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BGH

Gericht: BGH

Beklagten und Revisionsklägerin» Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 28. Die Revision der Beklagten zu 1) gegen das .. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 55^ b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Das Garantieversprechen der Beklagten zu l) als Mäklerin, das den Anspruch des Klägers auf Schadloshaltung für sich allein begründet (Senatsurteil vom 12.2.1981 - IVa ZR 103/80 - LM BGB § 305 Nr. 23), verpflichtet die Beklagte

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa 2R 57/84
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit

1. derJDJJj^GrabH, YBHHB Straße
 diese vertreten durch deren Geschäftsführer Herrn Dr. H.-J. SflBBBI und Herrn Hugo	ebenda»
2. ...
3. ...
Beklagten und Revisionsklägerin»
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 gegen
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den Kaufmann Ulf CI
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Kläger und Revisionsbeklagten»
- Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte J II. Instanz:	■■■■■■MB»
und Kollegen,
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Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 am 28. November 1984
beschlossen:
Die Revision der Beklagten zu 1) gegen das ..
Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 1984 wird nicht angenommen.
Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert beträgt 120.000,- DM.
Grunde :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 55^ b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Das Garantieversprechen der Beklagten zu l) als Mäklerin, das den Anspruch des Klägers auf Schadloshaltung für sich allein begründet (Senatsurteil vom 12.2.1981 - IVa ZR 103/80 - LM BGB § 305 Nr. 23), verpflichtet die Beklagte
 
nicht zur Herbeiführung des Erfolges, hier des Grundstückserwerbes vom Kläger, sondern nur dazu, ihm den wirtschaftlichen Ausfall zu ersetzen; es ist deshalb nach deutschem Recht nicht formbedürftig (RGZ IAO, 216,
 219, vgl. näher Reichel JW 1933, 2642 und Staudinger/ Wufka, 12. Aufl. § 313 Rdn. 63).
Dr. Hoegen	Dehner	'Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Ritter
 Dr. Zopfs