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BGH · a ZR 65/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: a ZR 65/80

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Zopfs am 5. Die Revisionen des Klägers und des Streithelfers gegen das Urteil des 3. Gegen die Widerklage hat der Kläger vorgebracht, er sei zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung bis zu dem Beginn der Treuhandschaft nicht in der Lage. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und unter teilweiser Abweisung der Widerklage den Kläger verurteilt, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu dem Zeitpunkt des Erbfalls zu geben und Rechnung über die Entwicklung des Nachlasses bis zu dem 11. Den Streitwert der Widerklage hat es auf 4.000 DM festgesetzt, wodurch sich unter Einbeziehung der bezifferten Leistungsklage (35 047,80 DM) ein Gesamtstreitwert von 39 047,80 DM ergab. Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er sein Zahlungsbegehren und seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter verfolgt hat. Mit der Begründung, der jetzige Streithelfer habe als erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter des Klägers Unterlassungen begangen und sei daher ersatzpflichtig, wenn der Kläger in dem Rechtsstreit aus diesen Gründen unterliegen sollte, hat er dem Streit helfer den Streit verkündet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und den Wert der Beschwer des Klägers auf Gegen dieses Urteil haben der Kläger und der Streithelfer Revision eingelegt, mit der sie die Anträge des Klägers auf Zahlung von 35 047,80 DM und auf Abweisung der Widerklage weiter verfolgen. Zur Höhe der von dem Berufungsgericht festgesetzten Beschwer hat der Kläger ausgeführt, der Streit wert für die Widerklage hätte auf mindestens 5 700 DM festgesetzt werden müssen, da die Beklagten ihre angeblichen Ansprüche bis zur Einsetzung des Treuhänders mit 57 000 DM angegeben hätten. Die Revisionen des Klägers und des Streithelfers mußten gemäß § 554 a Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden, weil es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, in der die Revisionssumme von November 1980 den Streitwert und die Beschwer des Klägers für die Revisionsinstanz auf 39 047,80 DM festgesetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bemißt sich der Streitwert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei in erster Linie nach dem Interesse der Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. Für seine gegenteilige Ansicht kann sich der Kläger nicht auf die von ihm erwähnte Entscheidung des ehemaligen IV. Entgegen der Ansicht des Klägers ist sein Interesse an der Nichterteilung der Auskunft auch nicht deswegen höher zu bewerten, weil er behauptet, er habe nie geordnet Buchführungsunterlagen geführt und alle erforderlichen Unterlagen dem Treuhänder HMHi ausgehändigt, weshalb die noch in seinem Besitz befindlichen Unterlagen für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung nicht ausreichen würden. Unter diesen Umständen konnte der Streitwert für das Rechtsmittel, soweit es die Verurteilung des Klägers zur Auskunftserteilung betrifft, nicht höher als mit 4 000,00 IM die vom Senat festgesetzte Beschwer (= Streitwert) für die Revisionsinstanz in Höhe von

Zitierte Normen: § 546 ZPO
AuskunftserteilungRechnungTreuhänderStreitwertKlägerAuskunftBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV a ZR 65/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Landwirts Wilhelm Sf
 über K|
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Streithelfer des Klägers
 und Revisionsklägers:	Rechtsanwalt	und	Notar
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	die Witwe Edith S
2.	den Hans-Jürgen S
3.	die Ute
 sämtlich wohnhaft in B
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. II. Instanz
'in
2

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Zopfs am 5. Februar 1981
beschlossen:
Die Revisionen des Klägers und des Streithelfers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. März 1979 werden als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger; jedoch trägt der Streithelfer die durch die Streithilfe verursachten Kosten.
Gründe :
Der Kläger hat in der Annahme, daß er Hoferbe sei, nach dem Tod seines am 23. Oktober 1968 gestorbenen Vaters den von diesem hinterlassenen Hof mehrere Jahre auf eigene Rechnung bewirtschaftet. Wegen Streitigkeiten um die Hoferbfolge hat das Landwirtschaftsgericht Rendsburg durch Beschluß vom 11. August 1971 den Landwirt Gustav als Treuhänder dafür eingesetzt, den Betrieb für Rechnung des noch festzustellenden Hoferben zu verwalten. Durch Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. November 1972 wurde festgestellt, daß der älteste Bruder des Klägers, Walter SflMBi,
 Hoferbe geworden ist. Daraufhin hat der Kläger Zahlung
 
von 35 047,80 DM mit der Begründung begehrt, daß er in dieser Höhe Hofesschulden aus eigenen Mitteln beglichen hebe. Walter	ist	während der Anhängigkeit des Rechts-
streits in erster Instanz gestorben. Seine Erben - die jetzigen Beklagten - haben den Rechtsstreit fortgeführt.
Sie haben beantragt, die Klage abzuweisen, und widerklagend von dem Kläger Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu dem Zeitpunkt des Erbfalls sowie Rechnungslegung über die Entwicklung des Nachlasses bis zu dem nächsten gerichtlichen Termin begehrt. Gegen die Widerklage hat der Kläger vorgebracht, er sei zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung bis zu dem Beginn der Treuhandschaft nicht in der Lage. Seine inzwischen verstorbene Mutter (Anna SflHBHHV) habe alle geschäftlichen Vorgänge und Belege gesammelt und sie später dem Treuhänder	ausgehändigt.	Dieser	habe	dann	ge-
genüber Walter SiHBB Rechnung gelegt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und unter teilweiser Abweisung der Widerklage den Kläger verurteilt, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu dem Zeitpunkt des Erbfalls zu geben und Rechnung über die Entwicklung des Nachlasses bis zu dem 11. August 1971 (Einsetzung des Treuhänders) zu legen. Den Streitwert der Widerklage hat es auf 4.000 DM festgesetzt, wodurch sich unter Einbeziehung der bezifferten Leistungsklage (35 047,80 DM) ein Gesamtstreitwert von 39 047,80 DM ergab.
Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er sein Zahlungsbegehren und seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter
 verfolgt hat. Mit der Begründung, der jetzige Streithelfer habe als erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter des Klägers Unterlassungen begangen und sei daher ersatzpflichtig, wenn der Kläger in dem Rechtsstreit aus diesen Gründen unterliegen sollte, hat er dem Streit helfer den Streit verkündet. Dieser ist daraufhin dem Kläger als Streithelfer beigetreten.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und den Wert der Beschwer des Klägers auf
39	047,80 DM festgesetzt. Gegen dieses Urteil haben der Kläger und der Streithelfer Revision eingelegt, mit der sie die Anträge des Klägers auf Zahlung von 35 047,80 DM und auf Abweisung der Widerklage weiter verfolgen. Zur Höhe der von dem Berufungsgericht festgesetzten Beschwer hat der Kläger ausgeführt, der Streit wert für die Widerklage hätte auf mindestens 5 700 DM festgesetzt werden müssen, da die Beklagten ihre angeblichen Ansprüche bis zur Einsetzung des Treuhänders
 mit 57 000 DM angegeben hätten. Daraus ergebe sich zusammen mit der Zahlungsklage ein revisionsfähiger Beschwerdewert.
Die Revisionen des Klägers und des Streithelfers mußten gemäß § 554 a Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden, weil es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, in der die Revisionssumme von
40	000 DM (§ 546 Abs. 1 ZPO) nicht erreicht, die Revision nicht zugelassen ist und auch keiner der Gründe vorliegt, in denen die Revision ohne Zulassung durch das Berufungsgericht zulässig ist.
 
Der Senat hat in seinem Beschluß vom 20. November 1980 den Streitwert und die Beschwer des Klägers für die Revisionsinstanz auf 39 047,80 DM festgesetzt. Die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 7. Januar 1981 rechtfertigen keine Abweichung von der in dem genannten Senatsbeschluß vertretenen Auffassung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bemißt sich der Streitwert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei in erster Linie nach dem Interesse der Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. BGH Urteil vom 9. Juli 1964 - VII ZR 113/63 = NJW 1964, 2061 mit weiteren Nachweisen; Beschluß vom 23. März 1970 - VII ZR 137/68 = NJW 1970, 1083). Dabei ist als wesentlich angesehen worden, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Auskunftserteilung erfordert (BGH aaO). Für seine gegenteilige Ansicht kann sich der Kläger nicht auf die von ihm erwähnte Entscheidung des ehemaligen IV. Zivilsenats vom 12. Dezember 1977 - IV ZR 40/77 = MDR 1978, 213 berufen, weil diese Entscheidung die vorerwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erneut bestätigt hat. Zu einer Abkehr von dieser ständigen Rechtsprechung, die auch in der Literatur Billigung gefunden hat (vgl. Schneider, Streitwert 4. Aufl. Stichwort "Auskunftsanspruch” Rdn. 11; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 4. Aufl. § 26 unter M; Baumbach/Lauterbach/Albers/
 
,/ ? 1 a/
Hartmann, ZPO 39. Aufl. Anhang zu § 3 ZPO unter Stichwort "Auskunftserteilung"), besteht kein Anlaß.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist sein Interesse an der Nichterteilung der Auskunft auch nicht deswegen höher zu bewerten, weil er behauptet, er habe nie geordnet Buchführungsunterlagen geführt und alle erforderlichen Unterlagen dem Treuhänder HMHi ausgehändigt, weshalb die noch in seinem Besitz befindlichen Unterlagen für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung nicht ausreichen würden. Die Unterlagen über das Hofkonto befinden sich bei den Gerichtsakten und sind daher den Parteien zugänglich. Die Beklagten haben detaillierte Angaben über angebliche Viehverkäufe gemacht (vgl. Bl.
 70 GA) und wissen offenbar auch über die Entwicklung des Hofes nach dem Erbfall, über die sie durch die Mutter des Klägers unterrichtet wurden, weitgehend Bescheid. Bei dieser Sachlage wird es dem Kläger nicht schwerfallen, hinsichtlich der noch offenstehenden Posten bezüglich der Verwaltung des nur 13,6 ha großen Hofes, der im wesentlichen auf Viehzucht abgestellt war, Auskunft über die noch offenen Fragen (z.B. Einkauf von Futtermitteln usw.) zu erteilen. Unter diesen Umständen konnte der Streitwert für das Rechtsmittel, soweit es die Verurteilung des Klägers zur Auskunftserteilung betrifft, nicht höher als mit	4	000,00	IM
angesetzt werden.
Daraus ergibt sich unter Hinzurechnung des vom Kläger geforderten Betrages von	35	047,80	DM
die vom Senat festgesetzte Beschwer (= Streitwert) für die Revisionsinstanz in Höhe von

Die Kostenentscheidung beruht auf Abs. 1 ZPO (vgl. RGZ 59, 173; 69, 292; 195).
Dr. Hoegen
 Rottmüller
§§ 97, 101 BGHZ k9, 183,
Dehner
 Rassow
Dr. Zopfs