Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 62/84 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
der HMBHP SSIBHHlFflHHHHHIHBBpgeSeilschaft AG nach Schweizer Recht, vertreten durch ihren Hauptbevollmächtigten, Direktor Wolfgang KM, BMM Straße Fi
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
Frau Elisabeth MM, Ej
•Ringi
Klägerin uni Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Dr.
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
am 20. November 1984
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 1984 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert beträgt 80.000,- DM.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39).
Die von der Revision angeführten Entscheidungen (Urteile vom 26.4.1972 - IV ZR 19/71 und IV ZR 108/71 - VersR 1972, 575 und 577) betreffen andere Sachverhalte und andere Versicherungsbedingungen. Die Bezeichnungen "verschlossen" in Nr. 6.1.2 bis 6.1.6 AVBSP 76 sind Risikobegrenzungen (vgl. Senatsurteil vom 16.3.1983 - IVa ZR 111/81 -
VersR 1983, 573), während die Verschlußklausel nach Nr. 5.1.3 (“unter sicherem Verschluß”) wie die in Nr.
5.1.2 genannte Verwahrklausel eine verhüllte Obliegenheit ist (vgl. BGHZ 51, 356; Senatsurteil vom 18.12.1980 - IVa ZR 34/80 - VersR 1981, 186, 187 unter II 3). Daß die tatsächlichen Voraussetzungen für das Merkmal “verschlossen" hier vorliegen, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.
Dr. Hoegen
Rottmüller Dr. Lang
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs