Dr. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1970 schlossen der Kläger und sein Bruder Johann SflHHBHIl Jun. einen notariellen "Mietvertrag und eine Vereinbarung über Pflichtteilsansprüche"« Sodann vereinbarten sie, daß mit der Bezahlung dieses Betrages dem Kläger keinerlei Ansprüche aus dem Nachlaß seiner verstorbenen Mutter ••• und keinerlei Pflichtteilsansprüche, insbesondere auch keinerlei Pflichtteilsergänzungsansprüche, nach seinem Vater Johann SflHHBB sen. keinerlei Ansprüche mehr wegen des Mutter- und Vatergutes gegen seinen Bruder Johann SHHHI jun. Nach seinem Tode bewilligten die Ersatzerben Albert und Petra SflHHHBV Auflassung des Grundstücks zugunsten der Beklagten als Erbin des Johann SIHHMHBF jun. Die BekLagte hat sich demgegenüber auf Ablauf der zehnjährigen Frist des § 2325 Abs.3 BGB und auf den notariell erklärten Verzicht berufen. Dem Pflichtteilsergänzungsanspruch stehe aber entgegen, daß der Kläger wirksam auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichtet habe. Februar 1970 sei über seinen Wortlaut hinaus dahin zu verstehen, daß dem Kläger ein Pflichtteilsergänzungsanspruch auch gegenüber der Beklagten verwehrt sein sollte. Daß der Kläger nach dem Wortlaut dieser Urkunde nur auf AnsprUche gegenüber seinem Bruder verzichtet habe, erkläre sich daraus, daß der Bruder als Erbe eingesetzt gewesen und der Fall seines Vorversterbens nicht als naheliegend angesehen worden sei. Dem Kläger könne es nicht zu dem Vorteil gereichen, daß die ursprünglich in der Person des Ehemannes der Beklagten vereinigte Stellung als künftiger Erbe und Beschenkter nachträglich durch sein Vorversterben auseinandergefallen sei und sich dadurch sein Pflichtteilsergänzunsanspruch jetzt nicht mehr gegen den tatsächlichen Erben richte, sondern gegen die Erbin des Beschenkten. Schließlich gelte der erklärte Verzicht auf eine Pflichtteilsergänzung auch gegenüber der Beklagten als Erbin des Verzichtsempfängers. Die Revision wendet sich gegen die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung und rügt insbesondere, der Tatrichter habe dabei die Vorschrift des § 312 BGB nicht beachtet. Februar 1970 zwischen dem Kläger und seinem Bruder Johann jun. eigene Ansprüche von dessen Abkömmlingen und der Beklagten gegenüber dem Kläger, daß dieser keine Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche erhebe, begründet wurden und überhaupt begründet werden konnten, hat Johann SflHB jun. durch den Vertrag eine auf die Beklagte als seine Erbin übergegangene Rechtsposition erlangt, die der nachträglichen Geltendmachung eines Pflichtteilsergänzungsanspruches entgegensteht. Der Kläger hat sich in dem Vertrag seinem Bruder gegenüber - und zwar sowohl in dessen Eigenschaft als Erben Johann sen. gegenüber wirksam begründete Anspruch ist vererblich und auf die Beklagte als Erbin ihres verstorbenen Mannes ebenso übergegangen wie dessen Anspruch aus dem Dem Kläger ist es deshalb verwehrt, einen Pflichtteils ergänzungsanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 59/84 URTEIL Verkündet am: 5. Februar 1986 Mutterer, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kraftfahrzeugmechanikers Willibald S( BHMHBfetraße A - Prozeßbevollmächtigte: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Dres. und gegen Frau Gisela » Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. März 198A wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten, seiner Schwägerin, Pflichtteilsergänzung nach § 2329 BGB Der Erblasser Johann S sen. hatte fünf Kinder, darunter den Kläger und Johann SSHIHHI Jun. y den verstorbenen Ehemann der Beklagten. Durch notariellen "Überlassungsvertrag ohne Auflassung und Erbvertrag" vom 24. Juni 1963 übertrug der Erblasser seinen einzigen Vermögensgegenstand, das Anwesen J^BBstraße (Bi in ZHBBP, in dem er ein Lebensmittelgeschäft und eine Kfz-Werkstatt betrieb, mitsamt dem Geschäft an seinen Sohn Johann S0BBB9 jun. Die Auflassung des Grundbesitzes hatte auf Verlangen des Erwerbers bzw. seiner Erben zu erfolgen, frühestens bei der Wiederverehelichung des Veräußerers oder seinem Tode. Zur Sicherung des Anspruchs auf Übergang des Eigentums wurde eine AuflassungsVormerkung bewilligt. Als Gegenleistung räumte Joham SBflBBBBP Jun. dem Erblasser ein Leibgedinge ein (Wohnungsund Mitbenutzungsrecht, Wart und Pflege, sowie eine monatliche Rente von zunächst 100,- später 150,- und zuletzt 200,- DM), übernahm auf dem Grundstück bestehende Belastungen und verpflichtete sich, an seine Geschwister innerhalb von sechs Jahren bestimmte Abfindungsbeträge zu zahlen, davon an den Kläger 5.000 DM. Weiter setzte der Erblasser Johann S^BIHIHlI Jun. »ersatzweise dessen Abkömmlinge nach Stammanteilen ,zu dem Alleinerben ein. Die Parteien bewerten die vereinbarten Gegenleistungen übereinstimmend mit 89.497,95 DM. Am 23. Februar 1970 schlossen der Kläger und sein Bruder Johann SflHHBHIl Jun. einen notariellen "Mietvertrag und eine Vereinbarung über Pflichtteilsansprüche"« Darin vereinbarten sie» daß der Kläger die von ihm ausgebaute Wohnung im 2. Stock des Anwesens bis zu dem 31. Dezember 1971 noch ohne Miete und von da ab für weitere zehn Jahre gegen eine Miete von 100,- DM monatlich bewohnen durfte. Herr Johann jun. verpflichtete sich, die seinem Vater gegenüben übernommene Abfindung von 3.000 DM an den Kläger sofort, teils durch Verrechnung,teils in bar auszuzahlen. Sodann vereinbarten sie, daß mit der Bezahlung dieses Betrages dem Kläger keinerlei Ansprüche aus dem Nachlaß seiner verstorbenen Mutter ••• und keinerlei Pflichtteilsansprüche, insbesondere auch keinerlei Pflichtteilsergänzungsansprüche, nach seinem Vater Johann SflHHBB sen. gegenüber seinem Bruder Johann SflHHBBI Jun.zustehen". Weiter heißt es, der Kläger könne also "nach Bezahlung des Betrages von .... keinerlei Ansprüche mehr wegen des Mutter- und Vatergutes gegen seinen Bruder Johann SHHHI jun. geltend machen." Johann SiflHHHB jun. verstarb vor dem Erblasser. Er wurde von der Beklagten beerbt. Johann SflHBHK sen. verstarb am 28. Mai 1979. Er hatte bis zu seinem Tode die Auflassung nicht erklärt Weiteren Nachlaß hinterließ er nicht. Nach seinem Tode bewilligten die Ersatzerben Albert und Petra SflHHHBV Auflassung des Grundstücks zugunsten der Beklagten als Erbin des Johann SIHHMHBF jun. 1981 veräußerte die Beklagte das Anwesen für 380.000 DM weiter. die Der Kläger hält die Überlassung für eine gemischte Schenkung. Er hat von der Beklagten zunächst als Pflichtteilsergänzung nach § 2329 BGB Zahlung von 1/10 des von ihm angenommenen Wertes der Schenkung = 51.052,06 DM verlangt. Die BekLagte hat sich demgegenüber auf Ablauf der zehnjährigen Frist des § 2325 Abs. 3 BGB und auf den notariell erklärten Verzicht berufen. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 29.052 DM nebst Zinsen stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der - zugelassenen -Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht geht davon aus, daß es sich um eine gemischte Schenkung handelt. Die zehnjährige Frist des § 2325 Abs. 3 BGB sei nicht verstrichen; sie beginne keinesfalls vor der Erklärung der Auflassung zu laufen. Daran ändere auch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung nichts. Dem Pflichtteilsergänzungsanspruch stehe aber entgegen, daß der Kläger wirksam auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichtet habe. Der Vertrag vom 23. Februar 1970 sei über seinen Wortlaut hinaus dahin zu verstehen, daß dem Kläger ein Pflichtteilsergänzungsanspruch auch gegenüber der Beklagten verwehrt sein sollte. Dafür spreche der Gebrauch der Worte "keinerlei Pflichtteils- ansprüche" und der Umstand, daß der Kläger in Gestalt der vorzeitigen Auszahlung der Abfindung und der Einräumung eines Io-jährigen Mietvertrages zu billiger Miete Gegenleistungen für den Verzicht erhalten habe. Daß der Kläger nach dem Wortlaut dieser Urkunde nur auf AnsprUche gegenüber seinem Bruder verzichtet habe, erkläre sich daraus, daß der Bruder als Erbe eingesetzt gewesen und der Fall seines Vorversterbens nicht als naheliegend angesehen worden sei. Im übrigen wirke der Verzicht auch ohne besondere Vereinbarung auch gegenüber der Beklagten. Dem Kläger könne es nicht zu dem Vorteil gereichen, daß die ursprünglich in der Person des Ehemannes der Beklagten vereinigte Stellung als künftiger Erbe und Beschenkter nachträglich durch sein Vorversterben auseinandergefallen sei und sich dadurch sein Pflichtteilsergänzunsanspruch jetzt nicht mehr gegen den tatsächlichen Erben richte, sondern gegen die Erbin des Beschenkten. Schließlich gelte der erklärte Verzicht auf eine Pflichtteilsergänzung auch gegenüber der Beklagten als Erbin des Verzichtsempfängers. Die Rechtsposition des künftigen Erben gehe nach § 1922 Abs. 1 BGB auf dessen Erben über. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. Die Revision wendet sich gegen die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung und rügt insbesondere, der Tatrichter habe dabei die Vorschrift des § 312 BGB nicht beachtet. Es kann indessen offen bleiben, ob diese Angriffe berechtigt sind und § 312 BGB einer unmittelbaren Berechtigung der Beklagten auf Grund des Vertrages entgegenstünde. Denn jedenfalls trägt die Hilfsbegründung des Berufungsurteils die Abweisung der Klage. Unabhängig davon, ob durch den Vertrag vom 23. Februar 1970 zwischen dem Kläger und seinem Bruder Johann jun. eigene Ansprüche von dessen Abkömmlingen und der Beklagten gegenüber dem Kläger, daß dieser keine Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche erhebe, begründet wurden und überhaupt begründet werden konnten, hat Johann SflHB jun. durch den Vertrag eine auf die Beklagte als seine Erbin übergegangene Rechtsposition erlangt, die der nachträglichen Geltendmachung eines Pflichtteilsergänzungsanspruches entgegensteht. Der Kläger hat sich in dem Vertrag seinem Bruder gegenüber - und zwar sowohl in dessen Eigenschaft als Erben Johann sen. als auch als Beschenkten - verpflichtet, daß dessen Vermögen von Pflichtteilsund Pflichtteilsergänzungsansprüchen freigehalten wird. Diese Verpflichtung konnte der Kläger nach §3^2 Abs. 2 BGB wirksam eingehen. Der Vertrag ist unter künftigen gesetzlichen Erben des Johann SflHBB^sen. geschlossen und betrifft den Pflichtteil des Klägers nach seinem Vater. Die erforderliche Form der notariellen Beurkundung des Vertrages ist gewahrt. Der danach Johann jun. gegenüber wirksam begründete Anspruch ist vererblich und auf die Beklagte als Erbin ihres verstorbenen Mannes ebenso übergegangen wie dessen Anspruch aus dem Schenkungsversprechen Johann sen. Dem Kläger ist es deshalb verwehrt, einen Pflichtteils ergänzungsanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen. ■Dr. Hoegen Dr. Lang Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Ritter