die Erstattung der Kosten für den zweiten und dritten Versuch einer homologen In-vitro-Fertilisation. Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. v. Februar 1986 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die in dem Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 19. März 1985 ausgesprochene Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten nur für höchstens zwei weitere Versuche der homologen extrakorporalen Befruchtung gilt. Mit der Klage begehrte der Kläger für seine Ehefrau den Ersatz weiterer, bisher vom Beklagten nicht erstatteter Kosten dieses erstön Versuchs einer In-vitro-Fertilisation und Zahlung eines Krankenhaustagegeldes. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte nur noch die Abweisung der Feststellungsklage; er stellt nicht mehr in Abrede, daß der Versuch der homologen In-vitro-Fertilisation als solcher ein erstattungspflichtiger Versicherungsfall ist. könne eine Klärung der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die Beklagte für weitere Versuche der In-vitro-Fertilisation Leistungen zu erbringen hat, nur auf dem Wege der Klage erreichen, weshalb ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage bestehe. Auch das nach § 256 ZPO erforderliche Interesse an einer alsbaldigen Feststellung bestehe, weil nach dem Vortrag des Klägers ein weiterer Versuch der In-vitro-Fertilisation in absehbarer Zeit unternommen werden solle. a) Die vom Kläger beantragte Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm Versicherungsschutz in den in Rede stehenden Angelegenheitem zu gewähren, betrifft ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis (zu dem Begriff des Rechtsverhältnisses vgl. Erstattung der Kosten für die von ihm und seiner Ehefrau geplanten Versuche extrakorporaler Befruchtung in dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag aber bereits angelegt. Der Kläger hat inzwischen erklärt, daß er und seine Ehefrau höchstens noch zwei Versuche einer extrakorporalen Befruchtung unternehmen wollen. Zwischen den Parteien steht auch rechtskräftig fest, daß die Kosten des ersten erfolglosen Versuchs einer Befruchtung der Ehefrau des Klägers zu erstatten sind. Der Beklagte hat aber zu den vom Kläger und seiner Ehefrau noch beabsichtigten höchstens zwei weiteren Versuchen keine Kostenerstattung zugesagt. Die extrakorporale Befruchtung mit einer Erfolgsrate zwischen 15% und 30% ist von vornherein darauf angelegt, daß notfalls mehrere weitere Versuche unternommen werden, falls sie zunächst fehlschlägt. Dem hat der Kläger durch seine Erklärung Rechnung getragen, daß er und seine Ehefrau höchstens noch zwei Versuche einer extrakorporalen Befruchtung unternehmen wollen. Daß der Versuch einer Befruchtung nur mit dem Samen des Klägers, also als sogenannte homologe Fertilisation, vorgenommen werde, versteht sich nach Sachlage von selbst. Hinsichtlich dieses eingeschränkten Begehrens kann heute schon die zwischen den Parteien streitige Frage, ob auch die Kosten eines zweiten und gegebenenfalls dritten Versuchs grundsätzlich erstattungsfähig sind, geklärt werden. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß bei der Ehefrau des Klägers die In-vitro-Fertilisation das einzige Mittel zur Herbeiführung einer Schwangerschaft ist und daß bei ihr eine deutliche Erfolgsaussicht besteht, was nach der Rechtsprechung des Senats Voraussetzung einer Erstattungspflicht ist. Der Senat ist der Auffassung, daß mit dem vom Kläger geplanten zweiten und gegebenenfalls dritten Versuch
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja //& ZPO § 256; AVB f. Krankheitskosten- und Krankenhiaustagegeld-vers. (MBKK 76) § 1 Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage betr. die Erstattung der Kosten für den zweiten und dritten Versuch einer homologen In-vitro-Fertilisation. BGH, Urt. v. 23. September 1987 - IVa ZR 59/86 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 59/86 URTEIL Verkündet am: 23. September 1987 Hellmann, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des D4MBB Krankenversicherungsvereins aG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, FIB9|9B-SMBHIIB-Straße Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Lehrer Alfons Hl Straße 9, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof und Dr. 2 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. v. Ungern-Sterhberg auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1987 für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Februar 1986 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die in dem Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 19. März 1985 ausgesprochene Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten nur für höchstens zwei weitere Versuche der homologen extrakorporalen Befruchtung gilt. Der Beklagte trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist bei dem beklagten Versicherungsverein privat krankenversichert; seine Ehefrau ist Mitversicherte. Bei ihr mußte nach zwei Eileiterschwangerschaften ein Eileiter entfernt und der andere unterbrochen werden. Sie leidet infolgedessen an einer sekundären Sterilität. 1983 unterzog sie sich dem Versuch einer sogenannten homologen 3 In-vitro-Fertilisation (extrakorporale Befruchtung). Der Versuch schlug fehl. Mit der Klage begehrte der Kläger für seine Ehefrau den Ersatz weiterer, bisher vom Beklagten nicht erstatteter Kosten dieses erstön Versuchs einer In-vitro-Fertilisation und Zahlung eines Krankenhaustagegeldes. Darüberhinaus beantragte er "festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm die Kosten künftiger Versuche einer extrakorporalen Befruchtung seiner Ehefrau zur Herbeiführung einer Schwangerschaft im Rahmen der versicherungsvertraglichen Bedingungen zu ersetzen" . Das Landgericht hat der Zahlungsklage im wesentlichen und der Feststellungsklage in vollem Umfang stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte nur noch die Abweisung der Feststellungsklage; er stellt nicht mehr in Abrede, daß der Versuch der homologen In-vitro-Fertilisation als solcher ein erstattungspflichtiger Versicherungsfall ist. Entscheidunqsaründe Die Revision ist nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht hält die Feststellungsklage für zulässig und begründet. Es hat hierzu ausgeführt: Der Kläger 4 könne eine Klärung der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die Beklagte für weitere Versuche der In-vitro-Fertilisation Leistungen zu erbringen hat, nur auf dem Wege der Klage erreichen, weshalb ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage bestehe. Auch das nach § 256 ZPO erforderliche Interesse an einer alsbaldigen Feststellung bestehe, weil nach dem Vortrag des Klägers ein weiterer Versuch der In-vitro-Fertilisation in absehbarer Zeit unternommen werden solle. Die Feststellungsklage sei auch begründet. Denn der Versicherungsfall werde auch bei einem weiteren Versuch der In-vitro-Fertilisation eintreten. Ein solcher Versuch biete unstreitig hinreichende Erfolgsaussicht, so daß insoweit die Behandlungsbedürftigkeit und Notwendigkeit der ärztlichen Hilfe zu bejahen sei. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Die vom Kläger beantragte Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm Versicherungsschutz in den in Rede stehenden Angelegenheitem zu gewähren, betrifft ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis (zu dem Begriff des Rechtsverhältnisses vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 1985, IVa ZR 49/84, VersR 1986, 132, 133 m.w.N.). Hierfür reicht es aus, daß die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Beziehungen schon zur Zeit der Klageerhebung wenigstens die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden (vgl. BGHZ 4, 133, 135; BGH Urteil vom 16. Mai 1962, IV ZR 215/61, NJW 1962, 1723; Urteil vom 22. März 1983, VI ZR 13/81, VersR 1983, 724, 725 zu II lb; Stein/Jonas/Schumann, ZPO 20. Aufl. § 256 Rdn. 46). In ihrem Grund sind die Ansprüche des Klägers auf 5 Erstattung der Kosten für die von ihm und seiner Ehefrau geplanten Versuche extrakorporaler Befruchtung in dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag aber bereits angelegt. Der Kläger hat inzwischen erklärt, daß er und seine Ehefrau höchstens noch zwei Versuche einer extrakorporalen Befruchtung unternehmen wollen. Diese auch die Zulässigkeit der Klage berührende Erklärung konnte noch in der Revisionsinstanz abgegeben werden. Sie stellt sich im übrigen gegenüber dem erstinstanzlichen Vortrag des Klägers, seine Frau wolle sich einem weiteren Versuch unterziehen (LGU 5), und seinem zweitinstanzlichen Vorbringen der beabsichtigten Wiederholung des Versuchs (GA II 49) nur als eine Klarstellung dar. b) Dem Kläger fehlt auch nicht das erforderliche Feststellungsinteresse (so auch in einem Parallelfall Senatsurteil vom 17. Dezember 1986, IVa ZR 275/85 = VersR 1987, 280, 281). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH Urteil vom 31. Oktober 1956, V ZR 157/55, LM ZPO § 256 Nr. 40; zustiramend: Stein/Jonas/Schumann, aaO § 256 Rdn. 74 und Thomas/Putzo, ZPO 14. Aufl. § 256 Anm. 5d) muß das Interesse gerade an der begehrten Feststellung bestehen; es ist zu bejahen, wenn nach Lage des Falles durch ein Feststellungsurteil des begehrten Inhalts eine sachgemäße und erschöpfende Lösung des Streites zu erwarten ist. Das ist entgegen der Auffassung der Revision hier der Fall. Nachdem der Senat in seinem Urteil vom 17. Dezember 1986 (BGHZ 99, 228) grundsätzlich zur Frage der Erstattung der Kosten einer In-vitro-Fertilisation durch private Krankenversicherer 6 Stellung genommen hat, erkennt der Beklagte zwar an, daß die Kosten einer sogenannten homologen extrakorporalen Befruchtung als Kosten einer notwendigen Heilbehandlung erstattungsfähig sind. Zwischen den Parteien steht auch rechtskräftig fest, daß die Kosten des ersten erfolglosen Versuchs einer Befruchtung der Ehefrau des Klägers zu erstatten sind. Der Beklagte hat aber zu den vom Kläger und seiner Ehefrau noch beabsichtigten höchstens zwei weiteren Versuchen keine Kostenerstattung zugesagt. Deswegen besteht ein rechtliches Interesse des Klägers an alsbaldiger gerichtlicher Klärung dieser Frage weiter. m fr. /KV ' i- w Entgegen der Auffassung der Revision wird die Rechtslage durch ein der Klage stattgebendes Urteil insoweit geklärt. Die extrakorporale Befruchtung mit einer Erfolgsrate zwischen 15% und 30% ist von vornherein darauf angelegt, daß notfalls mehrere weitere Versuche unternommen werden, falls sie zunächst fehlschlägt. Nach der Rechtsprechung des Senats muß der Versicherte allerdings nach Treu und Glauben bei der Inanspruchnahme der besonders kostenträchtigen und nicht vital lebensnotwendigen In-vitro-Fertilisation in angemessener Weise auf den Versicherer und die Versichertengemeinschaft Rücksicht nehmen. Der Versuch kann nicht auf Kosten der Versichertengemeinschaft beliebig oft wiederholt werden. Dem hat der Kläger durch seine Erklärung Rechnung getragen, daß er und seine Ehefrau höchstens noch zwei Versuche einer extrakorporalen Befruchtung unternehmen wollen. Daß der Versuch einer Befruchtung nur mit dem Samen des Klägers, also als sogenannte homologe Fertilisation, vorgenommen werde, versteht sich nach Sachlage von selbst. Offensichtlich erstrebt der Kläger auch nur die Klärung der Kostenerstattung 7 für Befruchtungsversuche zur Erzeugung eines Kindes. In diesem einschränkenden Sinne ist demnach sein Feststellungsbegehren zu verstehen. Hinsichtlich dieses eingeschränkten Begehrens kann heute schon die zwischen den Parteien streitige Frage, ob auch die Kosten eines zweiten und gegebenenfalls dritten Versuchs grundsätzlich erstattungsfähig sind, geklärt werden. Dabei wird vorausgesetzt, daß die nach dem Senatsurteil vom 17. Dezember 1986 maßgebenden Umstände fort-bestehen, insbesondere weiterhin eine deutliche Erfolgsaussicht besteht. Der so verstandene Feststellungsantrag ist auch begründet. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß bei der Ehefrau des Klägers die In-vitro-Fertilisation das einzige Mittel zur Herbeiführung einer Schwangerschaft ist und daß bei ihr eine deutliche Erfolgsaussicht besteht, was nach der Rechtsprechung des Senats Voraussetzung einer Erstattungspflicht ist. Der Senat ist der Auffassung, daß mit dem vom Kläger geplanten zweiten und gegebenenfalls dritten Versuch 8 einer extrakorporalen Befruchtung die Grenzen einer Ein-standspflieht des Beklagten im Sinne der genannten Rechtsprechung noch nicht überschritten sind. Über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten im einzelnen ist damit nichts ausgesagt. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang Dr. Zopfs ^Dr. v. Ungern-Sternberg