Das Berufungsgericht nimmt in Übereinstimmung mit dem Landgericht an, die Einsetzung der Beklagten als Bezugsberechtigter sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). Daher habe die Klägerin gegen die Beklagte einen Bereicherungsanspruch (§ 816 Abs. 2 BGB) auf Herausgabe der Leistungen des Versicherers. Oktober 1972 änderte der Verstorbene die Versicherungsverträge auf seine Mutter als Bezugsberechtigte, da die Beklagte damals noch nicht geschieden war. Das Landgericht hält sowohl die Bezeichnung der Beklagten als Bezugsberechtigte als auch die zuvor erfolgte Einsetzung der Mutter des Verstorbenen für sittenwidrig und nichtig, so daß der Versicherer an die Klägerin habe zahlen müssen. Zwar habe der Ehemann der Klägerin 1968 gegenüber dem Versicherer erklärt, bezugsberechtigt im Falle seines Ablebens sollten seine "Hinterbliebenen im Sinn von §§ 40 bis 44 AVG" sein. Diese Erklärung sei jedoch in Anlehnung an die übrigen schriftlichen Erklärungen des Verstorbenen dahin zu verstehen, daß dieser die Klägerin dem Sohn als Bezugsberechtigte vorgezogen hätte. Der geltend gemachte Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB setzt hier vor allem voraus, daß das Recht auf die Leistungen des Versicherers aus den angeführten Versicherungsverträgen nicht der Beklagten, sondern in vollem Umfang der Klägerin zustand. Das letztere ist entgegen der Meinung der Vorinstanzen nicht der Fall; der Klägerin stand aus den genannten Versicherungsverträgen nicht mehr als die Hälfte der von dem Versicherer geschuldeten Summe zu. Wem das Recht auf die Leistung des Versicherers zusteht, richtet sich in erster Linie nach dem Inhalt der abgeschlossenen Versicherungsverträge. Der Versicherungsnehmer hat aber im Zweifel das Recht, durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer Dritte als Bezugsberechtigte zu bezeichnen und solche Bezeichnungen auch später beliebig zu ändern (§ 166 Abs. 1 WG). Juni 1968 auf Abschluß ergänzender Lebensversicherungen für den Fall seines Ablebens ebenfalls seine Hinterbliebenen im Sinn von §§ 40 bis 44 AVG als Bezugsberechtigte eingesetzt. Ferner hat er 1972 seine Mutter und in der Folgezeit dann die Beklagte als Bezugsberechtigte benannt. Diese Bezeichnung der "Hinterbliebenen im Sinn von §§ 40 bis 44 AVG" als Bezugsberechtigte ohne Festlegung von Anteilen hatte gemäß § 167 Abs. 1 WG zur Folge, daß die Klägerin und der einzige Sohn zu gleichen Teilen bezugsberechtigt wurden, und zwar als Einzelgläubiger nach Kopfteilen (BGHZ 13» 226, 240 f; Prölss/ Martin, WG 22. Wenn das Landgericht demgegenüber die Klägerin als alleinige Bezugsberechtigte ansieht, weil die Erklärung des Verstorbenen vom 15. Andere Erklärungen des Verstorbenen, die dieser nachträglich an anderer Stelle und nicht gegenüber dem Versicherer abgegeben hat, insbesondere seine letztwilligen Verfügungen und der vom Landgericht herangezogene Vertrag des Verstorbenen mit seinem Dienstherm vom 5. Demnach hatte die Klägerin aus den Versicherungsverträgen von 1965 und 1967 als nur Mit-Bezugsberechtigte neben ihrem Sohn nicht mehr als die Hälfte der von dem Versicherer geschuldeten Beträge zu beanspruchen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am A. Dezember 1980 Hellmann, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Hausfrau Maria Bf^straße 7, Hi IVa ZR 59/80 URTEIL - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen Frau Hildegard R\ * - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. 2 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1930 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. März 1979 aufgehoben und das Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 7. April 1978 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 66.867,57 DM nebst k% Zinsen seit dem 25. Januar 1978 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der verstorbene Ehemann der Klägerin verließ 1972 seine Familie, zog zu der Beklagten und lebte mit dieser bis zu seinem Tode am 4. April 1977 zusammen. Er setzte die Beklagte zu seiner befreiten Vorerbin ein und wandte ihr auch bereits zu Lebzeiten erhebliche Vermögenswerte zu. Unter anderem bezeichnete er die Beklagte als Bezugsberechtigte für sechs laufende Kapitalversicherungen auf sein Leben. Zwei dieser Versicherungen, die 1965 und 1967 begonnen hatten, sowie die dritte, 1968 beantragte Versicherung hatten dem Ehemann der Klägerin 1968 dazu gedient, seine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Angestelltenversicherung gemäß Art. 2 § 1 Buchstabe b AnVNG bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu erreichen; die restlichen drei dieser Versicherungen, die 1975, 1976 und 1977 begannen, dienten jeweils der Anpassung an die jährlichen Erhöhungen der Höchstbeiträge in der gesetzlichen Angestelltenversicherung. Nach dem Tode des Ehemannes der Klägerin schlug die Beklagte die Erbschaft nach diesem aus; infolgedessen wurde der 1965 geborene und von dem Erblasser als Nacherbe eingesetzte Sohn der Klägerin und des Erblassers dessen Alleinerbe. Die Versicherungssummen aus den genannten Versicherungen flössen an die Beklagte. Diese erhielt insgesamt 133.735,15 DM. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen sowie Erteilung von Auskünften, auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und auf Herausgabe in Anspruch. Sie hält die Erklärungen des Erblassers, durch die er die Beklagte zur Bezugsberechtigten eingesetzt und der Klägerin die angemessene Versorgung entzogen habe, für sittenwidrig und nichtig. Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung des verlangten Betrages nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der Beklagten, durch die diese lediglich eine Herabsetzung der Urteilssumme auf 66.867,50 DM nebst Zinsen begehrt hat, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Entscheidungsgründe: Der Revision der Beklagten kann der Erfolg nicht versagt bleiben. Das Berufungsgericht nimmt in Übereinstimmung mit dem Landgericht an, die Einsetzung der Beklagten als Bezugsberechtigter sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). Infolgedessen habe die Beklagte das Recht auf die Leistung des Versicherers nicht erworben. Die Auszahlung der Versicherungsleistungen an die Beklagten sei jedoch der Klägerin gegenüber wirksam. Daher habe die Klägerin gegen die Beklagte einen Bereicherungsanspruch (§ 816 Abs. 2 BGB) auf Herausgabe der Leistungen des Versicherers. Keine eigenen Ausführungen enthält das angefochtene Urteil zu der Frage, ob und in welchem Umfang die Klägerin ein Recht auf die Leistungen des Versicherers hatte; insoweit beschränkt es sich vielmehr auf eine zustimmende Verweisung auf das Urteil des Landgerichts. Schon vor dem Landgericht war folgendes unstreitig: Im Jahre 1968 waren als Bezugsberechtigte für den Fall des Todes des Versicherungsnehmers dessen Hinterbliebene im Sinn von §§ 40 bis 44 AVG eingesetzt. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1972 änderte der Verstorbene die Versicherungsverträge auf seine Mutter als Bezugsberechtigte, da die Beklagte damals noch nicht geschieden war. In der Folgezeit setzte er dann die Beklagte als Bezugsberechtigte aller Lebensversicherungen ein. Das Landgericht hält sowohl die Bezeichnung der Beklagten als Bezugsberechtigte als auch die zuvor erfolgte Einsetzung der Mutter des Verstorbenen für sittenwidrig und nichtig, so daß der Versicherer an die Klägerin habe zahlen müssen. Zwar habe der Ehemann der Klägerin 1968 gegenüber dem Versicherer erklärt, bezugsberechtigt im Falle seines Ablebens sollten seine "Hinterbliebenen im Sinn von §§ 40 bis 44 AVG" sein. Diese Erklärung sei jedoch in Anlehnung an die übrigen schriftlichen Erklärungen des Verstorbenen dahin zu verstehen, daß dieser die Klägerin dem Sohn als Bezugsberechtigte vorgezogen hätte. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der geltend gemachte Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB setzt hier vor allem voraus, daß das Recht auf die Leistungen des Versicherers aus den angeführten Versicherungsverträgen nicht der Beklagten, sondern in vollem Umfang der Klägerin zustand. Das letztere ist entgegen der Meinung der Vorinstanzen nicht der Fall; der Klägerin stand aus den genannten Versicherungsverträgen nicht mehr als die Hälfte der von dem Versicherer geschuldeten Summe zu. Deshalb hätte der Berufung, mit der die Beklagte ihre Ver- z1* urteilung zur Zahlung von mehr als dieser Hälfte bekämpft hat, stattgegeben werden müssen. Wem das Recht auf die Leistung des Versicherers zusteht, richtet sich in erster Linie nach dem Inhalt der abgeschlossenen Versicherungsverträge. Der Versicherungsnehmer hat aber im Zweifel das Recht, durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer Dritte als Bezugsberechtigte zu bezeichnen und solche Bezeichnungen auch später beliebig zu ändern (§ 166 Abs. 1 WG). Der Verstorbene hat von diesem Recht hier mehrfach Gebrauch gemacht. So waren im Jahre 1968 für die damals bereits laufenden Versicherungen von 1965 und 1967 als Bezugsberechtigte im Falle seines Todes seine Hinterbliebenen im Sinn von §§ 40 bis 44 AVG als Bezugsberechtigte bezeichnet. Dementsprechend hat der Verstorbene mit seinem an den Versicherer gerichteten Formularantrag vom 15. Juni 1968 auf Abschluß ergänzender Lebensversicherungen für den Fall seines Ablebens ebenfalls seine Hinterbliebenen im Sinn von §§ 40 bis 44 AVG als Bezugsberechtigte eingesetzt. Ferner hat er 1972 seine Mutter und in der Folgezeit dann die Beklagte als Bezugsberechtigte benannt. Sind die Beklagte und auch die Mutter des Verstorbenen infolge Nichtigkeit seiner dahingehenden Erklärungen nicht Bezugsberechtigte geworden, was Landgericht und Oberlandesgericht angenommen haben und der Senat hier nicht zu entscheiden braucht, dann kommt es darauf an, wem das Recht auf die Versicherungsleistungen nach den bis dahin abgegebenen Erklärungen des Versicherungsnehmers zukommen sollte. Das sind bezüglich der ’Versicherungsverträge von 1965 und 1967 die "Hinterbliebenen im Sinn von §§ 40 bis 44 AVG". Diese Bezeichnung der "Hinterbliebenen im Sinn von §§ 40 bis 44 AVG" als Bezugsberechtigte ohne Festlegung von Anteilen hatte gemäß § 167 Abs. 1 WG zur Folge, daß die Klägerin und der einzige Sohn zu gleichen Teilen bezugsberechtigt wurden, und zwar als Einzelgläubiger nach Kopfteilen (BGHZ 13» 226, 240 f; Prölss/ Martin, WG 22. Aufl. § 167 Anm. 1). Wenn das Landgericht demgegenüber die Klägerin als alleinige Bezugsberechtigte ansieht, weil die Erklärung des Verstorbenen vom 15. Juni 1968 "in Anlehnung an seine anderen schriftlichen Erklärungen dahin zu verstehen" sei, "daß er seine Frau dem Sohn vorgezogen hätte", dann kann das nicht gebilligt werden. Die Auslegung, die das Landgericht dem Schreiben des Verstorbenen an den Versicherer vom 15. Juni 1968 hier gegeben hat, ist rechtlich nicht möglich. Das Schreiben des Verstorbenen nannte die Hinterbliebenen im Sinn von §§ 40 ff AVG ohne jede Einschränkung. Es entsprach insoweit genau den Erfordernissen der damit angestrebten Befreiung von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung. Einschränkende oder anders lautende Erklärungen des Verstorbenen gegenüber dem Versicherer , allein darauf kommt es hier an, sind weder behauptet noch sonst ersichtlich. Andere Erklärungen des Verstorbenen, die dieser nachträglich an anderer Stelle und nicht gegenüber dem Versicherer abgegeben hat, insbesondere seine letztwilligen Verfügungen und der vom Landgericht herangezogene Vertrag des Verstorbenen mit seinem Dienstherm vom 5. April 1974 waren nicht ge- B eignet, den Inhalt der Bezugsrechtserklärung vom 15. Juni 1968 nachträglich zu ändern. Sie gaben auch keinerlei Anhalt dafür, daß der Verstorbene diese Erklärung in dem vom Landgericht angenommenen, vom Wortlaut abweichenden Sinn gemeint haben könnte. Demnach hatte die Klägerin aus den Versicherungsverträgen von 1965 und 1967 als nur Mit-Bezugsberechtigte neben ihrem Sohn nicht mehr als die Hälfte der von dem Versicherer geschuldeten Beträge zu beanspruchen. Aber auch bezüglich der in der Folgezeit abgeschlossenen Versicherungsverträge, für die eine anfängliche Einsetzung der Klägerin als (Mit-) Bezugsberechtigte nicht festgestellt ist, ist die Rechtsstellung der Klägerin nicht günstiger. Bei Nichtigkeit der Bezeichnung der Beklagten (und bezüglich des 1968 beantragten Vertrages auch der Bezeichnung der Mutter) als Bezugsberechtigte und bei Fehlen einer Einsetzung der Klägerin gehörte das Recht auf die Leistungen des Versicherers gemäß § 168 WG vielmehr in das Vermögen des Versicherungsnehmers und damit in den Nachlaß und wäre also da § 167 Abs. 2 WG nicht eingreift»kraft Erbganges (BGHZ 32, 44, 46 f) vollständig an den Sohn der Klägerin gefallen. Daß auch die Erbeinsetzung des Sohnes nichtig wäre, hat die Klägerin nicht geltend gemacht; Anhaltspunkte dafür sind auch nicht ersichtlich. Dr. Hoegen Rottmüller Dehner Dr Schmidt-Kessel Dr. Zopfs