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BGH · IVa ZR 56/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 56/80

Eine Beschränkung dieser Haftung auf die amtlich festgesetzten Mindestversicherungssummen (§ 158 c Abs.3 VVG) findet nur statt, wenn das Versicherungsverhältnis aus materiellen Gründen notleidend ist (Anschluß an BGHZ 65, 1). Gegen den alleinschuldigen Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkws hat die Klägerin insoweit ein rechtskräftiges Urteil erstritten. Die beklagte Versicherung verweigerte dem mitversicherten Fahrer den Versicherungsschutz, weil dieser das Fahrzeug unberechtigt im Sinn von § 2 Abs. 2 b AKB gebraucht habe. Ihre Leistungsfreiheit folge nicht nur aus §12 Abs.3 WG, sondern außerdem daraus, daß der Fahrer das Fahrzeug unberechtigt gebraucht habe (§2 Abs. 2 AKB), oder sie ergebe sich deshalb, weil er darüber in der Schadensmeldung bewußt unrichtige Angaben gemacht habe (§7 AKB). A. Das Berufungsgericht geht von der unbeschränkten Haftung des Fahrers des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs gegenüber den Hinterbliebenen des Getöteten und (als deren Rechtsnachfolgerin - § 87 a BBG -) gegenüber der Klägerin aus. Bei einem notleidenden Versicherungsverhältnis sei zwar die Haftung des Versicherers gegenüber dem Dritten nach §§ 3 Nr. 6 PflVG, 158 c Abs.3 WG auf die amtlich festgesetzte Mindestversicherungssumme beschränkt. Dennoch ist der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer auch von dem Inhalt des Versicherungsverhältnisses imd von dessen "Zustand" abhängig, und zwar sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. So ist der Direktanspruch bei intaktem Versicherungsverhältnis gemäß § 3 Nr. 1 PflVG beispielsweise der Höhe nach begrenzt auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsvertrag; bei gestörtem Versicherungsverhältnis hängt der Direktanspruch gemäß §§ 3 Nr. 6 PflVG, 158 c Abs.3 WG dem Grunde nach von der vertraglich übernommenen Gefahr ab und wird der Höhe nach auf die amtlich festgesetzte Mindestversicherungssumme beschränkt. Der Versicherer kann im Interesse einer baldigen Klärung seiner Leistungspflicht dem Versicherungsnehmer (Versicherten) einen formalisierten Bescheid zustellen lassen, der eine Leistungsablehnung enthält und der den Versicherungsnehmer bei Gefahr des Rechtsverlustes dazu nötigt, seine Vertragsrech-ce innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Diese Sonderregelung des Versicherungsvertragsrechtes kann aber auf die deliktsrechtliche Beziehung, wie sie zwischen dem Haftpflichtversicherer und dem Dritten kraft gesetzlichen Schuldbeitritts besteht, nicht übertragen werden. 3. Ebensowenig wäre es gerechtfertigt, dem Versicherer die Möglichkeit zu geben, sich seiner einmal begründeten deliktsrechtlichen Haftung gegenüber dem geschädigten Dritten (ganz oder teilweise) zu entziehen, indem er das einseitige Rechtsklärungsverfahren gemäß § 12 Abs.3 WG gegen seinen anderen (vertraglichen) Gläubiger einleitet und diesem gegenüber Leistungsfreiheit herbeiführt. Das Berufungsgericht hebt mit Recht hervor, daß die dort angeführten Gründe für das Nichteingreifen von § 12 Abs.3 WG nicht nur bei Sozialversicherungsträgern, sondern darüber hinaus auch für andere Dritte Geltung beanspruchen. Vor allem aber wäre es nicht gerechtfertigt, die Rechte des geschädigten Dritten durch ein solches abgekürztes, einseitiges Rechtsklärungsverfahren beeinträchtigen zu lassen, weil eine solche Wirkung (mangels Rechtskrafterstreckung) nicht einmal einem rechtskräftigen Urteil zukäme, durch das dem Versicherungsnehmer (Versicherten) der Anspruch auf den Versicherungsschutz abgesprochen würde (BGHZ 65, 1, 8 f). 5. Freilich ist der Revision einzuräumen, daß die Anwendung von § 12 Abs.3 WG auf den Direkten- Nach § 3 Nr. 1 PflVG greifen § 3 Nr. 4 bis 6 PflVG und damit § 158 c Abs.3 bis 5 WG nur dann ein, wenn die materielle Leistungspflicht des Versicherers (aus dem Versicherungsverhältnis) nicht gegeben ist. Damit ist die Leistungspflicht des Versicherers zu einem eigenen Merkmal der Norm erhoben und daher als gesetzliche Voraussetzung des Direktanspruchs in diesem Verhältnis selbständig zu prüfen. Er darf aber Jedenfalls insoweit, als es sich um die Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers infolge Versäumung der Klagefrist (§ 12 Abs.3 WG) handelt, auch nicht in die Hand des Schädigers, des anderen Schuldners des Dritten, gelegt werden. Dabei ist aber nicht zu übersehen, daß der Schädiger leichter geneigt sein wird, die Entziehung des Versicherungsschutzes hinzunehmen, als der geschädigte Dritte (oder dessen Rechtsnachfolger). Dem geschädigten Dritten dennoch das Recht zu nehmen, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seines (deliktsrechtlichen) Direktanspruchs zu selbständiger gerichtlicher Prüfung zu stellen (BGHZ 65, 1, 8) und dessen Bestand im Bereich des § 12 Abs.3 WG (teilweise) von dem Verhalten seiner beiden Schuldner abhängig zu machen, ist nach alledem nicht vertretbar. Für die hier zu entscheidende Frage, ob der beklagte Versicherer der Klägerin aus übergegangenem Recht (§ 87 a BBG) nur bis zu den amtlich festgesetzten Mindestversicherungssummen (§ 158 c Abs, 3 WG) oder auch darüber hinaus bis zu der vertraglich vereinbarten Deckungssumme (§ 3 Nr. 1 PflVG) haftet, Leistungsfreiheit kommt hier nur insofern in Betracht, als die Beklagte geltend macht, der Fahrer habe das bei ihr versicherte Fahrzeug ohne Berechtigung zur Heimfahrt benutzt (§2 Abs. 2 Buchstabe b AKB) oder aber in der von ihm mitunterzeichneten Schadensmeldung darüber vorsätzlich falsche Angaben gemacht (§ 7 I Nr. 1 AKB).

Zitierte Normen: § 3 PflVG § 2 AKB2008_alt § 12 StVG § 3 WG § 6 PflVG § 12 WG § 2 AKB2008_alt § 3 PflVG § 12 WG § 3 PflVG § 12 WG § 3 PflVG § 12 WG § 3 PflVG § 12 WG § 7 AKB2008_alt § 12 WG § 3 PflVG § 2 AKB2008_alt
WGVersichererFahrerDirektanspruchAnspruchDritteKlägerinBGHZ

Volltext der Entscheidung

BGHZ:	ja
WG §§ 12 Abs. 3, 158 c Abs. 3; PflVG 1965 § 3 Nr. 6
Der Kfz-Haftpflichtver sicherer kann dem Direktanspruch des geschädigten Dritten nicht entgegenhalten, er sei seinem Versicherungsnehmer gegenüber aufgrund des § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei geworden. Der Versicherer haftet dem geschädigten Dritten grundsätzlich im Rahmen seiner Leistungspflicht. Eine Beschränkung dieser Haftung auf die amtlich festgesetzten Mindestversicherungssummen (§ 158 c Abs. 3 VVG) findet nur statt, wenn das Versicherungsverhältnis aus materiellen Gründen notleidend ist (Anschluß an BGHZ 65, 1).
BGH, Urt.v.18. Dezember 1980 - IVa ZR 56/80 OLG Stuttgart
LG Tübingen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV a ZR 56/80	URTEIL	Verkündet	am
18. Dezember 1980 Hellmann,
 JustizamtsInspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands ter EJBHt, !4HHBstra6e 65, SB
e-
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die _	^___
ten des Sozialamtes Straße 18, S
vertreten durch den Präsiden-B1
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
2
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Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Rieh ter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. März 1979 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Postbauinspektor Hans-Ulrich	starb	an
 den Folgen eines Verkehrsunfalles vom 3. Februar 1971. Die Klägerin (DdHHI	, die die Witwe und
 drei minderjährige Kinder ihres Beamten versorgt, verlangt aus übergegangenem Recht (§ 87 a BBG) Schadensersatz gemäß § 3 PflVG. Gegen den alleinschuldigen Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkws hat die Klägerin insoweit ein rechtskräftiges Urteil erstritten.
 
Die beklagte Versicherung verweigerte dem mitversicherten Fahrer den Versicherungsschutz, weil dieser das Fahrzeug unberechtigt im Sinn von § 2 Abs. 2 b AKB gebraucht habe. Der Fahrer ließ die ihm gesetzte Klagefrist ungenutzt verstreichen. Diesem gegenüber ist die Beklagte infolgedessen leistungsfrei.
Daß die Beklagte der Klägerin gegenüber für den Halter nach dem Straßenverkehrsgesetz bis zu der früheren gesetzlichen Haftungssumme von 250.000 DM (§ 12 StVG a.F.) und auch für den Fahrer bis zu der früheren Mindestversicherungssumme in Höhe von ebenfalls
250.000	DM (§§ 3 Nr. 4, 6 PflVG, 158 c Abs. 3 WG) dennoch einzustehen hat, hat diese anerkannt. Die Klägerin läßt die von der Beklagten beanspruchte Beschrän kung der Haftung auf 250.000 DM aber nicht gelten;
sie vertritt vielmehr die Auffassung, die Beklagte habe bis zu der im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssumme von 1 Million DM einzustehen. Die Beklagte tritt dem unter Hinweis auf ihre Leistungsfreiheit im Verhältnis zu dem mitversicherten Fahrer entgegen. Ihre Leistungsfreiheit folge nicht nur aus §12 Abs. 3 WG, sondern außerdem daraus, daß der Fahrer das Fahrzeug unberechtigt gebraucht habe (§2 Abs. 2 AKB), oder sie ergebe sich deshalb, weil er darüber in der Schadensmeldung bewußt unrichtige Angaben gemacht habe (§7 AKB).
Das Landgericht hat die Klage wegen der über
250.000	DM hinausgehenden Haftung der Beklagten abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr auch insoweit
 
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dem Grunde nach stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Der Revision muß der Erfolg versagt bleiben.
I.
A.	Das Berufungsgericht geht von der unbeschränkten Haftung des Fahrers des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs gegenüber den Hinterbliebenen des Getöteten und (als deren Rechtsnachfolgerin - § 87 a BBG -) gegenüber der Klägerin aus. Dafür habe die Beklagte
 bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme einzustehen. Bei einem notleidenden Versicherungsverhältnis sei zwar die Haftung des Versicherers gegenüber dem Dritten nach §§ 3 Nr. 6 PflVG, 158 c Abs. 3 WG auf die amtlich festgesetzte Mindestversicherungssumme beschränkt. Das gelte aber nicht für den Fall des formalen Leistungsverweigerungsrechts des Versicherers aus § 12 Abs. 3 WG. Das habe der Bundesgerichtshof für die von einem Sozialversicherungsträger geltend gemachten Ansprüche entschieden (BGHZ 65» l);	1
die dafür maßgebenden Gründe träfen gleichermaßen auf die Ansprüche anderer Dritter zu.
B.	Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
 
1.	Nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung der Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz) kann der geschädigte Dritte (oder dessen Rechtsnachfolger) seinen deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger (Halter, Fahrer) in gewissen Grenzen auch gegen den Versicherer geltend machen (§ 3 Nr. 1 Satz 1 PflVG). Der Dritte erlangt damit einen eigenen, unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer. Dieser Direktanspruch ist kein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag; er ist kein vertraglicher Anspruch, sondern trotz seiner Anknüpfung an das Versicherungsverhältnis ein gesetzlicher Anspruch überwiegend deliktsrechtlicher Natur (BGHZ 57» 265, 269 f). Dennoch ist der Direktanspruch des Geschädigten
 gegen den Versicherer auch von dem Inhalt des Versicherungsverhältnisses imd von dessen "Zustand" abhängig, und zwar sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. So ist der Direktanspruch bei intaktem Versicherungsverhältnis gemäß § 3 Nr. 1 PflVG beispielsweise der Höhe nach begrenzt auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsvertrag; bei gestörtem Versicherungsverhältnis hängt der Direktanspruch gemäß §§ 3 Nr. 6 PflVG, 158 c Abs.
3 WG dem Grunde nach von der vertraglich übernommenen Gefahr ab und wird der Höhe nach auf die amtlich festgesetzte Mindestversicherungssumme beschränkt.
2.	Wie weit diese Abhängigkeit, die in BGHZ 65, 1, 9 als "Anseilung" bezeichnet worden ist, im einzelnen geht, bedarf weiterer Klärung. Dieses Problem stellt sich im vorliegenden Fall freilich nur beschränkt auf § 12 Abs. 3 WG.
Die Regelung des § 12 Abs» 3 WG verleiht dem Versicherer ein Privileg, das andere Schuldner nicht haben. Der Versicherer kann im Interesse einer baldigen Klärung seiner Leistungspflicht dem Versicherungsnehmer (Versicherten) einen formalisierten Bescheid zustellen lassen, der eine Leistungsablehnung enthält und der den Versicherungsnehmer bei Gefahr des Rechtsverlustes dazu nötigt, seine Vertragsrech-ce innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Läßt dieser die Frist ungenutzt verstreichen, dann kann der Versicherer die Angelegenheit Mabschreiben". Diese Sonderregelung des Versicherungsvertragsrechtes kann aber auf die deliktsrechtliche Beziehung, wie sie zwischen dem Haftpflichtversicherer und dem Dritten kraft gesetzlichen Schuldbeitritts besteht, nicht übertragen werden. Dem geschädigten Dritten gegenüber steht dem Versicherer daher eine solche Befugnis nicht zu (BGHZ 65, 1, 7).
3.	Ebensowenig wäre es gerechtfertigt, dem Versicherer die Möglichkeit zu geben, sich seiner einmal begründeten deliktsrechtlichen Haftung gegenüber dem geschädigten Dritten (ganz oder teilweise) zu entziehen, indem er das einseitige Rechtsklärungsverfahren gemäß § 12 Abs. 3 WG gegen seinen anderen (vertraglichen) Gläubiger einleitet und diesem gegenüber Leistungsfreiheit herbeiführt.
Das hat der Bundesgerichtshof bislang allerdings nur für Sozialversicherungsträger (§§ 3 Nr. 6 PflVG, 158 c Abs. 4 WG) entschieden (BGHZ 65, 1 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung). Die Entscheidung der hier zu beantwortenden Frage ist hierdurch aber bereits
 vorgezeichnet.
Das Berufungsgericht hebt mit Recht hervor, daß die dort angeführten Gründe für das Nichteingreifen von § 12 Abs. 3 WG nicht nur bei Sozialversicherungsträgern, sondern darüber hinaus auch für andere Dritte Geltung beanspruchen.
Nicht nur bei Sozialversicherungsträgem, sondern bei allen geschädigten Dritten (oder ihren Rechtsnachfolgern) würde es den Grundsatz des rechtlichen Gehörs berühren, wenn § 12 Abs. 3 VYG auch ihnen gegenüber eingriffe, obwohl sie an dem Rechtsklärungsverfahren nicht beteiligt waren. Würde einem geschädigten Dritten auf diese Weise die Möglichkeit abgeschnitten, die Entziehung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer mit Hilfe der Direktklage auf ihre materielle Berechtigung selbständig prüfen zu lassen, dann würde damit der erst 1965 eingeführte Direktanspruch dem Zweck des Pflichtversicherungsgesetzes zuwider außerdem stark entwertet. Vor allem aber wäre es nicht gerechtfertigt, die Rechte des geschädigten Dritten durch ein solches abgekürztes, einseitiges Rechtsklärungsverfahren beeinträchtigen zu lassen, weil eine solche Wirkung (mangels Rechtskrafterstreckung) nicht einmal einem rechtskräftigen Urteil zukäme, durch das dem Versicherungsnehmer (Versicherten) der Anspruch auf den Versicherungsschutz abgesprochen würde (BGHZ 65, 1, 8 f).
5. Freilich ist der Revision einzuräumen, daß die Anwendung von § 12 Abs. 3 WG auf den Direkten-
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Spruch des § 3 Nr. 1 PflVG die Sozialversicherungsträger härter treffen würde als andere Dritte. Denn die Sozialversicherungsträger (ebenso wie andere Schadensversicherer) würden hierdurch wegen §§ 3 Nr. 6 PflVG, 158 c Abs. 4 WG den auf sie gemäß § 1542 RVO übergegangenen Direktanspruch vollständig verlieren, während andere Dritte gemäß §§3 Nr. 6 PflVG, 158 c Abs. 3 WG diesen Anspruch bis zur Höhe der amtlich festgesetzten Mindestversicherungssummen behalten. Dieser Unterschied rechtfertigt indessen keine andere Beurteilung.
Nach § 3 Nr. 1 PflVG greifen § 3 Nr. 4 bis 6 PflVG und damit § 158 c Abs. 3 bis 5 WG nur dann ein, wenn die materielle Leistungspflicht des Versicherers (aus dem Versicherungsverhältnis) nicht gegeben ist. Besteht die Leistungspflicht, dann bildet diese den einzigen Rahmen für den Direktanspruch des § 3 Nr. 1 PflVG. Damit ist die Leistungspflicht des Versicherers zu einem eigenen Merkmal der Norm erhoben und daher als gesetzliche Voraussetzung des Direktanspruchs in diesem Verhältnis selbständig zu prüfen. Ist die Leistungspflicht zu bejahen und liegen auch die weiter zu prüfenden haftungsrechtlichen Voraussetzungen vor, dann folgt daraus zwingend ein Direktanspruch gegen den Versicherer. Dieser Anspruch steht nicht zur Disposition des Schuldners, des Versicherers. Er darf aber Jedenfalls insoweit, als es sich um die Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers infolge Versäumung der Klagefrist (§ 12 Abs. 3 WG) handelt, auch nicht in die Hand des Schädigers, des anderen Schuldners des Dritten, gelegt werden. Nach der Gesetzeslage schei-
 
nen sich zwar das Interesse des geschädigten Dritten und des Schädigers (Versicherungsnehmers) an der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes zu decken. Dabei ist aber nicht zu übersehen, daß der Schädiger leichter geneigt sein wird, die Entziehung des Versicherungsschutzes hinzunehmen, als der geschädigte Dritte (oder dessen Rechtsnachfolger). Der dem Versicherungsnehmer hier drohende Nachteil ist infolge der erheblichen Einschränkung der Leistvingsfreiheit der Versicherer (§ 7 V Nr. 2 AKB in der Fassung von 1975) und deren weitergehenden Regreßverzichtes aufgrund der geschäftsplanmäßigen Erklärung von 1973 (VerBAV 1973, 103 mit Änderung von 1975, VerBAV S. 157) im Vergleich mit den Ansprüchen des geschädigten Dritten oft verhältnismäßig gering. Dem geschädigten Dritten dennoch das Recht zu nehmen, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seines (deliktsrechtlichen) Direktanspruchs zu selbständiger gerichtlicher Prüfung zu stellen (BGHZ 65, 1, 8) und dessen Bestand im Bereich des § 12 Abs. 3 WG (teilweise) von dem Verhalten seiner beiden Schuldner abhängig zu machen, ist nach alledem nicht vertretbar.
II.
Für die hier zu entscheidende Frage, ob der beklagte Versicherer der Klägerin aus übergegangenem Recht (§ 87 a BBG) nur bis zu den amtlich festgesetzten Mindestversicherungssummen (§ 158 c Abs, 3 WG) oder auch darüber hinaus bis zu der vertraglich vereinbarten Deckungssumme (§ 3 Nr. 1 PflVG) haftet,
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kommt es demnach darauf an, ob die materiellen Voraussetzungen für die Leistungspflicht der Beklagten erfüllt sind. Das ist entgegen der Meinung der Revision der Fall.
Leistungsfreiheit kommt hier nur insofern in Betracht, als die Beklagte geltend macht, der Fahrer habe das bei ihr versicherte Fahrzeug ohne Berechtigung zur Heimfahrt benutzt (§2 Abs. 2 Buchstabe b AKB) oder aber in der von ihm mitunterzeichneten Schadensmeldung darüber vorsätzlich falsche Angaben gemacht (§ 7 I Nr. 1 AKB).
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Fahrer	habe den PKW nicht unberechtigt benutzt.
Zwar hätten schriftliche Anweisungen der Geschäftsleitung Vorgelegen, die der Zulässigkeit der Heimfahrt hätten entgegenstehen können. Das Oberlandesgericht hält aber für nachgewiesen, daß der hierfür zuständige Zeuge l4m^ln Abweichung von den schriftlichen Anweisungen und Wünschen der Geschäftsleitung es als im Interesse des Unternehmens liegend allgemein stillschweigend geduldet hat, daß Leute wie	und	ande-
re Bauleiter Firmenfahrzeuge zur Heimfahrt benutzten.
Die Versagung des Versicherungsschutzes könne auch nicht darauf gestützt werden, daß der Fahrer darüber in der Schadensmeldung bewußt falsche Angaben gemacht habe. Dem stehe entgegen, daß die Schadensmeldung vom Halter abgefaßt worden sei, der die Benutzung seinerseits für nicht erlaubt gehalten habe.
Hiergegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Ohne Erfolg rügt die Revision insoweit, das von dem Zeugen	gezeichnete	Schreiben	des	Versicherungsnehmers
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vom 25. Mai 1971, in dem dieser ausdrücklich bestätigte, der Fahrer	habe keine Erlaubnis für die
 Heimfahrt gehabt, sei dem Berufungsgericht offenbar entgangen. Das Oberlandesgericht hat dieses Schreiben auf Seite 3 des Berufungsurteils aber ausdrücklich erwähnt. Daß es darauf im Rahmen der Beweiswürdigung nicht besonders eingegangen ist, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, zu demal der Inhalt des Schreibens mit der ausdrücklich gewürdigten Bekundung des Zeugen LflHH die Heimfahrt sei (nur) "offiziell11 nicht zulässig gewesen, durchaus in Einklang steht.
Da die Prüfung des angefochtenen Urteils auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten ergeben hat, muß der Revision der Erfolg versagt bleiben.
Dr. Hoegen	Dehner	Dr.	Schmidt-Kessel
 Rassow	Dr.	Zopfs