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BGH · iva ZR 56/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iva ZR 56/80

Der gebührenrechtliche Streitwert des Direktanspruches des Geschädigten gegen den Versicherer bemißt sich nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GKG. Dr Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter RottaUller, Dehner, Dr. Schaidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs am 11. Die Beklagte hat anerkannt, daß sie der Klägerin bis zur Höhe von 250.000 DM für den entstandenen und noch entstehenden Schaden haftet. für gerechtfertigt erklärt und hat außerdem festgestellt, daß die Beklagte den Schaden bis zur Höhe von 1 Million DM zu ersetzen habe. Die hierin liegende Differenz von 750.000 EM hat der Senat bisher zugrundegelegt, er hat davon - wie auch sonst bei positiven Feststellungsklagen - einen Abzug gemacht und hat den Streitwert demgemäß in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht auf 600.000 DM festgesetzt. St Der Streitwert für eine der vorliegenden Fest-stellungsklage entsprechende Leistungsklage wäre gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GKG auf den fünffachen Jahresbetrag der Hinterbliebenenbezüge zu begrenzen. BGH Beschluß vom 12.7.1974 - IV ZR 106/71 = LH GKG 1957 §13 Nr. 15), und daß daher insoweit der volle Streitwert nach § 9 ZPO anzusetzen sei. Das beruht darauf, daß die den Geschädigten aus sozialen Gründen begünstigende Ausnahmevcrschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 GKG nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GKG bei Ansprüchen aus einem Vertrag - und also auch aus einem Versicherungsvertrag - nicht anzuwenden ist. Ihn von der gebührenrechtlichen Privilegierung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GKG auszunehmen, ist durch den Wortlaut des Gesetzes nicht geboten und wäre auch mit dem gesetzgeberischen Zweck des 1965 einge führten Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Versicherer des Schädigers nicht zu vereinbaren. Hiernach bemißt der Senat den Streitwert für die Feststellungsklage unter Berücksichtigung eines geschätzten Rentenwertes für 5 Jahre (5 x 25*000 Ml) und eines auch sonst bei positiven Feststellungsklagen üblichen Abschlags von 20# auf insgesamt 100.000 DM.

Zitierte Normen: § 17 GKG § 3 ZPO § 12 GKG § 3 ZPO § 17 GKG § 9 ZPO § 17 GKG § 3 PflVG § 17 GKG
BerufungsgerichtStreitwertKlägerinGKG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
GKG 1975 § 17 Abs. 2, PflVG 1965 § 3 Nr. 1
Der gebührenrechtliche Streitwert des Direktanspruches des Geschädigten gegen den Versicherer bemißt sich nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GKG.
BGH, Besohl, v. 11. November 1981 - iva ZR 56/80 - OLG Stuttgart
LG Tübingen
BUNDESGERICHTSHOF

IVa 2R 56/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der	VfBHMHHBB	AG, S( ____
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes Dieter LHHBNtraße fB, SflHB 30,
Beklagte und Revisionsklägerin
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 die Deutsche Bundespost,
 vertreten durch den Präsidenten des Sozialamtes der Deutschen Bundespost, HflHHHpstraße 0| SBHHHPl»
Klägerin und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr
 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter RottaUller, Dehner, Dr. Schaidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs am 11. November 1981
beschlossen:
Auf die Gegenvorstellungen der Beklagten wird der Streitwert für die Revisionsinstanz in Abänderung des Beschlusses des Senats vom 18. Dezember 1980 - IVa ZR 56/80 anderweitig auf 161.072,73 DM festgesetzt.
Gründe :
Der Postbauinspektor Hans-Ulrich TMP starb an den Folgen eines Verkehrsunfalles. Die Klägerin (Deutsche Bundespost) versorgt die Witwe und die Kinder des Beamten durch Zahlung von Hinterbliebenenbezügen und verlangt von der Beklagten (Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Schädigers) Schadensersatz aus übergegangenem Recht (§ 87 a BBG). Die Beklagte hat anerkannt, daß sie der Klägerin bis zur Höhe von 250.000 DM für den entstandenen und noch entstehenden Schaden haftet. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe ihr bis zu der im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssumme von 1 Million DM einzustehen. Die Beklagte hat eine über 250.000 DM hinausgehende Haftung abgelehnt, weil sie gegenüber dem mitversicherten Fahrer leistungsfrei sei.
Das Berufungsgericht hat den geltendgemachten Zahlungsanspruch in Höhe von 61.072,73 DM dem Grunde nach
 
für gerechtfertigt erklärt und hat außerdem festgestellt, daß die Beklagte den Schaden bis zur Höhe von 1 Million DM zu ersetzen habe. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat der erkennende Senat durch Urteil vom 18. Dezember 1980 (BGHZ 79, 170) zurückgewiesen.
Der Streitwert für die Berufungs- und für die Revisionsinstanz ist bislang auf 600.000 DM festgesetzt.
Im März 1981 hat die Beklagte sich sowohl an das Berufungsgericht als auch an den erkennenden Senat gewandt mit dem Ziel, den Streitwert für beide Instanzen herabzusetzen.
Das Berufungsgericht hat die Herabsetzung des Streitwertes für die Berufungsinstanz abgelehnt.
Die rechtzeitig innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG erhobene Gegenvorstellung der Beklagten (vgl.
 BGH Beschluß vom 22. Juni 1966 - la ZR 108/63 « LM GKG 1957 § 23 Nr. 5) führt zu einer Herabsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren.
Nach §§12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO, die die Festsetzung des Streitwertes für Fälle der vorliegenden Art regeln, setzt das Gericht den Streitwert nach seinem freien Ermessen fest. Auszugehen ist dabei grundsätzlich von dem Interesse des Beklagten an einem Erfolg der von ihm eingelegten Revision. Dieses Interesse geht dahin, nicht bis zu 1 Million DM, sondern nur bis zu 250.000 DM zahlen zu müssen. Die hierin liegende Differenz von 750.000 EM hat der Senat bisher zugrundegelegt, er hat davon - wie auch sonst bei positiven Feststellungsklagen - einen Abzug gemacht und hat den Streitwert demgemäß in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht auf 600.000 DM festgesetzt. Nach näherer Überprüfung hält der Senat hieran Jedoch nicht fest.
J
 
St
 Der Streitwert für eine der vorliegenden Fest-stellungsklage entsprechende Leistungsklage wäre gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GKG auf den fünffachen Jahresbetrag der Hinterbliebenenbezüge zu begrenzen. Das ist auch im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß § 3 ZPO zu berücksichtigen.
Richtig ist allerdings, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stets daran festgehalten hat, daß die Ausnahmevorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 GKG 1975 (entsprechend § 13 Abs. 3 GKG 1957 und § 10 Abs.
3 GKG a.F.) im Deckungsprozeß des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer keine Anwendung finde (vgl. BGH Beschluß vom 12.7.1974 - IV ZR 106/71 = LH GKG 1957 §13 Nr. 15), und daß daher insoweit der volle Streitwert nach § 9 ZPO anzusetzen sei. Das beruht darauf, daß die den Geschädigten aus sozialen Gründen begünstigende Ausnahmevcrschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 GKG nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GKG bei Ansprüchen aus einem Vertrag - und also auch aus einem Versicherungsvertrag - nicht anzuwenden ist. Um einen solchen Anspruch aus einem Vertrag handelt es sich bei dem hier eingeklagten Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer gemäß § 3 Pflichtversicherungsgesetz aber gerade nicht. Der Anspruch ist vielmehr trotz seiner Anknüpfung an das VersicherungsVerhältnis ein gesetzlicher Anspruch überwiegenddeliktsrechtlicher Natur (BGHZ 57, 265, 269 f;
 79, 170, 172). Ihn von der gebührenrechtlichen Privilegierung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GKG auszunehmen, ist durch den Wortlaut des Gesetzes nicht geboten und wäre auch mit dem gesetzgeberischen Zweck des 1965 einge führten Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Versicherer des Schädigers nicht zu vereinbaren.
Hiernach bemißt der Senat den Streitwert für die Feststellungsklage unter Berücksichtigung eines geschätzten Rentenwertes für 5 Jahre (5 x 25*000 Ml) und eines auch sonst bei positiven Feststellungsklagen üblichen Abschlags von 20# auf insgesamt 100.000 DM.
Hinzu kommt der Betrag für den Zahlungsantrag in Höhe von 61.072,73 DM.
Rottmüller	Dehner	Dr.	Schmidt-Kessel
 Rassow	Dr. Zopfs