BGH · IVa ZR 57/86 vom 05.11.1986
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 5. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8# Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Allerdings verkennt das Berufungsgericht die ständige Rechtsprechung des Senats zu den Beweiserleichterungen für den Versicherungsnehmer und hinsichtlich des Gegenbeweises des Versicherers bei dem Versicherungsfall Einbruchdiebstahl: Zum einen braucht es sich nicht um einen Das kann zwar der Fall sein; Sinn der Beweiserleichterung ist es aber, dem Versicherungsnehmer, der in aller Regel keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel für den Diebstahl beibringen kann, die Versicherungsleistung auch dann zuzuerkennen, wenn sich nach den festgestellten Umständen nur das äußere Bild eines Diebstahls darbietet, auch wenn von einem typischen Geschehensablauf nicht gesprochen werden kann. und 19.12.1984 - IVa ZR 49/82, 57/83 und 159/82 = VersR 1984, 429, 1985, 29 und 330 sowie vom 30.1. Ferner unterscheidet sich die dem Versicherungsnehmer eingeräumte Beweiserleichterung vom Anscheinsbeweis dadurch, daß sie nicht schon durch den Nachweis der ernsthaften Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes ausgeräumt werden kann, sondern nur dadurch, daß der Versicherer die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines unredlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers dartut (Senat aaO). Da jedoch die tatrichterliche Beweiswürdigung letztlich und unabhängig von der fehlerhaften Erwägung zur Erschütterung des Anscheinsbeweises auf Seite 9 Abs. 2 des Urteils rechtsfehlerfrei ergeben hat, daß eine Vortäuschung als "äußerst naheliegend anzusehen" ist, besteht die nach der Senatsrechtsprechung zu fordernde erhebliche Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten.