Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 6. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu sieben Achteln und der Beklagte zu einem Achtel zu tragen (§§ 97 Abs.1, 92 ZPO). § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Wegen dieses Nebenpunktes braucht die Sache aber nicht angenommen zu werden, zu demal es sich um einen Rechnungsfehler im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO handelt, der vom Berufungsgericht jederzeit berichtigt werden kann. Nach dieser Lösung würden zu dem Schluß nur noch unverzinsliche Zinsforderungen erheblichen Umfangs zugunsten der Klägerin übrigbleiben, so daß die vom Erblasser angeordnete Verzinsung insoweit nicht mehr wirksam werden könnte.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVa ZR 58/86 in dem Rechtsstreit der Frau Elvira V( geborene R( Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen Dr. Günter Ca • 65/1, f-^^-Ankara, Türkei, Beklagter, Revisionsbeklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 6. Mai 1987 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Februar 1986 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu sieben Achteln und der Beklagte zu einem Achtel zu tragen (§§ 97 Abs. 1, 92 ZPO). Streitwert für die Anschlußrevision: 36.500,- DM 3 Gründe ; 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39). 2. Das Berufungsurteil enthält zwar auf der Seite 46 einen Rechenfehler (52.945,66 DM statt 32.945,66 DM), der sich bis Seite 47 und wegen der zugesprochenen Verzugszinsen bis in den Tenor hinein fortsetzt. Wegen dieses Nebenpunktes braucht die Sache aber nicht angenommen zu werden, zu demal es sich um einen Rechnungsfehler im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO handelt, der vom Berufungsgericht jederzeit berichtigt werden kann. 3. Rechtlich bedenklich ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die Leistungen des Beklagten seien zunächst auf die Vermächtnishauptforderung zu verrechnen. Nach dieser Lösung würden zu dem Schluß nur noch unverzinsliche Zinsforderungen erheblichen Umfangs zugunsten der Klägerin übrigbleiben, so daß die vom Erblasser angeordnete Verzinsung insoweit nicht mehr wirksam werden könnte. Eine dahingehende Auslegung fällt derart aus dem Rahmen, daß sie ohne entsprechende Anhaltspunkte, die bisher nicht ersichtlich sind, nicht möglich wäre. Indessen fällt dieser Fehler bislang noch nicht ins Gewicht, so daß es auch insoweit keiner Annahme bedarf. Bei künftigen Abrechnungen und auch bei 4 einem möglichen weiteren gerichtlichen Verfahren wird die Verzinsungsklausel jedoch von Grund auf neu zu würdigen sein. Dabei wird auch nochmals zu prüfen sein, ob die vom Erblasser bestimmte Höchstgrenze von 80.000,- DM jährlich auch die halbjährlichen Zinszahlungen mitumfaßt. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs Dr. Ritter