Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dr, Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 12. Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer auf Uber 40.000,- DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Beschwert ist der Beklagte nämlich nicht nur mit der Summe der ihm auferlegten Zinszahlungen, sondern auch dadurch, daß das Berufungsgericht ihm gleichzeitig vier hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen aberkannt hat, und zwar eine Darlehensforderung in Höhe von 12.651,86 DM, eine Zinsforderung in Höhe von 5.526,56 DM, eine Forderung im Zusammenhang mit
BUNDESGERICHTSHOF 22 IVa ZR 58/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau £lvira VflP geborene Kläger, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.' gegen Dr. Günter Türkei, Beklagter, Revisionsbeklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dr, Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 12. November 1986 beschlossen: Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer auf Uber 40.000,- DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe : Das Berufungsgericht hat den Beklagten unter Klageabweisung im übrigen zur Zahlung bestimmter Zinsen verurteilt, die ausgerechnet einen Betrag von rund 8.370,- DM ausmachen; gleichzeitig hat es dessen Beschwer auf 8.500,- DM festgesetzt. Mit Recht weist die Revision des Beklagten darauf hin, daß die Beschwer höher ist. Beschwert ist der Beklagte nämlich nicht nur mit der Summe der ihm auferlegten Zinszahlungen, sondern auch dadurch, daß das Berufungsgericht ihm gleichzeitig vier hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen aberkannt hat, und zwar eine Darlehensforderung in Höhe von 12.651,86 DM, eine Zinsforderung in Höhe von 5.526,56 DM, eine Forderung im Zusammenhang mit Zahlungen an das Finanzamt in Höhe von 5.789,- DM und eine weitere Darlehensforderung in Höhe von 32.150,26 DM, Rechtskraftfähig ist das angefochtene Urteil, soweit es Uber diese Aufrechnungsforderungen befindet, gemäß § 322 Abs. 2 ZPO allerdings nur bis zur Höhe der Klageforderung Aus der Addition der fünf Posten, mit denen der Beklagte beschwert ist, ergibt sich eine Gesamtbeschwer von rund 36.500,- DM, so daß der gestellte Antrag im Ergebnis keinen Erfolg haben kann. Dr. Hoegen Dr. Schmidt-Kessel