Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 13. 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. Der Vorbehalt in § 5 des Erbvertrages in der Auslegung durch das Berufungsgericht ermächtigte dementsprechend nicht nur zu abweichenden “Teilungsanordnungen" im Sinn von § 2048 BGB, sondern über § 3 des Erbvertrages auch zu einer entsprechenden Verschiebung der “Vermögensgruppen“, zu denen die Parteien als Erben eingesetzt sind. Diese Auslegung kann der Senat, da insoweit eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist, im Hinblick auf die Auslegungsfehler des Berufungsgerichts selbst vornehmen.
BUNDESGERICHTSHOF iv. ZR ialsn BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Bernd M| u n 24, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. gegen den Kaufmann Hans-Joachim Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. II. Instanz; gen, und Kolle- 2 Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 13. November 1985 beschlossen: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Dezember 1984 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 700.000,- DM festgesetzt. Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 55A b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU l/79 - NJW 1981, 39). Der Senat kann der Begründung des Berufungsgerichts nicht in vollem Umfang folgen. Die Revision bietet jedoch aus folgenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg: § 3 des Erbvertrages nennt für die Parteien keine Erbquoten. In der Klausel "nach Maßgabe folgender Teilungsanordnung ..., aus der sich die Beteiligung eines jeden Erben am Nachlaß des Längstlebenden ergeben soll1', soll offensichtlich § 2091 BGB ausgeschlossen werden. Es handelt sich um einen typischen Fall der sogenannten Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen (vgl. z.B. Urteil vom 17.02.1960 - V ZR 144/58 = LM BGB § 2084 Nr. 12). Es handelt sich also keineswegs nur um “Teilungsanordnungen". Der Vorbehalt in § 5 des Erbvertrages in der Auslegung durch das Berufungsgericht ermächtigte dementsprechend nicht nur zu abweichenden “Teilungsanordnungen" im Sinn von § 2048 BGB, sondern über § 3 des Erbvertrages auch zu einer entsprechenden Verschiebung der “Vermögensgruppen“, zu denen die Parteien als Erben eingesetzt sind. Diese Auslegung kann der Senat, da insoweit eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist, im Hinblick auf die Auslegungsfehler des Berufungsgerichts selbst vornehmen. Rottmüller Dr. Lang Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Ritter