe; das andere sei Sache des Versicherers bzw. Das Berufungsgericht lastet es der Klägerin an, daß ihr Geschäftsführer nach dem 15. August 1976 nicht mehr zu erkennen gegeben habe, er wünsche nach wie vor eine Erstreckung des Versicherungsschutzes auf die neuen Geschäftsräume. Dies könnte Jedoch das Verhalten des Agenten HIHI, der in der Zeit zwischen April und August 1976 entgegen seiner behaupteten ausdrücklichen Zusage nichts getan hat, um die Umschreibung in die Wege zu leiten, nicht entschuldigen. Dies gilt vor allem deshalb, weil nach dem Vortrag der Klägerin HM auch noch nach der Besprechung mit GBBBBI wegen der Umschreibung des Versicherungsvertrages das neue Geschäftslokal in der EMM Straße BB auf gesucht hat. Zu beachten ist auch, daß SBHBl mit GBBBB nur wegen der Regulierung des Vorschadens verhandelt hat, während die Verhandlungen über die Umschreibung des Versicherungsvertrages auf die EBBBi Straße i^Bmit HflBgeführt wurden. Das Berufungsgericht meint, die Untätigkeit gereiche der Klägerin u.a. auch deshalb zu dem Vorwurf, weil sie erfahren habe, daß HBD fristlos entlassen worden sei. Es fehlt deshalb im Parteivortrag Jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Klägerin oder dem für sie haftenden Geschäftsführer SBBB bereits vor dem Versicherungsfall etwas von den strafbaren Handlungen und der fristlosen Entlassung des Zeugen HBBbekannt geworden wäre. 13 unter Ziff.4) aus, es sei der Klägerin nicht gelungen zu beweisen, daß SB-Hi den Agenten HflP mit der Vorbereitung eines Versicherungsvertrages beauftragt und daß HBB dies zugesagt habe. Diese - an sich auf tatsächlichem Gebiet liegende - Feststellung ist jedoch für das Revisionsgericht nicht verbindlich, weil sie durch Rechtsfehler beeinflußt ist, die die Klägerin in der Revisionsbegründung ordnungsgemäß gerügt hat. Die Zeugen SiflBi und JflBB sollen bei dem von der Klägerin behaupteten Besuch des Zeugen HflB in dem Lokal ■P Straße HP zugegen gewesen sein. In der Berufungsbegründung hat die Klägerin den Beweisantritt dahin erweitert, daß bei dieser Gelegenheit die Umschreibung des Versicherungsvertrages zu- Nach der Sachdarstellung des Zeugen die sich die Klägerin zu eigen gemacht hat, war die beabsichtigte Verlegung des Geschäftslokals mitgeteilt worden; er habe zugesagt, die Umschreibung zu veranlassen und auch mit Rücksicht auf die Umschreibungsabsicht das Lokal in der Straße wiederholt besichtigt. HS hat demgegenüber ausgesagt, ihm sei niemals eine Mitteilung über die beabsichtigte Geschäftsverlegung zugegangen; er sei nie mals in der Straße flS gewesen; ihm sei über haupt nicht bekannt gewesen, daß die Klägerin ihr Geschäft verlegt habe. Die Vernehmung der Zeugen SiBB und JHBP wäre demnach auch dann geboten gewesen, wenn die Klägerin in der Berufungsinstanz ihren Beweisantritt nicht erweitert hätte. Im übrigen hat der Bundesgerichtshof bereits vor der Zivilprozeßreform angenommen, daß die Zurückweisung eines verspäteten Beweisantrags auf Vernehmung eines Zeugen dann nicht in Frage komme, wenn der Zeuge gemäß § 272 b ZPO a. Durch die Zurückverweisung erhält das Berufungsgericht Gelegenheit, auch dem Antrag auf Vernehmung des Zeugen MeflHI unter Beachtung der in diesem Urteil dargelegten Grundsätze erneut zu prüfen.

Zitierte Normen: § 28 VVG § 4 Allgemeine Versicherungsbedingungen § 84 HGB § 29b StVZO § 529 ZPO
VersicherungsvertragStraßeBerufungsgerichtAgentZeugeKlägerinSache

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
AVB f. Einhruchdiebstahlvers. (AEB) § 4 Abs. 2
§ 4 Abs. 2 der Allgemeinen Einbruchsdiebstahlsversicherungsbedingungen der Provinzialfeuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz ist ebenso wie § 4 Abs. 2 AEB auf Fälle der Geschäftsverlegung nicht entsprechend anzuwenden.
BGH, Urt.v. 26. Februar 19q-| _ iva ZR 67/80 OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV a ZR 67/80	URTEIL	Verkfindet	am
26. Februar 1981 Hellmann,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Kauffrau Margot M MI
Straße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.
v.
gegen
 die Pi
 vertreten durch ihren Vorstand, Fl
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. März 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin betrieb in	EHB
Straße	ein	Ladengeschäft,	in	dem	mit	Briefmarken,
 Goldmünzen und ähnlichen Waren gehandelt wurde. Sie hatte im Jahre 1972 einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, durch den sie unter anderem ihren gesamten Warenbestand und ihre technische und kaufmännische Betriebseinrichtung gegen Einbruchsdiebstahl und Beraubung versicherte.
Im Versicherungsantrag war vermerkt, daß nur bestimmte, im beigefügten Lageplan bezeichnete Räume als Versicherungsräume gelten. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Ver-
 
Sicherungsbedingungen der Beklagten zugrunde, die unter anderem folgende Bestimmungen enthielten:
H§ 4 Versicherungsort
1.	Bewegliche Sachen sind nur in den Räumen versichert, die in der Versicherungsurkunde bezeichnet sind (Versicherungsort). Werden sie daraus entfernt, so ruht der Versicherungsschutz. Ist die Entfernung nicht nur vorübergehend, so erlischt insoweit auch der Versicherungsvertrag.
2.	Die Haftung für Schäden an Hausrat und Arbeitsgerät bleibt bei einem Wohnungswechsel auch während des Umzuges und in der neuen Wohnung bestehen, wenn die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin liegt. Der Versicherungsnehmer hat aber der PflHMHB den Wohnungswechsel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Anzeigepflicht hat er genügt, wenn er die Anzeige binnen zwei Wochen nach Beendigung des Umzuges erstattet. Verletzt er diese Pflicht und ist mit dem Wohnungswechsel eine Gefahrerhöhung verbunden, so finden die Vorschriften der §§ 28, 29 und 30 Abs. 3 VVG entsprechende Anwendung.
ii
 Im Mai 1976 verlegte die Klägerin ihr Geschäftslokal nach	Straße	9HI.	Dort	wurde
 am 24. November 1976 ein Einbruch verübt. Die Beklagte lehnt es ab, hierfür eine Entschädigung zu leisten.
 
Die Klägerin behauptet, ihr Geschäftsführer habe Anfang April 1976 den örtlichen Geschäftsführer der Beklagten, dem Zeugen Hfll, von dem beabsichtigten Umzug unterrichtet. HflB habe die vorgesehenen neuen Geschäftsräume besichtigt und darauf bestanden, daß Panzerglas eingebaut werde; diesem Verlangen habe sie, die Klägerin, entsprochen. HflB habe zugesagt, die "Umschreibung1' des Versicherungsvertrages auf das neue Lokal zu veranlassen; in diesem Zusammenhang habe er erklärt, der Klägerin könne nichts passieren, sie sei ja versichert.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, sie sei nicht eintrittspflichtig, weil die gestohlenen Sachen sich nicht in den im Versicherungsantrag bezeichneten Räumlichkeiten befunden hätten. Im übrigen behauptet sie, daß die Klägerin nicht Eigentümerin der gestohlenen Ware gewesen sei; es habe sich bei den Sachen im wesentlichen um Diebesgut gehandelt.
Die auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Versicherungsschutz gerichtete Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den Feststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
1. Das Berufungsgericht verneint einen Erfüllungsanspruch aus Versicherungsvertrag. Es meint, daß nur die-
 
jenigen Sachen versichert gewesen seien, die sich an dem im Versicherungsschein bezeichneten Ort befanden. Es stützt sich dabei auf § 4 der Allgemeinen Versicherungs-bedinungen der Beklagten,eine Klausel, die weitgehend mit § 4 AEB übereinstimmt. Im einzelnen führt es dazu aus: Nach § 4 Abs. 1 erlösche der Versicherungsvertrag, wenn Sachen aus den in der Versicherungsurkunde bezeichneten Räumen nicht nur vorübergehend entfernt werden. Dies gelte nicht nur bei Herausnahme einzelner Sachen, sondern auch bei einer Verlegung des gesamten Geschäfts. Die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 finde keine Anwendung, weil es sich hier nicht um eine Wohnungs-, sondern um eine Geschäftsverlegung handele und weil nicht Haushaltsgegenstände oder Arbeitsgeräte, sondern Handels waren gestohlen worden seien.
2.	Das Revisionsgericht hat die Auslegung, die das Berufungsgericht dem § 4 AVB gegeben hat, in vollem Umfang nachzuprüfen. Die AVB stehen revisiblen Rechtsnormen gleich, da sie im gesamten Geschäftsbereich der Beklagten, der sich über mehrere Oberlandesgerichtsbezirke erstreckt, angewandt werden.
3.	Der Senat tritt in der Auslegungsfrage der Ansicht des Berufungsgerichts bei. Er lehnt die von der Klägerin in der Berufungsinstanz vertretene Ansicht ab,
§ 4 Abs. 1 betreffe, wie sich aus dem Vergleich mit Abs. 2 ergebe, nur den Fall der Entfernung einzelner Sachen; die Geschäftsverlegung sei nicht ausdrücklich geregelt und müsse nach § 4 Abs. 2 analog oder nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Gefahrerhöhung beurteilt werden.
 
Die Auffassung des Berufungsgerichts entspricht der Auslegung, die der Bundesgerichtshof dem § 4 Abs. 2 AFB gegeben hat (BGHZ 2, 87). Ihr kann nicht entgegengehalten werden, daß § 4 Abs. 2 AEB funktionslos wäre, wenn man den Geltungsbereich von § 4 Abs. 1 entsprechend seinem Wortlaut nur auf die Fälle der Wohnungsverlegung beziehen würde, da Hausrat heute nicht mehr nach den AEB, sondern nach den VHB versichert werde (vgl. Prölss/Martin,
 VVG 21. Aufl. Anm. 2 zu § 4 AFB). Bei der Auslegung von allgemeinen Versicherungsbedingungen dürfen andere Klauselwerke, die meist zu anderer Zeit entstanden sind und von anderen Verfassern entworfen worden sind, nur mit Vorsicht herangezogen werden. Die in § 4 Abs. 1 AVB enthaltene Bestimmung bringt den in der Einbruchsversicherung allgemein geltenden Grundsatz zu dem Ausdruck, daß Sachen nur dann versichert sind, wenn sie sich an einem bestimmten, im Versicherungsvertrag bezeichneten Ort befinden (vgl. BGH Urteil vom 26. April 1972 - IV ZR 19/71 -VersR 1972, 575). Damit wäre es aber unvereinbar, wenn bei einer GeschäftsVerlegung der Versicherungsschutz sich ohne weiteres auch auf die in dem neuen Geschäftslokal befindlichen Sachen erstrecken würde.
II.
Obwohl der Versicherungsvertrag im Sinne der Beklagten auszulegen ist, könnte die Klage doch aufgrund des Verhaltens des Agenten HMi begründet sein. Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin nicht erschöpfend gewürdigt.
 
1.	Bei der Prüfung der Frage, inwieweit sich aus den von der Klägerin behaupteten Äußerungen des Agenten ein Erfüllungs- oder Schadensersatzanspruch für die Klägerin ergibt, haben sich sowohl das Berufungsgericht als auch die Revision auf die Entscheidung BGHZ 40, 22 gestützt. Dieses Urteil ist nicht einschlägig. Es behandelt die Frage, welche Rechtsfolgen sicht ergeben, wenn ein Versicherungsvertreter bei den Vertragsverhandlungen Angaben über den Inhalt des Versicherungsvertrages macht, die sich mit dem objektiven Sinn der einschlägigen AVB nicht decken (oder wenn er eine Aufklärung unterläßt, obwohl erkennbar ist, daß der Versicherungsnehmer unrichtige Vorstellungen über den Inhalt des abzuschließenden Vertrages hat). Hier geht es aber nicht darum, daß etwa der Versicherungsvertreter bei Abschluß des Vertrages falsche Angaben gemacht hätte, sondern darum, wie das Verhalten des zuständigen Vertreters während eines bereits begründeten Versicherungsverhältnisses zu bewerten ist. Auch in einem solchen Fall ist sowohl das Bestehen eines Erfüllungs- als auch das eines Schadensersatzanspruchs zu prüfen.
Ein Erfüllungsanspruch könnte der Klägerin dann zustehen, wenn HM aufgrund einer ausdrücklichen, stillschweigenden, Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zur Vertretung der Beklagten berechtigt gewesen sein sollte und wenn die von ihm abgegebene Erklärung dahin aufzufassen wäre, daß das Versicherungsverhältnis unter Änderung der Bestimmungen über den Versicherungsort fortgesetzt werden sollte. Nach dem Beschäftigungsvertrag vom 7. August 1973 war zwar HMB ein rechtsgeschäftliches Handeln für die Beklagte nicht gestattet (§6 Abs. II); er hatte lediglich
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die Stellung eines vermittelnden Versicherungsvertreters im Sinne von §§ 84, 92 HGB (vgl. § 2, 3, 6 I des Vertrages). Den Versicherungsnehmern war jedoch der Inhalt dieses Vertrages nicht bekannt. Ihnen gegenüber wurde der Versicherungsvertreter als "Geschäftsführer” bezeichnet, so insbesondere im Versicherungsschein, in den auf der Rückseite des Versicherungsscheins abgedruckten Hinweisen und in dem Rundschreiben, in dem die Beklagte den Versicherungsnehmern die Übertragung der Agentur auf HM mitteilte (Bl. 170 d.A.). Der Gebrauch des Titels mußte bei den Versicherungsnehmern irrige Vorstellungen über die Stellung des Agenten hervorrufen. Der Begriff des Geschäftsführers schließt nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens die Befugnis ein, für den Geschäftsherrn zu demindest in laufenden Angelegenheiten auch rechtsgeschäftlich tätig zu werden. Dieser Eindruck wurde noch dadurch verstärkt, daß im Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer empfohlen wurde, "sich in allen Versicherungsangelegenheiten an unseren Geschäftsführer zu wenden." Freilich wird man das Verhalten von HflMnicht dahin werten können, daß er bereits einen endgültigen Versicherungsvertrag über die neuen Geschäftsräume mit der Klägerin abgeschlossen hätte. Nach dem Klagevortrag soll HflBI gesagt haben, er werde die Umschreibung des Versicherungsvertrages "veranlassen"; nach seiner Auffassung mußte also zu dem Zustandekommen des neuen Vertrages noch etwas getan werden; dies verbietet es, bereits in der Erklärung des Agenten den Abschluß dieses Vertrages zu sehen. HMB soll jedoch auch gesagt haben, der Klägerin könne nichts passieren, sie sei ja versichert. Nach Treu und Glauben kann je nach den Umständen in einer solchen Äußerung eine vorläufige DeckungsZusage gesehen werden. Sie ist zwar ihrem Wortlaut nach nur eine
 
Wissenserklärung, nämlich eine (unrichtige) Auskunft über die bestehende Rechtslage (vgl. BGHZ 2, 87). Dennoch ist eine Auslegung nicht ausgeschlossen, nach der in'der Äußerung eine bedingte konkludente Willenserklärung zu sehen ist, nämlich eine vorläufige Deckungszusage für den Fall, daß die vom Agenten gegebene Zusicherung, es bestehe Versicherungsschutz, sich als unrichtig heraussteilen sollte. In ähnlicher Weise hat die Rechtsprechung die Aushändigung der Deckungskarte nach § 29 b StVZO - die an sich nur eine Bescheinigung über bestehenden Versicherungsschutz, also ebenfalls nur eine Wissenserklärung ist - als eine auf Gewährung von vorläufiger Deckung gerichtete Willenserklärung aufgefaßt (BGHZ 21, 122).
2.	Als Grundlage eines Schadensersatzanspruchs kommen nicht die Grundsätze über das Verschulden bei Vertragsschluß, sondern die über die positive Vertragsverletzung in Frage. Aus dem bereits bestehenden Schuldverhältnis zwischen den Parteien folgte die Pflicht der Beklagten zur sachgemäßen Bearbeitung der ihr von der Klägerin zugehenden und auf das VersicherungsVerhältnis bezüglichen Erklärungen (so wohl RGZ 104, 20; anders Prölss, Einbruchsdiebstahlversicherung, 3. Aufl. Anm. III zu § 4 AEB, 6 VHB, der die Schadensersatzpflicht aus culpa in contrahendo herleitet). Im Rahmen eines bestehenden Versicherungsverhältnisses stellt bereits eine verzögerli-che Behandlung des Antrags auf Abschluß einer Abänderungsvereinbarung eine schuldhafte Handlung des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer dar (RGZ 104, 20; RG Veröffentlichungen des Aufsichtsamts 1923 Nr. 1334). Erst recht muß dies dann gelten, wenn der zuständige Versicherungsvertreter ausdrücklich zugesagt hat, er werde für die
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Umschreibung Sorge tragen. Der Umstand, daß der Versicherungsnehmer sich später nicht mehr darum gekümmert hat, wie der Versicherer auf die Anzeige reagiert hat, könnte allenfalls unter dem Gesichtspunkt des mitwirkenden Verschuldens von Bedeutung sein. In den Entscheidungen RGZ 104, 20; Veröffentlichungen des Aufsichtsamts 1923 Nr. 1334 hat allerdings das Reichsgericht die Möglichkeit eines mitwirkenden Verschuldens überhaupt nicht in Betracht gezogen; es hat ausgeführt, daß der Versicherungsnehmer mit seiner als Veränderungsantrag aufzufassenden Veränderungsanzeige alles ihm Obliegende getan habe; das andere sei Sache des Versicherers bzw. seiner Agenten gewesen. Dies ist jedoch eine Frage der Beurteilung des Einzelfalls. In diesem Zusammenhang darf nicht außer acht gelassen werden, daß die Beklagte selbst in ihrem Rundschreiben, mit dem sie die Übernahme der Geschäftsstelle durch HflB mitteilte, ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, daß dieser "mit allen fachlichen Fragen bestens vertraut" sei; sie hat daran die Bitte geknüpft, "das bisher Herrn EM (dem Vorgänger) geschenkte Vertrauen auf Herrn HAM zu übertragen".
Das Berufungsgericht lastet es der Klägerin an, daß ihr Geschäftsführer nach dem 15. August 1976 nicht mehr zu erkennen gegeben habe, er wünsche nach wie vor eine Erstreckung des Versicherungsschutzes auf die neuen Geschäftsräume. SMB habe nämlich bei Verhandlungen mit dem Regulierungsbeauftragten	der	Beklagten im
 April 1976 erklärt, wenn die Beklagte eine Regulierung des Vorschadens ablehne, werde er mit ihr keinen weiteren Versicherungsvertrag schließen; tatsächlich habe aber die Beklagte im August 1976 ihre Deckungspflicht bezüglich des
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Vorschadens verneint. Dies könnte Jedoch das Verhalten des Agenten HIHI, der in der Zeit zwischen April und August 1976 entgegen seiner behaupteten ausdrücklichen Zusage nichts getan hat, um die Umschreibung in die Wege zu leiten, nicht entschuldigen. Dies gilt vor allem deshalb, weil nach dem Vortrag der Klägerin HM auch noch nach der Besprechung mit GBBBBI wegen der Umschreibung des Versicherungsvertrages das neue Geschäftslokal in der EMM Straße BB auf gesucht hat. Zu beachten ist auch, daß SBHBl mit GBBBB nur wegen der Regulierung des Vorschadens verhandelt hat, während die Verhandlungen über die Umschreibung des Versicherungsvertrages auf die EBBBi Straße i^Bmit HflBgeführt wurden.
Das Berufungsgericht meint, die Untätigkeit gereiche der Klägerin u.a. auch deshalb zu dem Vorwurf, weil sie erfahren habe, daß HBD fristlos entlassen worden sei. Diese Erwägung ist bedenklich. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, daß bei einer am 14. und 16. August 1976 durchgeführten Revision Unterschlagungen des Agenten HHB in Höhe von über 70.000 DM festgestellt worden seien; die Beklagte habe dies zu dem Anlaß genommen, um HB fristlos zu entlassen. Die Klägerin hat Jedoch hinzugefügt, daß ihr dies erst nachträglich bekannt geworden sei. Etwas Gegenteiliges hat auch die Beklagte nicht behauptet. Es fehlt deshalb im Parteivortrag Jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Klägerin oder dem für sie haftenden Geschäftsführer SBBB bereits vor dem Versicherungsfall etwas von den strafbaren Handlungen und der fristlosen Entlassung des Zeugen HBBbekannt geworden wäre.
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Das Berufungsgericht hat demnach die Schlüssig keit des Klagevorbringens zu Unrecht verneint.
3.	Dies alles wäre allerdings dann ohne Bedeutung, wenn die (bestrittene) Sachdarstellung der Klägerin nicht erwiesen und auch nicht erweisbar wäre. Tatsächlich führt das Berufungsgericht auch in einer Hilfsbegründung (auf S. 13 unter Ziff. 4) aus, es sei der Klägerin nicht gelungen zu beweisen, daß SB-Hi den Agenten HflP mit der Vorbereitung eines Versicherungsvertrages beauftragt und daß HBB dies zugesagt habe. Diese - an sich auf tatsächlichem Gebiet liegende - Feststellung ist jedoch für das Revisionsgericht nicht verbindlich, weil sie durch Rechtsfehler beeinflußt ist, die die Klägerin in der Revisionsbegründung ordnungsgemäß gerügt hat. Das Berufungsgericht hätte den Antrag auf Vernehmung der Zeugen und SiB| nicht übergehen dürfen. Die Zeugen SiflBi und JflBB sollen bei dem von der Klägerin behaupteten Besuch des Zeugen HflB in dem Lokal ■P Straße HP zugegen gewesen sein. Sie waren hierfür bereits in der Klageschrift benannt worden. In der Berufungsbegründung hat die Klägerin den Beweisantritt dahin erweitert, daß bei dieser Gelegenheit die Umschreibung des Versicherungsvertrages zu-
 
gesagt habe. Das Berufungsgericht meint, die ursprünglich in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen seien unerheblich gewesen; soweit der Beweisantrag in der Berufungsinstanz erweitert worden sei, sei er verspätet. Dem kann nicht gefolgt werden.
Nach der Sachdarstellung des Zeugen die sich die Klägerin zu eigen gemacht hat, war die beabsichtigte Verlegung des Geschäftslokals mitgeteilt worden; er habe zugesagt, die Umschreibung zu veranlassen und auch mit Rücksicht auf die Umschreibungsabsicht das Lokal in der	Straße
 wiederholt besichtigt. HS hat demgegenüber ausgesagt, ihm sei niemals eine Mitteilung über die beabsichtigte Geschäftsverlegung zugegangen; er sei nie mals in der	Straße	flS	gewesen; ihm sei über
 haupt nicht bekannt gewesen, daß die Klägerin ihr Geschäft verlegt habe. Das Landgericht, auf dessen Beweiswürdigung das Oberlandesgericht Bezug nimmt, meint, daß weder die Aussage des Zeugen HflS durch die des Zeugen SflHHB noch die des Zeugen SflBHB durch die des Zeugen HBS widerlegt worden sei. Dies ist aus Rechtsgründen an sich nicht zu beanstanden. SflIHBwar der Geschäftsführer der Klägerin und möglicherweise der wirtschaftliche Eigentümer des Geschäfts. Er hat auch bei verschiedenen Gelegenheiten
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Darstellungen des Sachverhalts gegeben, die zu demindest in Nebenpunkten nicht miteinander übereinstimmten. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen HflB ist bereits durch seine Straftaten beeinträchtigt; er ist im übrigen, da er einen Regreß befürchten muß, an einem Obsiegen der Beklagten interessiert. Unter diesen Umständen gewinnt aber die Frage, ob HBi nachweislich bereits im Mai 1976 im Geschäftslokal in der EBIB1B Straße HB war, für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der zwei Hauptzeugen eine wesentliche Bedeutung. Die Vernehmung der Zeugen SiBB und JHBP wäre demnach auch dann geboten gewesen, wenn die Klägerin in der Berufungsinstanz ihren Beweisantritt nicht erweitert hätte.
Im übrigen hat der Bundesgerichtshof bereits vor der Zivilprozeßreform angenommen, daß die Zurückweisung eines verspäteten Beweisantrags auf Vernehmung eines Zeugen dann nicht in Frage komme, wenn der Zeuge gemäß § 272 b ZPO a. F. zu dem Verhandlungstermin geladen werden könne (vgl. BGH Urteile vom 11.11.1954 - III ZR 100/55 vom 15.12.1956
-	IV ZR 160/56 und vom 3.10.1965 - VII ZR 202/62 - LM Nr.
2 und 3 zu § 272 b ZPO; Nr. 21 zu § 529 ZPO; Urteile vom 9.6.1971 - VIII ZR 25/70 - NJW 1971, 1564; vom 16.5.1974
-	II ZR 36/73 - NJW 1974, 1512). Durch die Neufassung des § 529 ZPO (jetzt § 528) hat sich hieran nichts geändert; nach wie vor setzt die Zurückweisung neuen Vorbringens voraus, daß seine Berücksichtigung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Es gelten also insoweit die gleichen Grundsätze wie vor der Reform (so auch Urteil des VIII. Zivilsenats vom 13. Februar 1980 - VIII ZR 61/79
-	NJW 1980, 1102 = MDR 1980, 487).
 
Durch die Zurückverweisung erhält das Berufungsgericht Gelegenheit, auch dem Antrag auf Vernehmung des Zeugen MeflHI unter Beachtung der in diesem Urteil dargelegten Grundsätze erneut zu prüfen.
Dr. Hoegen
 Rottmüller
Dehner
 Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs