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BGH · IVa ZR 63/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 63/84

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Oktober 1979, die Gebäude-Feuer-Versicherung könne aus Anlaß des Eigentumswechsels nicht gekündigt werden, müsse vielmehr bis zu dem Ablauf der vorgesehenen Vertragsdauer am 1. Das Bestehen dieser Versicherung teilte die Versicherungsnehmerin der Beklagten nicht mit. Wegen des Brandschadens nahm die Versicherungsnehmerin zunächst die Klägerin, die von der Existenz der weiteren Versicherung bei der Beklagten nichts wußte, in Anspruch. Zur Klärung der wiederum strittigen Frage, ob das Gebäude zu dem Abbruch bestimmt gewesen war, trat die Beklagte auch mit der Klägerin in Verbindung. Sie hielt die Voraussetzungen einer Entschädigung nach dem "geringeren Wert" schließlich für nicht beweisbar, einigte sich mit der Versicherungsnehmerin auf einen entschädigungspflichtigen Gesamtschaden von 430.000 DM unter Anrechnung der ihr bereits von der Klägerin gezahlten 140.000 DM und zahlte ihr den Differenzbetrag aus. Die Klägerin verlangt von der Beklagten eine Ausgleichszahlung nach § 39 VVG. Mit dem von ihr geschlossenen Vergleich sei der gesamte Brandschaden abgegolten gewesen; eine Entschädigungspflicht habe auch nur in Höhe des Abbruchwertes bestanden. nicht darauf an, ob der Versicherer im Falle der Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles sich die Leistungsfreiheit durch Kündigung nach § 6 Abs. 1 Satz 2,3 VVG erhalten muß , um der Ausgleichspflicht nach § 59 Abs. 2 VVG zu entgehen (vgl. Die Beklagte habe unwidersprochen vorgetragen, die Versicherungsnehmerin habe ihr den Abschluß der weiteren Feuerversicherung mit der Klägerin nicht mitgeteilt, obwohl sie gewußt habe, daß der vom Voreigentümer mit ihr - der Beklagten - abgeschlossene Versicherungsvertrag noch fortbestanden habe. Ein wesentlicher Einwand der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil war ihr in der Berufungsbegründung vorgetragener Hinweis auf die beiderseitige Leistungs freiheit nach dieser Klausel. In diesem Schreiben meldet ein Rechtsanwalt für die Versicherungsnehmerin den Schaden bei der Beklagten an und teilt mit, aufgrund einer Beitragsforderung sei davon auszugehen, das Objekt sei auch bei der Beklagten versichert. Zwar sei seine Mandantin aufgrund der schriftlichen Kündigung des Versicherungsvertrages davon ausgegangen, daß keine Deckung des Risikos mehr bei der Beklagten bestehe und habe deshalb schon bei der Klägerin eine Feuerversicherung abgeschlossen. Daß die nach § 11 VGB gebotene Anzeige der weiteren Versicherung unterblieb, ist unter den Parteien unstreitig. Januar 1981 entnehmen, daß auch bei der Klägerin eine Versicherung bestand. Die Revision sieht genügend Anhaltspunkte für ein mangelndes Verschulden der Versicherungsnehmerin darin, daß ihre Entschuldigung für die späte Schadensanzeige von der Beklagten widerspruchslos akzeptiert worden sei. Damit ist aber ein Verschulden der Versicherungsnehmerin keineswegs ausgeräumt: Für das entgegenkommende Verhalten der Beklagten können Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht keine genügenden Anhaltspunkte für ein mangelndes Verschulden der Versicherungsnehmerin gesehen hat. Die Vortragslast für mangelndes Verschulden der Versicherungsnehmerin an der Nichtanzeige legt der Tatrichter zu Recht der Klägerin auf.Im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer hat der Versicherungsnehmer nach § 11 VGB die Beweis- Deshalb kann sich der Versicherer gegenüber dem Zweitversicherer in gleicher Weise auf Leistungsfreiheit nach § 11 VGB berufen, wie gegenüber dem Versicherungsnehmer (im Ergebnis ebenso BGH VersR 1981, 625, 626). Die Obliegenheit des § 11 VGB, den Abschluß einer weiteren Versicherung dem bisherigen Versicherer anzuzeigen, soll das subjektive Risiko, die "Vertragsgefahr", vermindern. Daraus können jedoch nur sehr bedingt Rückschlüsse darauf gezogen werden, wie die Beklagte sich verhalten hätte, wenn ihr ordnungsgemäß vor dem Schadensfall die bestehende DoppelVersicherung angezeigt worden wäre. Jedenfalls war sie durch die Nichtanzeige gehindert, vor dem Schadensfall das Versicherungsverhältnis unter dem Gesichtspunkt der bestehenden Doppelversicherung zu überprüfen und ggfs, daraus Konsequenzen zu ziehen. 3. Zur Erhaltung der Leistungsfreiheit brauchte die Klägerin jedenfalls hier nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 2,3 VVG den Versicherungsvertrag zu kündigen. In diesem Fall ist eine Kündigung nach § 6 Abs. 1 Satz 2,3 VVG entbehrlich (Prölss/Martin aaO § 6 An. 10; BGH Urteil vom 28.02.1963 - II ZR 8/60, VersR 1963, 426, 428). Macht er gegenüber dem DoppelVersicherer geltend, er sei zur Leistung eigentlich nicht verpflichtet gewesen und hafte deshalb nicht auf Ausgleich nach § 59 Abs. 2 VVG, so liegt darin nicht ohne weiteres ein widersprüchliches Verhalten.

Zitierte Normen: § 6 VGB § 39 VVG § 11 VGB § 59 VVG § 11 VGB § 6 VVG § 11 VGB § 6 VVG
VersichererVersicherungsnehmerVGBVVGKlägerinRevisionVersicherungsnehmerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
VVG § 59
Zum Ausschluß des Ausgleichsanspruches bei Leistunqs-freiheit eines DoppelVersicherers. Der in Regreß genommene Versicherer kann sich dem ZweitVersicherer gegenüber in gleicher Weise (mit gleicher Beweislast) auf Leistungsfreiheit berufen wie gegenüber dem Versicherungsnehmer.
BGH, Urt. v. 5. März 1986 - IVa ZR 63/84 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 63/84
URTEIL
Verkündet am: 5- „ärz 1986
Hellmann. Justizamtsinspektor
 als Urkunasbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
H AG, Direktion für Deutschland, vertreten durch den Hauptbevollmächtigten für die Bundesrepublik
 Deutschland, Edwin L|
Ist raße
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dr.	und
 gegen
PBHHHHB fder RÜV~ ■HUI, vertreten durch den Vorstand, Generaldirektor Dr. VflR, FMBHmbtraße
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
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Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, und Dr. Schmidt-Kessel
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 1984 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts Hegen
 Tatbestand:
Die Klägerin macht einen Ausgleichsanspruch wegen der Regulierung eines Brandschadens geltend.
Am 7. September 1980 brannte ein leerstehendes und unter anderem durch Entfernen der Treppenanlage unbewohnbar gemachtes Haus in Bfll HHHB aus.
Die Voreigentümer des Grundstücks hatten für das
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Gebäude eine Feuerversicherung (Neuwert 1914:
 60.000 DM) auf der Grundlage der VGB bei der Beklagten abgeschlossen. 1979 erwarb die Fa. CMHHM-FMHVBauträger GmbH (im folgenden: Versicherungsnehmerin) das Grundstück. Sie teilte dies mit Schreiben vom 23. August 1979 der Beklagten mit und erklärte, sie übernehme die Versicherung nicht; zugleich bat sie, die Beendigung der Versicherung zu bestätigen. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 19. Oktober 1979, die Gebäude-Feuer-Versicherung könne aus Anlaß des Eigentumswechsels nicht gekündigt werden, müsse vielmehr bis zu dem Ablauf der vorgesehenen Vertragsdauer am 1. Januar 1981 fortgesetzt werden. Bereits am 23. Juli 1979 hatte die Versicherungsnehmerin bei der Klägerin mit Wirkung ab 1. Oktober 1979 für das Grundstück eine "Gebündelte-Wohngebäude-Versicherung" gleichfalls auf der Grundlage der VGB beantragt und dabei angegeben, eine Vorversicherung bestehe nicht. Die Klägerin fertigte die Police zu dem Neuwert 1914 von 40.000 DM unter dem 19. September 1979 aus. Das Bestehen dieser Versicherung teilte die Versicherungsnehmerin der Beklagten nicht mit.
Wegen des Brandschadens nahm die Versicherungsnehmerin zunächst die Klägerin, die von der Existenz der weiteren Versicherung bei der Beklagten nichts wußte, in Anspruch. Es kam zu Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens und darüber, ob das Gebäude zu dem Abbruch bestimmt gewesen sei, was nach
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§ 6 Abs. 1 Satz 2 VGB zu einer geringeren Entschädigung führen mußte. Die Klägerin zahlte schließlicht aufgrund eines Vergleiches vom 20. Dezember 1980 insgesamt 140.000 DM an die Versicherungsnehmerin.
Im Januar 1981 trat die Versicherungsnehmerin an die Beklagte heran und verlangte Ersatz des noch ungedeckten Restschadens. Zur Klärung der wiederum strittigen Frage, ob das Gebäude zu dem Abbruch bestimmt gewesen war, trat die Beklagte auch mit der Klägerin in Verbindung. Sie hielt die Voraussetzungen einer Entschädigung nach dem "geringeren Wert" schließlich für nicht beweisbar, einigte sich mit der Versicherungsnehmerin auf einen entschädigungspflichtigen Gesamtschaden von 430.000 DM unter Anrechnung der ihr bereits von der Klägerin gezahlten 140.000 DM und zahlte ihr den Differenzbetrag aus.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten eine Ausgleichszahlung nach § 39 VVG. Sie meint, die Beklagte müsse sich an dem Betrag von 140.000 DM nach dem Verhältnis der Versicherungswerte, also zu 6/10, beteiligen. Mit dem von ihr geschlossenen Vergleich sei der gesamte Brandschaden abgegolten gewesen; eine Entschädigungspflicht habe auch nur in Höhe des Abbruchwertes bestanden. Die Beklagte hätte deshalb keine weiteren Zahlungen leisten dürfen.
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Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entseheidunqsgründe:
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden .
1.	Es geht zunächst zutreffend davon aus, daß eine Ausgleichspflicht nach § 59 Abs. 2 VVG das Bestehen einer gesamtschuldnerischen Haftung voraussetzt. Eine gesamtschuldnerische Haftung wiederum besteht nur, wenn mehrere Versicherer dem Versicherungsnehmer wegen desselben Schadensereignisses entschädigungspflichtig sind. Ob dabei grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles abzustellen ist, wofür Prölss/Martin (WG 23. Aufl.
 § 59 Anm. 4) mit beachtlichen Gründen eintreten, bedarf hier keiner abschließenden EntScheidung. Denn ein Gesamtschuldverhältnis und damit eine Aus-gleichunqspf.1 icht kann nicht entstehen, wenn auch nur einer der beiden Versicherer nicht ersatzpflichtig ist. So verhält es sich aber hier.
Die Beklagte war zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles von der Verpflichtung zur Leistung frei (s. unten 2.) und hat die Leistungsfreiheit zu keiner Zeit verloren (s. unten 3.). Es kommt deshalb hier
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nicht darauf an, ob der Versicherer im Falle der Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles sich die Leistungsfreiheit durch Kündigung nach § 6 Abs. 1 Satz 2,3 VVG erhalten muß , um der Ausgleichspflicht nach § 59 Abs. 2 VVG zu entgehen (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht V III; Wussow WI 1981, 117).
2.	Der Tatrichter legt dar, zu demindest die Beklagte sei nach § 11 VGB von der Leistungspflicht frei gewesen . Die Beklagte habe unwidersprochen vorgetragen, die Versicherungsnehmerin habe ihr den Abschluß der weiteren Feuerversicherung mit der Klägerin nicht mitgeteilt, obwohl sie gewußt habe, daß der vom Voreigentümer mit ihr - der Beklagten - abgeschlossene Versicherungsvertrag noch fortbestanden habe. Anhaltspunkte dafür, daß die Versicherungsnehmerin ihrer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllenden Anzeigenobliegenheit ohne Vorsatz oder zu demindest ohne grobe Fahrlässigkeit nicht nachgekommen wäre, habe die Klägerin nicht aufgezeigt. Ebensowenig lasse sich feststellen, daß der Verstoß gegen die Anzeigenobliegenheit ohne Auswirkungen geblieben wäre. Auch insoweit fehle es an tatsächlichen Darlegungen der Klägerin.
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
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a)	Das Berufungsgericht brauchte die Parteien nicht eigens darauf hinzuweisen, daß es seine Entscheidung auf § 11 VGB stützen wolle. Ein wesentlicher Einwand der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil war ihr in der Berufungsbegründung vorgetragener Hinweis auf die beiderseitige Leistungs freiheit nach dieser Klausel. Eines besonderen Hinweises durch das Gericht bedurfte es danach nicht mehr. Es kommt deshalb nicht darauf an, was die Klägerin noch hätte vortragen können.
b)	Die Rüge, das Berufungsgericht habe wesentlichen Parteivortrag nicht berücksichtigt, ist nicht berechtigt. Die Revision rügt insoweit, der Berufungsrichter habe ein Schreiben der Versicherungsnehmerin an die Beklagte vom 26. Januar 1981 übersehen. In diesem Schreiben meldet ein Rechtsanwalt für die Versicherungsnehmerin den Schaden bei der Beklagten an und teilt mit, aufgrund einer Beitragsforderung sei davon auszugehen, das Objekt sei auch bei der Beklagten versichert. Zwar sei seine Mandantin aufgrund der schriftlichen Kündigung des Versicherungsvertrages davon ausgegangen, daß keine Deckung des Risikos mehr bei der Beklagten bestehe und habe deshalb schon bei der Klägerin eine Feuerversicherung abgeschlossen.
Daraus ergibt sich aber entgegen der Revisionsbegründung keineswegs der Vortrag, der Versicherungs-
nehmerin sei erst aufgrund einer Beitragsanforderung der Beklagten bewußt geworden, daß auch noch eine Versicherung bei der Beklagten bestand.
c)	Auch im übrigen hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand. Daß die nach § 11 VGB gebotene Anzeige der weiteren Versicherung unterblieb, ist unter den Parteien unstreitig. Die Beklagte konnte erst der Schadensanzeige der Versicherungsnehmerin vom 26. Januar 1981 entnehmen, daß auch bei der Klägerin eine Versicherung bestand. Die Revision sieht genügend Anhaltspunkte für ein mangelndes Verschulden der Versicherungsnehmerin darin, daß ihre Entschuldigung für die späte Schadensanzeige von der Beklagten widerspruchslos akzeptiert worden sei. Damit ist aber ein Verschulden der Versicherungsnehmerin keineswegs ausgeräumt: Für das entgegenkommende Verhalten der Beklagten können
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die verschiedensten Grunde maßgebend gewesen sein.
Es kann auch sein, daß sie die Rechtslage falsch eingeschätzt hat. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht keine genügenden Anhaltspunkte für ein mangelndes Verschulden der Versicherungsnehmerin gesehen hat.
Die Vortragslast für mangelndes Verschulden der Versicherungsnehmerin an der Nichtanzeige legt der Tatrichter zu Recht der Klägerin auf. Im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer hat der Versicherungsnehmer nach § 11 VGB die Beweis-
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last für sein mangelndes Verschulden an der Versäumung der Anzeige. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Ihr kann nicht darin gefolgt werden, für das Verhältnis der DoppelVersicherer untereinander müsse etwas anderes gelten. Gemäß § 59 Abs. 2 VVG haften bei Bestehen einer DoppelVersicherung die Versicherer nach Maßgabe ihrer vertraglichen Verpflichtungen als Gesamtschuldner. Eine Ausgleichsverpflichtung des in Regreß genommenen Versicherers hängt davon ab, ob dieser gegenüber dem Versicherungsnehmer ebenfalls zur Entschädigung verpflichtet ist. Deshalb kann sich der Versicherer gegenüber dem Zweitversicherer in gleicher Weise auf Leistungsfreiheit nach § 11 VGB berufen, wie gegenüber dem Versicherungsnehmer (im Ergebnis ebenso BGH VersR 1981, 625, 626).
d)	Es ist auch nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter nicht festzustellen vermochte, daß der Verstoß gegen die Anzeigenobliegenheit ohne Auswirkungen geblieben wäre. Die Obliegenheit des § 11 VGB, den Abschluß einer weiteren Versicherung dem bisherigen Versicherer anzuzeigen, soll das subjektive Risiko, die "Vertragsgefahr", vermindern. Für ihre Verletzung gilt § 6 Abs. 2 VVG, der die Verletzung von Obliegenheiten zur Verminderung der versicherten objektiven Gefahr betrifft, an sich nicht (vgl. BGHZ 79, 6; Prölss/Martin, VVG 23. Aufl. § 6 Anm. 9 B a).
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Ob und inwieweit bei vertragsgefahrmindernden Obliegenheiten gleichwohl eine Kausalitätsprüfung stattfindet (siehe dazu etwa Prölss/Martin aaO Anm. 9 B b), bedarf hier keiner Entscheidung.
Denn die Ansicht des Berufungsgerichts, Auswirkungen des Verstoßes gegen § 11 VGB seien jedenfalls nicht auszuschließen, ist rechtsfehlerfrei. Zwar hat die Beklagte - aus welchen Motiven auch immer - tatsächlich nach dem Schadensereignis eine Entschädigung bezahlt. Daraus können jedoch nur sehr bedingt Rückschlüsse darauf gezogen werden, wie die Beklagte sich verhalten hätte, wenn ihr ordnungsgemäß vor dem Schadensfall die bestehende DoppelVersicherung angezeigt worden wäre. Jedenfalls war sie durch die Nichtanzeige gehindert, vor dem Schadensfall das Versicherungsverhältnis unter dem Gesichtspunkt der bestehenden Doppelversicherung zu überprüfen und ggfs, daraus Konsequenzen zu ziehen. Das reicht zu der Annahme aus, daß das Unterlassen der Anzeige nicht folgenlos geblieben ist (BGH VersR 1981, 625, 626 m.N. für einen Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht nach Eintritt des Versicherungsfalles).
3.	Zur Erhaltung der Leistungsfreiheit brauchte die Klägerin jedenfalls hier nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 2,3 VVG den Versicherungsvertrag zu kündigen. Die einmonatige Kündigungsfrist beginnt an sich mit der Kenntnis des Versicherers von der Obliegenheitsverletzung zu laufen. Als die Klägerin durch die Schadensanzeige der Versicherungsnehmer in vom 26.
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Januar 1981 von der DoppelVersicherung und damit von der Obliegenheitsverletzung erfuhr, war aber das Versicherungsverhältnis zwischen ihr und der Versicherungsnehmerin durch Zeitablauf beendet.
Der Vertrag lief unstreitig bis zu dem 1. Januar 1981 und wurde nicht verlängert. In diesem Fall ist eine Kündigung nach § 6 Abs. 1 Satz 2,3 VVG entbehrlich (Prölss/Martin aaO § 6 Anm. 10; BGH Urteil vom 28.02.1963 - II ZR 8/60, VersR 1963, 426, 428).
4.	Einen Verstoß gegen Treu und Glauben verneint der Tatrichter schließlich zu Recht. Ein Versicherer kann gute Gründe haben, sich einem Versicherungsnehmer gegenüber auf ein Leistungsverweigerungsrecht nicht zu berufen. Macht er gegenüber dem DoppelVersicherer geltend, er sei zur Leistung eigentlich nicht verpflichtet gewesen und hafte deshalb nicht auf Ausgleich nach § 59 Abs. 2 VVG, so liegt darin nicht ohne weiteres ein widersprüchliches Verhalten. Denn er kann sehr wohl ein berechtigtes Interesse daran haben, einem Versicherungsnehmer gegenüber nicht auf einer Klärung der Rechtslage zu bestehen. Daraus erwächst einem konkurrierenden Versicherer aber kein Recht auf ein gleiches Entgegenkommen. Er wird durch die Zahlung des leistungsfreien Versicherers nicht schlechter gestellt, als er ohne diese Zahlung stehen würde. Daß sie ihm zu dem Vorteil gereichen müßte, ist kein Gebot von Treu und Glauben. Besondere Umstände»
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die hier ausnahmsweise eine andere Betrachtungsweise ergeben könnten, vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen.
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dr.
Lang
 Dehner
Dr. Schmidt-Kessel