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BGH · IVa ZR 65/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 65/83

Rechtsanwälte Dr Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 18. April 1940 wurden diese Anteile auf den Bruder Rudolf der Klägerin übertragen, der an dem Unternehmen bereits beteiligt war und dieses seitdem allein fortführte. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, der Ehefrau und Alleinerbin des am 17. Januar 1967 verstorbenen Bruders Rudolf»weitere Zahlungen an sich und an die Erbengemeinschaft nach der im Jahre 1956 verstorbenen Ehefrau des Erblassers. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 25.200 DM an die Klägerin und von 75.600 Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt, an sie und an die genannte Erbengemeinschaft je einen "in das Ermessen des Gerichts gestellten Geldbetrag" zu zahlen. Juni 1984 angemessen, daß das Berufungsgericht den Streitwert und die Beschwer auf einen Betrag festgesetzt hat, der nicht höher liegt als 40.000 DM.

ProzeßbevollmächtigterMiterbeErbengemeinschaftLandgerichtKlägerinBeschwerUnternehmen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IVa ZR 65/83 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Ilse L'	W^^ÜQstraße
 Klägerin und
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
3,
f
Revisionsklägerin, Dr. ■■ -
gegen
 Frau Brita L*
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr
 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter
 am 18. September 1985
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihre Beschwer auf über 40.000 DM festzusetzen, wird zu-rückgewiesen.
Gründe :
Die Parteien sind Mitglieder der Erbengemeinschaft nach dem am 30. Juli 1939 verstorbenen Vater der Klägerin (Erblasser). Zum Nachlaß gehörten Anteile an zwei Unternehmen der Rüstungsindustrie. Durch Auseinandersetzungsvertrag vom 30. April 1940 wurden diese Anteile auf den Bruder Rudolf der Klägerin übertragen, der an dem Unternehmen bereits beteiligt war und dieses seitdem allein fortführte. Zum Ausgleich sollten die übrigen Miterben auf die Dauer von 10 Jahren am Umsatz beteiligt werden, und zwar die Klägerin mit 0,2%; zur Sicherheit wurden Patente und sonstige Rechte an die Miterben verpfändet. Nachdem die Unternehmen bei Kriegsende zu dem Erliegen
 gekommen waren, gaben die Miterben im Jahre 1946 die verpfändeten Rechte frei, damit Rudolf sie noch in irgendeiner Form verwerten könne. An einem eventuellen Verkaufserlös sollten die Miterben beteiligt werden. Entgegen den Erwartungen der Beteiligten konnte die Produktion später wieder aufgenommen werden; spätestens ab 1957 wurden wieder Gewinne erzielt.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, der Ehefrau und Alleinerbin des am 17. Januar 1967 verstorbenen Bruders Rudolf»weitere Zahlungen an sich und an die Erbengemeinschaft nach der im Jahre 1956 verstorbenen Ehefrau des Erblassers. Dabei stützt sie sich auf den Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, weil die Beteiligten sich in den Jahren 1940 und 1946 über die künftige Entwicklung geirrt hätten.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 25.200 DM an die Klägerin und von 75.600 IM an die Erbengemeinschaft nach der Mutter verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen und hat die Beschwer der Klägerin auf 24.800 DM festgesetzt.
Die Klägerin bittet, die Beschwer auf über 40.000 EM festzusetzen. Dem ist nicht zu entsprechen.
 
Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt, an sie und an die genannte Erbengemeinschaft je einen "in das Ermessen des Gerichts gestellten Geldbetrag" zu zahlen. Hierzu hat ihr Prozeßbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 1980 vor dem Landgericht klargestellt, mit den Klagen werde jeweils nur ein Teilbetrag von höchstens 50.000 EM verlangt. Hierauf hat die Klägerin in ihrer Anschlußberufung vom 23. Dezember 1983 ausdrücklich Bezug genommen; dementsprechend hat sie ihre Beschwer damals selbst mit 24.800 EM angegeben.
Unter diesen Umständen erscheint es trotz der Ausführungen in dem Schriftsatz vom 5. Juni 1984 angemessen, daß das Berufungsgericht den Streitwert und die Beschwer auf einen Betrag festgesetzt hat, der nicht höher liegt als 40.000 DM.
Dr. Hoegen
 Dr. Schmidt-Kessel