Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 17. Zunächst hatte die Klägerin vorgetragen, der Diebstahl sei entweder mittels Eindringens durch das Tor 6 der Lagerhalle oder durch Öffnen des Tores 4 mittels eines zuvor gestohlenen Originalschlüssels verübt worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin durch Zeugnis eines früheren technischen Beraters der Tochtergesellschaft unter Beweis gestellt, daß dieser mittels Gewalt durch das Tor 6 in die Lagerhalle eingebrochen sei und die Maschinen und Werkzeuge gestohlen habe. Im Falle der erstgenannten Möglichkeit sei die Beklagte nach §§ 61 WG, 16 AEB leistungsfrei, weil die Klägerin diesen Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hätte. Das Berufungsgericht will ihr zwar den Vortrag der Klägerin zugrunde legen, verfährt dabei jedoch rechtsfehlerhaft, weil es diesen Vortrag möglicherweise mißverstanden, jedenfalls aber nicht vollständig gewürdigt hat. Nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung könnte das Berufungsgericht die beiden Möglichkeiten des Tathergangs als gleichrangig nebeneinander vorgetragen angesehen haben. Der Vortrag der Klägerin, der sich aus ihren im Berufungsurteil durch Berichtigungsbeschluß in Bezug genommenen Schriftsätzen und aus dem Protokoll über die letzte mündliche Verhandlung ergibt, ist jedoch zur Frage des Tathergangs anders zu verstehen. In der letzten mündlichen Verhandlung hat die Klägerin das dann endgültig klargestellt, indem sie sich zu dem Beweis für ein gewaltsames Eindringen durch Tor 6 auf das Zeugnis des Täters berufen hat. Dann aber liegt entgegen der Seite 15 des Berufungsurteils geäußerten Ansicht nach dem Vortrag der Klägerin ein Versicherungsfall vor. 3. Daß die Klägerin diesen Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe, hat das Berufungsgericht dem Vortrag der Klägerin rechtsfehlerhaft entnommen. a) In der Berufungsbegründung (Seite 15/16) hat die Klägerin unter Beweisantritt vorgebracht, der nach Meinüng des Sachverständigen entscheidende, zwei Zentimeter hohe Spalt zwischen Torunterkante und Betonboden sei erst von den Tätern durch vorsichtiges Aufschlagen des Betonbodens geschaffen worden. b) Die Klägerin hat ausdrücklich vorgetragen, die Verriegelungen des Tores 6 als Ordnungsgemäß angesehen zu haben und ihr bekannte Mängel abgestellt zu haben; ähnliche Vorrichtungen seien im Betrieb der Klägerin von einer anderen Versicherung ohne Beanstandung versichert worden, sie seien gebräuchlich und weit verbreitet (Seite 4/5 des Schriftsatzes vom 4. c) Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, daß die Verriegelung von Tor 6 und ähnliche Sicherungsvorrichtungen zuvor nie beanstandet worden seien, weil nach dem Befund des Sachverständigen der mangelhafte und verbogene Riegel- Auch weist die Revision mit Recht darauf hin, daß ein verbogener Riegelschaft des Schlosses nicht ohne weiteres die Öffnung des Tores erleichtert haben muß. Ob seine Wertung auch dann noch zutreffend ist, wenn nicht feststeht, daß der Spalt schon vorhanden war, und daß die Klägerin oder ihre Tochtergesellschaft die Schwaohstellen kannten, hat das Berufungsgericht jedoch bislang nicht geprüft. Bejaht das Berufungsgericht den Versicherungsfall "Einbruchsdiebstahl" gemäß § 1 Nr. 2 a AEB, dann muß die Beklagte die Tatsachen beweisen, aus denen sich ergeben soll, daß die Klägerin sich grob fahr-lässig verhalten und so den Versicherungsfall herbeigeführt hat. Im Hinblick auf den letzten Satz im zweiten Absatz von Seite 20 und auf den letzten Satz von Seite 21 des Berufungsurteils wird dabei zur Klarstellung auf folgendes hingewiesen: Nicht immer ist schon dann grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn der Versicherungsnehmer ein Verhalten an den Tag legt, von dem er wissen muß, daß es den Eintritt des Versicherungsfalles fördern wird.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 37/83 URTEIL Verkündet am 17. Oktober 1984 Hellmann, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Wj Hi-miGmbH, DMflfestraße gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Jochen - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dres. und gegen die straße HP, Vorstand, Aktiengesellschaft, Ui gesetzlich vertreten durch den - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. 2 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1984 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Februar 1983 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Versicherung der Klägerin einen Diebstahlsschaden ersetzen muß. Mit Schreiben vom 18. Januar 1980 erteilte die Beklagte der Klägerin ab 21. Januar, mittags 12.00 Uhr, für Einrichtung und Warenvorräte ihrer Tochtergesell- Schaft Versicherungsschutz in Höhe von 250.000,- DM gegen Feuer-, Einhruchsdiebstahl- und LeitungsWasserschäden. Dieser Deckungszusage lagen die Allgemeinen Einbruchsdiebstahlsversicherungs-Bedingungen (AEB) und die sogenannte erweiterte Schlüsselklausel (= Klausel Nr. 9a des ED-Klauselhefts, VerBAV 1968, 149) zugrunde. Aus der Lagerhalle der Tochtergesellschaft wurden Maschinen und Werkzeug entwendet. Das Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme festgestellt, daß die Tat in der Nacht zu dem 22. Januar 1980 nach Mitternacht begangen worden ist. Zunächst hatte die Klägerin vorgetragen, der Diebstahl sei entweder mittels Eindringens durch das Tor 6 der Lagerhalle oder durch Öffnen des Tores 4 mittels eines zuvor gestohlenen Originalschlüssels verübt worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin durch Zeugnis eines früheren technischen Beraters der Tochtergesellschaft unter Beweis gestellt, daß dieser mittels Gewalt durch das Tor 6 in die Lagerhalle eingebrochen sei und die Maschinen und Werkzeuge gestohlen habe. Die Klägerin begehrt Ersatz des Zeitwertes der entwendeten Gegenstände. Sie hat den Zeitwert mit 94.752,- DM angegeben, während die Beklagte von 79.476,- DM ausgeht. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage nicht stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die 7 Klägerin ihr Klageziel weiter. Sie hat jedoch die Hauptsache in Höhe eines Teilbetrages von 8.880,- EM wegen anderweitiger Entschädigung für erledigt erklärt. Dem hat die Beklagte zugestimmt. Entscheidungsgründe s Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. 1. Das Berufungsgericht hält einen Einschleichdiebstahl für ausgeschlossen. Es meint, die Klägerin habe die ernsthafte Möglichkeit zweier verschiedener typischer Geschehensabläufe dargetan, nämlich Einbruch durch das Tor 6 oder Eindringen mit dem gestohlenen Originalschlüssel zu Tor 4. Im Falle der erstgenannten Möglichkeit sei die Beklagte nach §§ 61 WG, 16 AEB leistungsfrei, weil die Klägerin diesen Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hätte. Sie habe die Schwachstellen der Sicherungsvor-richtung am Tor 6 gekannt und trotz eines vorausgegangenen Einbruchs nur das dabei beschädigte andere Tor verschweißt, die Schwachstellen am Tor 6 aber belassen. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin habe der frühere technische Berater, als er bei der Tochtergesellschaft noch vor dem vorausgegangenen Einbruch in Unfrieden ausgeschieden sei, mit einem Diebstahl gedroht und gesagt, er wisse, wie er ohne Schlüssel ins Gebäude komme, wobei er das Tor 6 erwähnt habe. Unter diesen Umständen habe nichts näher gelegen als die Erneuerung der schadhaften Verriegelungsvorrichtung des Tores 6. Im Falle der bis zur letzten mündlichen Verhandlung ebenfalls vorgetragenen zweiten Möglichkeit habe die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, daß sie den Schlüsseldiebstahl nicht fahrlässig begünstigt habe. Diese Entscheidung kann nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht will ihr zwar den Vortrag der Klägerin zugrunde legen, verfährt dabei jedoch rechtsfehlerhaft, weil es diesen Vortrag möglicherweise mißverstanden, jedenfalls aber nicht vollständig gewürdigt hat. 2. Nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung könnte das Berufungsgericht die beiden Möglichkeiten des Tathergangs als gleichrangig nebeneinander vorgetragen angesehen haben. Der Vortrag der Klägerin, der sich aus ihren im Berufungsurteil durch Berichtigungsbeschluß in Bezug genommenen Schriftsätzen und aus dem Protokoll über die letzte mündliche Verhandlung ergibt, ist jedoch zur Frage des Tathergangs anders zu verstehen. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat nämlich die Klägerin ihre Behauptungen zu dem Tathergang geändert. Auf Seite 15 der Berufungsbegründung meint sie, der nallerwahrscheinlichste GeschehensablaufM sei der, daß der Täter durch das Tor 6 gewaltsam ein- gedrungen sei. Der Schriftsatz vom 4. März 1982 läßt erkennen, daß die Klägerin Jedenfalls als Hauptvortrag nur noch diesen Geschehensablauf bringen will. In der letzten mündlichen Verhandlung hat die Klägerin das dann endgültig klargestellt, indem sie sich zu dem Beweis für ein gewaltsames Eindringen durch Tor 6 auf das Zeugnis des Täters berufen hat. Für diesen demgemäß zu demindest in erster Linie von der Klägerin behaupteten Geschehensablauf bejaht das Berufungsgericht mit Recht einen Einbruch im Sinne von § 1 Nr. 2 a 1. Alternat. AEB. Dann aber liegt entgegen der Seite 15 des Berufungsurteils geäußerten Ansicht nach dem Vortrag der Klägerin ein Versicherungsfall vor. 3. Daß die Klägerin diesen Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe, hat das Berufungsgericht dem Vortrag der Klägerin rechtsfehlerhaft entnommen. Die Klägerin hat nämlich - wie die Revision • i mit Recht rügt - über den im Berufungsurteil gewürdigten Sachverhalt hinaus und abweichend davon noQh weitere Umstände behauptet. a) In der Berufungsbegründung (Seite 15/16) hat die Klägerin unter Beweisantritt vorgebracht, der nach Meinüng des Sachverständigen entscheidende, zwei Zentimeter hohe Spalt zwischen Torunterkante und Betonboden sei erst von den Tätern durch vorsichtiges Aufschlagen des Betonbodens geschaffen worden. Erst danach sei das gewaltsame Eindringen durch Anheben des unteren Fallriegels von außen und Herauszerren des Tores aus der oberen Halterung möglich gewesen. Auf diese Art und Weise des Einbruchs bezog sich der in der letzten mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag auf Vernehmung des Täters bei verständiger Auslegung nach dem Zusammenhang des Vorbringens der Klägerin ebenfalls. War dieser Spalt nicht vorhanden, dann hat die Kenntnis etwaiger anderer Schwachstellen möglicherweise nicht die Bedeutung grober Fahrlässigkeit. b) Die Klägerin hat ausdrücklich vorgetragen, die Verriegelungen des Tores 6 als Ordnungsgemäß angesehen zu haben und ihr bekannte Mängel abgestellt zu haben; ähnliche Vorrichtungen seien im Betrieb der Klägerin von einer anderen Versicherung ohne Beanstandung versichert worden, sie seien gebräuchlich und weit verbreitet (Seite 4/5 des Schriftsatzes vom 4. März 1982). Dann aber mußte sich dem Berufungsgericht die Frage aufdrängen, ob nicht etwa die in der Klage in der Tat mit dieser Bezeichnung vorgetragenen MSchwachstellen" nur in der Rückschau so gewertet wurden, nicht aber als solche schon vor der Tat erkannt worden waren. c) Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, daß die Verriegelung von Tor 6 und ähnliche Sicherungsvorrichtungen zuvor nie beanstandet worden seien, weil nach dem Befund des Sachverständigen der mangelhafte und verbogene Riegel- schaft oft betätigt worden sei. Auch dem kann nicht gefolgt werden. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten die Schwergängigkeit des Schlosses als auffällig bezeichnet und deren Ursache dargelegt, die nach seiner Meinung schon längere Zeit bestand. Schwergttngigkeit eines Schlosses muß aber nicht ohne weiteres darauf hindeuten, daß der Benutzer deren Ursache kennt oder daß er daraus das mangelhafte Funktionieren der Schloßverriegelung insgesamt entnommen hat. Auch weist die Revision mit Recht darauf hin, daß ein verbogener Riegelschaft des Schlosses nicht ohne weiteres die Öffnung des Tores erleichtert haben muß. d) Bei der Bejahung der groben Fahrlässigkeit hat das Berufungsgericht dem Streit mit dem technischen Berater und dessen Drohung bei seinem Ausscheiden besonderes Gewicht beigemessen. Ob seine Wertung auch dann noch zutreffend ist, wenn nicht feststeht, daß der Spalt schon vorhanden war, und daß die Klägerin oder ihre Tochtergesellschaft die Schwaohstellen kannten, hat das Berufungsgericht jedoch bislang nicht geprüft. In diesem Zusammenhang gewinnt der in der BerufungabegrUndung (Seite 19) von der Klägerin hervorgehobene Umstand Bedeutung, daß bei dem vorausgegangenen Einbruch die gleichen Täter den beschwerlichen Weg gewählt hatten, moderne Zylinderschlösser auszubohren. 4. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht demgemäß zunächst klären müssen, ob der Versicherungsfall entsprechend dem Vorbringen der Klägerin eingetreten ist. Dabei wird es die Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer zu beachten haben (dazu zuletzt Senatsurteil vom 5.10.1983 -IVa ZR 19/82 - VersR 1984, 29). Diese Beweiser-leichterungen gelten auch für die von der Klägerin vorgetragenen Umstände, nach denen der hier unstreitige Diebstahl als Einbruchsdiebstahl im Sinne von § 1 Nr. 2 AEB anzusehen ist. Bejaht das Berufungsgericht den Versicherungsfall "Einbruchsdiebstahl" gemäß § 1 Nr. 2 a AEB, dann muß die Beklagte die Tatsachen beweisen, aus denen sich ergeben soll, daß die Klägerin sich grob fahr-lässig verhalten und so den Versicherungsfall herbeigeführt hat. Im Hinblick auf den letzten Satz im zweiten Absatz von Seite 20 und auf den letzten Satz von Seite 21 des Berufungsurteils wird dabei zur Klarstellung auf folgendes hingewiesen: Nicht immer ist schon dann grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn der Versicherungsnehmer ein Verhalten an den Tag legt, von dem er wissen muß, daß es den Eintritt des Versicherungsfalles fördern wird. Vielmehr ist ein solches Verhalten in der Regel nur eine Voraus-setzung der groben Fahrlässigkeit neben anderen (vgl. z.B. das vom Berufungsgericht selbst auf Seite 20 seines Urteils zitierte BGH-Urteil v. 19.12.1979 -IVa ZR 91/78 - NJW 1980, 887, 888 sowie Senatsurteile vom 23.9.1981 und 5.10.1983 - IVa ZR 216/80 und 19/82 - VersR 1982, 33 und 1984, 29, 30. 10 - Nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand besteht keine Veranlassung, auf das Verständnis der erweiterten Schlüsselklausel einzugehen, wie es im Berufungsurteil, in der Revisionsbegründung und in der Revisionserwiderung jeweils in unter-schiedlicher Weise näher dargelegt ist. Dr. Hoegen Dr. Lang Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs Dr. Ritter